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- parteienbezogene Zulässigkeits Voraussetzungen
- Parteifähigkeit § 50 I ZPO
- Ja
- Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, § 50 ZPO
- natürliche und juristische Personen (§ 1, 21 BGB, 1 AktG, 13 I GmbHG), Personengesellschaften (§§ 124 I, 161 II HGB), Parteien (§ 3 PartG), Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH 2005)
- mitlerweile auch aktiv parteifähig
- Arg. Verweis auf GbR in § 54 S.1 BGB
- jetzt: Wortlaut § 50 II ZPO
- aktiv und passiv (+)
- mangels Vertretungsorgans (Verwalter kann nach § 27 II ZPO Nr.5 nur vor Gericht auftreten, wenn ermächtigt)
- Nei n
- Firma des Einzelkaufmanns, Nachlass
- Prozessfähigkeit § 51 I ZPO , 52 I
- Grundsätzlich alle voll Geschäftsfähigen (§§ 51 I, 52 I ZPO, 104ff. BGB)
- + Vertretung
- Prozessführungsbefugnis
- DefinitionProzessführungsbefugnis beschreibt die Befugnis (irgend)ein Recht im eigenem Namen geltend zu machen
- Definitionfremdes Recht in in eigenem Namen
- wenn der bei mat. notw. Streitgenossenschaft alleine klagt / verklagt wird, fehlt die Prozessführungsbefugnis
- Postulationsfähigkeit
- AG
- keine Anwaltspflicht
- Anzeige des Widerrufs von Prozessvollmacht genügt
- LG
- Anwaltszwang, § 78 I ZPO
- Anzeige des Widerrufs von Prozessvollmacht genügt nicht, muss neuen Anwalt benennen (§ 87 I ZPO )
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