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- Erinnerung: §§ 766 ZPO
- Prüfung
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- #
- Rüge formeller Fehler einer Vollstreckungsmaßnahme
- Rüge der Weigerung des Gerichtsvollziehers (Abs.2)
- Vorgehen gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers
- Abgrenzung §§ 732, 768 ZPO
- § 766 ZPO : nur Rüge, dass überhaupt keine Klausel erteilt wurde
- sofortige Beschwerde
- nur dann statthaft, wenn (anders als hier) rechtl. Gehör gewährt wurde
- BeispielPfÜB wird idR ohne rechtl. Gehör erlassen → § 766 ZPO statthaft
- Definitionggf. Auslegung §§ 133, 157 BGB analog → Meistbegünstigungsprinzip
- DefinitionStatthaftigkeit des erfolgversprechensten Rechtsmittels
- wenn für Kläger § 767 ZPO besser ist, kurz darlegen, dass formelle Einwände in dem Verfahren 'rechtsbehelfsfremd' sind
- Beispiel... der Kl. kann mit seinem Einwand XYZ nicht gehört werden, da dieser rechtsbehelfsfremd ist
- Arg.: nur § 767 ZPO kann Vollstreckbarkeit des Titels schlechthin beseitigen
- (P) Abgrenzung bei Zug-um-Zug Verurteilung
- Zuständigkeit
- Vollstreckungsgericht, §§ 766, 764 II ZPO , 802
- Form § 569 II ZPO analog
- Erinnerungsbefugnis
- DefinitionBeschwer: mögliche Beeinträchtigung eigener Rechtsstellung
- Beispielz.B. (-) bei Verstößen gegen GVGA, § 809 ZPO, evidentes Dritteigentum, Drittschutz jeweils (-)
- Aussortieren von nicht beschwerenden Formfehlern
- Erinnerung ist nicht unzul. aber Einwände in Begründetheit nicht prüfen
- § 42 II VwGO analog
- nicht der Schuldner bzgl. § 809 ZPO / evid. Dritteigentum
- kein Drittschutz, nur Dritter kann sich auf § 809 ZPO / evid. Dritteigentum berufen
- (P) Dritte iRd 'Dritterinnerung'
- ausnahmsweise befugt, wenn er in seinen Rechten verletzt ist
- Arg.: Belastung mit zusätzlichen Pflichten (z.B.: § 840 ZPO )
- RSB
- ZVS hat schon begonnen und ist noch nicht beendet
- also vorher idR (-)
- Ausnahmen möglich
- auch bei nichtigen Vollstreckungsmaßnahmen
- Begründetheit
- Die Erinnerung ist begründet, wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung sich als fehlerhaft erweist
- Schuldnererinnerung
- angegriffende Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig
- Gläubigererinnerung
- Vollstreckungsmaßnahme zu unrecht abgelehnt
- GV von zulässiger Weisung abgewichen
- Drittereinnerung
- Verletzung einer dem Schutz Dritter dienender Verfahrensvorschrift
- Schema § 766: Rechtswidrigkeit der Maßnahme
- allg. VerfahrensVrss
- Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, RSB
- bes. Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisserss
- Aussortieren rechtsbehelfsfremder Einwendungen (insb. materielle)
- Folge
- Erinnerungsbeschluss (kein Urteil)
- In der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungssache
- Parteien heißen immer Gläubiger / Schuldner
- bzw. Dritter = Erinnerungsführer
- und werden im Rubrum immer in dieser Reihenfolge genannt!
- RA = Verfahrensbevollmächtigte (nicht Prozess..)
- Beispielhat ... durch ... auf die Erinnerung des ...
- Hauptsache
- BeispielErfolg: auf die Erinnerung desSchuldnerwird die am ... vom GV ... durchgef. ZV für unzulässig erklärt
- BeispielMisserfolg: Die Erinnerung desSchuldnerwird auf seine Kosten zurückgewiesen
- Kosten
- keine Gerichtskosten
- Arg.: in GKG nicht vorgesehen
- § 11 IV ZPO RPflG
- bei Erfolg: Gl. trägt gem. § 91 ff. ZPO nur die außerG. Kosten
- Beispiel'Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtl. Kosten trägt..'
