10459
- Einziehungsklage
- Zulässigkeit
- Allgemeine Zuständigkeiten
- RSB
- Titel oder Prozess desSchuldner---> DrittS steht dem entgegen
- bei Titel da Gl. diesen umschreiben lassen kann, § 727 ZPO
- bei Prozess S- Ds wegen § 265 II ZPO
- arg: Gl kann Prozess übernehmen § 265 II BGB 2 oder bei fehlender Zustimmung zumindest als NI gemäß § 66 BGB beitreten
- § 856 II BGB , IV, V, 62
- Antrag auf Hinterlegung (anschließende Auseinandersetzung)
- im Verteilungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- aber nur wenn, sie zusammen klagen
- immer ansprechen, da Gl. fremdes Recht im eig. Namen geltend macht
- h.M.: ergibt sich aus Behauptung v. Einziehungsberechtigung (§ 836 BGB ) aufgr. des PfÜB
- a.A.: Fall der Prozessstandschaft
- (-), wenn PfÜB wirksam
- so bleibt er auch tauglicher Zeuge
- fehlende Streitverkündung (§ 841 BGB ) durch Kl. berührt aber Zulässigkeit der Klage nicht
- Arg.: Vorschrift schützt nur den VollstreckungsS
- nur SE-Pflicht
- Begründetheit
- Die Einziehungsklage ist begründet, wenn der Kl. berechtigt ist, die Forderung gegen den Bekl. einzuziehen, die Forderung besteht und dem Bekl. keine Einwendungen dagegen zustehen
- #
- Einziehungsberechtigung
- nur Unwirksamkeit
- Beispiel
- Beispiel+ insb, Zustellung an den Drittschuldner § 829 III BGB
- Beispieloder Briefübergabe / GB-Eintragung bei Pfändung eines Grundpfandrechts, § 830 BGB
- Beispiel
- Beispiel
- Beispielnicht § 850 ff. BGB , z.B. Pfändung von Taschengeldanspruch, § 850b I BGB Nr.2
- nur § 766 ZPO Kaiser S.54
- Vorrang der Pfändung vor anderen Pfändungen, § 804 III BGB
- bloße Rechtswidrigkeit kann vom Bekl. idR nicht entgegengehalten werden
- Beispiel
- BeispielAntrag, Klausel
- Ausnahme: Gründe, die auf mat. Recht beruhen
- Arg.: trotz Zuweisung an Volllstreckungsgericht darf auch der Richter im Erkenntnisverfahren nicht sehenden Auges Unrecht entscheiden
- Bestehen der Forderung
- AGL ist § 836 ZPO iVm der urspr. AGL
- Unwirksamkeit durch vorherige Abtretung wird nicht durch Anfechbarkeit nach AnfG geheilt
- Arg.: AnfG wirkt nur zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner
- Bekl. ist beweispflichtig für das Nichtbestehen, wenn eine Drittschuldnererklärung nach § 840 BGB abgegeben wurde
- wenn schon ausgezahlt (oder hinterlegt) wurde, setzt sich PfandR am Geld fort, § 804 II S.1 ZPO, §§ 1273, 1247 S.2 BGB
- Merksatz: Hätte der DS schon vor der Pfändung wirksam ggüSchuldneraufrechnen können?
- Aufrechnung mit Anspr. gegen Kl. unprobl. möglich
- DrittS kann sich nicht auf mat. Einwendungen gegen titulierten Anspruch Gl <=>Schuldnerberufen
- BeispielArg.: sie stehen nur dem VollstreckungsS zu
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- Thomas/Putzo § 857 Rn.1
- BGH IX ZR 165, 93 Rn.15
- BGH II ZR 171/74
- BGH IX ZR 165/93; BGH VII ZB 16/08
- BGH MDR 1978, 747