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- Heilung & Unbeachtlichkeit §§ 45, 46 VwVfG
- Heilung gem. § 45 VwGO
- abschließender Katalog!
- Nachholung der Anhörung, Abs.1 Nr. 3
- auch durch Widerspruchsverfahren
- Unbeachtlichkeit gem. § 46 VwGO
- Prozessökonomie
- Schema § 46: Prüfung
- bloß formelle RWK
- offensichtlich kein Einfluss auf Entscheidung
- greift nicht, wenn andere Entscheidung hätte ergehen können
- Folge
- es bleibt bei formeller Rechtswidrigkeit
- daher erst am Ende der Prüfung feststellen
- aber: gerichtlicher Aufhebungsanspruch entfällt
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