10389
- § 613a BGB Schutz bei Betriebsübergang
- Betriebsübergang
- Schema § 613a: Prüfung
- Rechtsgeschäft
- auch Pacht, keine Wirksamkeit erforderlich tatsächliche Übernahme genügt
- Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit, durch Einhaltung der Identität des Betriebes
- übergang materieller immaterieller Betriebsmittel, oder wesentlicher Teil des Personals
- 7 Pkt Katalog
- Art des Unternehmens
- Übergang von mat. Betriebsmitteln
- Wert der immateriellen Betriebsmittel
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Übergang der Kundschaft
- Ähnliche Tätigkeit vor nach Betirebsübergang
- Dauer und Unterbrechung der Geschäftstätigkeit
- (p) outsourcing
- es ist erforderlich , dass zumindest ein wesentlicher Teil des Sachkundigen Personals übergeht bsp lediglich 60 % der Reinigungskräfte übernommen (-)
- Übergang der Leitungsmacht
- 'neuer Chef'
- Betirebsübergang (-)
- Völlige Eingliederung in bestehende Organisationsstruktur
- bistrobewirtschaftung bei der Bahn
- wesentliche Änderung des Betriebskonzepts
- outsourcing
- DefinitionVerlust eines Auftrages an einen Dritten
- Christel-Schmitt Entscheidung
- es genügt schon wenn ein Betriebsteil übergeht, von dem nur 1 AN betroffen ist
- Ayse Süzen Entscheidung
- wesentlicher Teil materieller/immaterieller Mittel oder ein wesentlicher Teil der Belegschaft muss übergehen
- Insourcing
- bsp. Reinigungsarbeiten werden wieder selbst erledigt
- Grundlagen zu § 613a BGB Schutz bei Betriebsübergang
- Zwar kann der AN den Betriebsübergang nicht einseitig verhindern, er kann jedoch den Vertragsübergang für sich verhindern
- Grund:
- Kein Verkauf des AN , Art. 2 GG
- Rechtsgedanke des § 415 I BGB 1 : keine Aufzwingung eines anderen Schuldners
- Art. 12 GG
- Sonderkündigungsschutz § 134 BGB i.V.m. § 613a IV BGB
- Widerspruchsrecht § 613a VI BGB
- Frist läuft nicht, wenn der AN nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde
- str. ob unter Grund nur die rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Erwägungen zählen
- Wird das WR nach Betriebsübergang des AN ausgeübt wirkt es auf den Zeitpunkt des Betirebsübergangs zurück - hat der AN bereits im neuen Betrieb gearbeitet greifen die Grundsätze über das fehlerhafte AV
- Übergang des Kündigungsschutzes
- Ksch ein 'Recht' i.s.d. Norm?
- BAG: (-)
- Wortlaut: Erreichen des Schwellenwertes kein recht sondern TB- Voraussetzung für ein Recht
- keine besondere Schutzwürdigkeit KSch kann auch im ursprünglichen Betrieb jederzeit entfallen AN stünden besser als Solche die in dem Ursprüngsbetrieb verblieben sind
- wenn
- in B1 Ksch (+)
- in B2 Ksch (-) da zweie AN von 11 dem Betriebsübergang widersprochen haben
Bewerte diese Mindmap:
4 / 10 Sternen –
1 Bewertungen
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10