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- WEG - Wohnungseigentümergemeinschaft
- Natur
- Rspr. früher (-)
- Arg.: keine Prozessfähigkeit, solange keine Vertetungsmacht d. Verwalters durch Beschluss → warum sollten die E diesen Beschluss fassen ?
- jetzt: § 27 III Nr.2 WEG gesetzl. Vertretungsmacht
- Arg.: keine Sicherheitsgewährung an Gl möglich (kein Vermögen)
- Arg.: niemand kann eidesstattliche Versicherungen abgeben
- jetzt: § 27 III Nr.2 WEG - der Verwalter
- heute: (+)
- Arg.: Gl kann SE Ansprüche der WEG § 280 wg. mangelnder Mitwirkung der E pfänden
- Con.: bei 120 Parteien, die nur anteilig haften (§ 16 II WEG) 120 mal pfänden
- jetzt gesetzl. geregelt: § 10 VI WEG
- Vertretung
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Verwalters
- § 27 WEG - Verwalter wird durch Beschluss auf Eigentümerversammlung ermächtigt und vertritt dann jeden einzelnen Eigentümer nach außen
- Gesamtvertretungsmacht d. Eigentümer
- externe Haftung
- früher: jeder Eigentümer als Gesamtschuldner (§ 421 ff. BGB )
- gunds. jeder aufs Ganze
- aber Auslegung, wenn finanzielle Überlastung
- BGH: nur Gesellschaft selbst
- mit ihrem Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseermögen
- zus. gesamtschuldnerische / akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Ausnahmefällen
- wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben
- jetzt: grunds. auch die Eigentümer
- § 10 VIII WEG - anteilig
- Arg.: Stärkung der Kreditfähigkeit, Gläbuigerschutz
- Beschlussfassung Eigentümerversammlung
- (P) erneute Beschlussfassung über einen Gegenstand / Sperrwirkung des Negativbeschlusses
- keine Sperrwirkung
- interne Haftung
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- BGH Beschluss vom 02.06.2005
- BGHZ 152, 46, 51
- BayObLG, NJW 1970, 1551