10469
- sofortige Beschwerde §§ 793, 567 ZPO
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- Entscheidungen im Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- Definition
- wenn nicht → Selbstkontrolle vorrangig, kein Devolutiveffekt
- Beispiel
- im Gegensatz zu Maßnahmen (des Richters / Rechtspflegers)
- Beispielin der Klausur immer: Vollstreckungserinnerungsbeschluss, § 766 ff. ZPO
- Zuständigkeit
- iudex ad quem: das übergeordnete LG
- Form / Frist § 569 ZPO
- auch beim iudex a quo: das Vollstreckungsgericht, was entschieden hat
- sinnvoll, weil es auch abhelfen kann
- Erklärung zum Protokoll § 569 III ZPO erfordert körperliche Anwesenheit
- telefonisch reicht nicht
- Beschwer
- Begründetheit
- Definitionbei Erinnerungsbeschluss: Die sofBeschw. ist begründet, wenn die Entscheidung des angegriffenen Gerichts über die Erinnerung unrichtig war (Zulässigk. + Begr.)
- Zeitpunkt: Beschwerdeentscheidung
- Arg.: Auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, § 571 II S.1 ZPO
- Prozessuales
- gerichtsgebührenfrei § 11 IV ZPO RPflG
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