WEG - Wohnungseigentümergemeinschaft Schema
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  • WEG - Wohnungseigentümergemeinschaft

    • Natur

    • Vertretung

      • rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Verwalters

        • § 27 WEG - Verwalter wird durch Beschluss auf Eigentümerversammlung ermächtigt und vertritt dann jeden einzelnen Eigentümer nach außen

      • Gesamtvertretungsmacht d. Eigentümer

    • externe Haftung

      • früher: jeder Eigentümer als Gesamtschuldner (§ 421 ff. BGB )

        • gunds. jeder aufs Ganze

        • aber Auslegung, wenn finanzielle Überlastung

      • BGH: nur Gesellschaft selbst

        • mit ihrem Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseermögen

        • zus. gesamtschuldnerische / akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Ausnahmefällen

          • wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben
      • jetzt: grunds. auch die Eigentümer

        • § 10 VIII WEG - anteilig

        • Arg.: Stärkung der Kreditfähigkeit, Gläbuigerschutz

    • Beschlussfassung Eigentümerversammlung

      • (P) erneute Beschlussfassung über einen Gegenstand / Sperrwirkung des Negativbeschlusses

        • keine Sperrwirkung

    • interne Haftung

      • Mieter sind insoweit Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Vermieter (= Miteigentümer)Schema Verantwortlichkeit

WEG - Wohnungseigentümergemeinschaft Schema

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