- bei Zurückweisung: § 97 ZPO analog
- bei § 766 II ZPO gibt es bei Erfolg keine Kostenentscheidung
- bei Verlust + Auslagen laut SV: diese trägt er nach §§ 788, 91 ZPO
- vorl. Vollstreckbarkeit
- Beschlüsse sind schon von gesetzeswegen immer vollstreckbar, § 794 I ZPO Nr.3
- idR Vollziehungsaussetzung bis zum Abl. d. Beschw.frist (gem. § 570 II ZPO analog)
- allg. Fehler
- Antrag
- Titel
- offensichtliche Unwirksamkeit
- einfache Unwirksamkeit reicht nicht
- Arg.: keine Überforderung des GV
- Beispielinsb. Unbestimmtheit
- Beispiele im Putzo Vorbem. IV § 704 ZPO
- Klausel
- bei eV / Arrest nicht nötig, §§ 929, 936 ZPO
- bei eV / Arrest nicht nötig, §§ 929 III ZPO , 936
- wird nachgeholt
- bei GbR / minderj. Personen: an ges. Vertreter, § 170 I S.1 ZPO
- § 87 I ZPO Hs.2 gilt nicht im Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren!
- Forderung im Antrag zu unbestimmt bezeichnet
- Pfändung v. Hypothekenforderung, § 830 ZPO
- Verstoß gegen §§ 851, 852 ZPO
- Pfändung von P-Konto, § 850k ZPO
- Einwendung, dass Pfändung 'ins Leere geht', ist rechtsbehelfsfremd
- Arg.: Vollstreckungsgericht prüft nur 'angebliche Forderung'
- typische Fehler der Sachpfändung
- fehlerhaftes Protokoll, § 762 ZPO macht Maßnahme nicht rechtswidrig
- Arg.: dient nur zu Beweiszwecken
- schlecht sichtbar angebrachter Kuckuck ist nach h.M. kein Problem
- Gewahrsam
- nicht der mittelbare Besitzer / Besitzdiener
- nicht der Erbschaftsbesitzer (str)
- der Mitbesitzer schon
- § 739 ZPO = unwiderlegbare Vermutung, Beweis von Eigentum reicht nicht
- eines Dritten
- (P) Besitz von Organen für sich selbst / Gesellschaft → nur im 1ten Fall ist es Dritter
- h.M.: es kommt auf Verkehsanschauung an
- nicht auf den Willen der Gesellschaft
- Arg.: schwer zu erkennen, opportunistisches Verhalten droht
- Einverständnis
- mit Wegnahme und auch Verwertung
- auch erforderlich bei Anschlusspfändung
- die Sache befindet sich schon in der Pfandkammer
- § 242 ZPO wird nicht angewendet
- wenn D mithaftet
- (P) Kollusion vonSchuldnerund D
- BeispielSache nur D übergeben, um Drittgewahrsam zu erzeugen
- h.M.: unerheblich, § 809 ZPO (+)
- Arg.: Formalisierung der ZV
- Arg.: GV prüft nicht die materielle Rechtslage
- evidentes Dritteigentum
- Arg.: Rechtsstaatsprinzip
- Verstoß gegen § 750 I ZPO wenn kein Titel gegen Mitmieter
- bei sonstigen Mitbewohnern kommt es auf Mitgewahrsam an
- Beispielz.B. Kinder immer (-), Besitzdiener
- Pfändung zur Nachtzeit, § 758a IV ZPO
- (P) Erinnerungsbefugnis, bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift?
- kann dahinstehen, § 242 ZPO wenn bei Tag sofort wieder gepfändet werden könnte
- Unpfändbare Sachen § 811 ZPO
- insb. Nr.1 + Nr.5
- Nr. 5 gilt nicht für Unternehmen, Arg.: Wortlaut
- Ausn.: persönl., körperl. Arbeitsleistung überwiegt den Kapitaleinsatz
- Nr. 13 Besttatungsgegenstände
- Grabstein
- Arg.: dient 'nur' dem Andenken der Verstorbenen
- Kein Verzicht möglich
- (P) Pfändbarkeit ändert sich
- BeispielEinstellung des Betriebes
- BeispielUnpfändbare Sache wird pfändbar
- h.M.: Entscheidungszeitpunkt § 766 ZPO maßgebl.
- Arg.: Pfändung, die wiederholt werden könnte, darf nicht aufgehoben werden
- BeispielPfändbare Sache wird unpfändbar
- Zeitpunkt der Pfändung maßgeblich
- sonst Manipulationsmöglichkeiten
- Vorrang der Immobiliarvollstreckung, § 865 II ZPO
- auch, wenn das Grundstück gar nicht belastet ist
- Arg.: § 865 II ZPO soll die wirtsch. Aushöhlung des Grundstücks verhindern
- Zubehör, § 97 BGB
- Ausnahme für Miet- und Pachtforderungen, § 865 II S.2 ZPO
- vor dem Zeitpunkt der §§ 20, 146 ZVG
- unabhängig v. § 1121 BGB
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