§ 613a  BGB Schutz bei Betriebsübergang Schema
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  • § 613a BGB Schutz bei Betriebsübergang

    • Betriebsübergang

      • Schema § 613a: Prüfung

        1. Rechtsgeschäft

          • auch Pacht, keine Wirksamkeit erforderlich tatsächliche Übernahme genügt
        2. Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit, durch Einhaltung der Identität des Betriebes

          • übergang materieller immaterieller Betriebsmittel, oder wesentlicher Teil des Personals
          • 7 Pkt Katalog
            1. Art des Unternehmens
            2. Übergang von mat. Betriebsmitteln
            3. Wert der immateriellen Betriebsmittel
            4. Übernahme der Hauptbelegschaft
            5. Übergang der Kundschaft
            6. Ähnliche Tätigkeit vor nach Betirebsübergang
            7. Dauer und Unterbrechung der Geschäftstätigkeit
          • (p) outsourcing
            • es ist erforderlich , dass zumindest ein wesentlicher Teil des Sachkundigen Personals übergeht bsp lediglich 60 % der Reinigungskräfte übernommen (-)
        3. Übergang der Leitungsmacht

          • 'neuer Chef'
      • Betirebsübergang (-)

        1. Völlige Eingliederung in bestehende Organisationsstruktur

          • bistrobewirtschaftung bei der Bahn
        2. wesentliche Änderung des Betriebskonzepts

        3. outsourcing

          • Definition
            Verlust eines Auftrages an einen Dritten
          • Christel-Schmitt Entscheidung
            • es genügt schon wenn ein Betriebsteil übergeht, von dem nur 1 AN betroffen ist
          • Ayse Süzen Entscheidung
            • wesentlicher Teil materieller/immaterieller Mittel oder ein wesentlicher Teil der Belegschaft muss übergehen
        4. Insourcing

          • bsp. Reinigungsarbeiten werden wieder selbst erledigt
    • Grundlagen zu § 613a BGB Schutz bei Betriebsübergang

      • Zwar kann der AN den Betriebsübergang nicht einseitig verhindern, er kann jedoch den Vertragsübergang für sich verhindern

        • Grund:

          1. Kein Verkauf des AN , Art. 2 GG
          2. Rechtsgedanke des § 415 I BGB 1 : keine Aufzwingung eines anderen Schuldners
          3. Art. 12 GG
      • Sonderkündigungsschutz § 134 BGB i.V.m. § 613a IV BGB

    • Widerspruchsrecht § 613a VI BGB

      • Frist läuft nicht, wenn der AN nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde

      • str. ob unter Grund nur die rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Erwägungen zählen

      • Wird das WR nach Betriebsübergang des AN ausgeübt wirkt es auf den Zeitpunkt des Betirebsübergangs zurück - hat der AN bereits im neuen Betrieb gearbeitet greifen die Grundsätze über das fehlerhafte AV

    • Übergang des Kündigungsschutzes

      • Ksch ein 'Recht' i.s.d. Norm?

        • BAG: (-)

          • Wortlaut: Erreichen des Schwellenwertes kein recht sondern TB- Voraussetzung für ein Recht
          • keine besondere Schutzwürdigkeit KSch kann auch im ursprünglichen Betrieb jederzeit entfallen AN stünden besser als Solche die in dem Ursprüngsbetrieb verblieben sind
      • wenn

        1. in B1 Ksch (+)

        2. in B2 Ksch (-) da zweie AN von 11 dem Betriebsübergang widersprochen haben

§ 613a  BGB Schutz bei Betriebsübergang Schema

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