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- Gründung der GbR
- Schema § 705: Vrrs.
- gemeinsamer Zweck
- Beispielz.B. nicht: gemeinsame Garagenmietung für versch. Autos
- Abrenzung: Auftrag § 670 BGB
- beiderseitig vs. einseitig begünstigend
- Abgrenzung: §§ 741, 1008 BGB Bruchteilsgemeinschaft
- bloßes Halten und Verwalten eines Gegenstands
- gemeinsames Auftreten am Markt
- Abgrenzung: reine Innengesellschaft
- Beispielz.B. auch: gemeinsame Reise, WG
- Beispiel
- Beispiel
- analoge Anwendung der § 705 ff. BGB
- aber keine Teilrechtsfähigkeit
- § 230 HGB, stille Gesellschaft
- wenn Verlustbeteiligung -> gem. Zweck (+)
- die handelsR Form der Innengesellschaft
- Vereinbarung von Förderungsplficht
- gem. §706
- Rechtsnatur
- allein die Gesellschaft ist Trägerin aller Rechte und Pflichten
- Rechtsfähigkeit
- Rspr. und h.M.: Lehre der Teilrechtsfähigkeit a.k.a. kollektivistische Theorie
- Wortlaut § 736 II BGB
- Wortlaut § 718-722 BGB 'Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen'
- insb. 719 II 'Forderungen gg das Gesellschaftsvermögen'
- kann Mitglied einer OHG / KG werden
- Insolvenzfähigkeit gem. § 11 II BGB Nr. 1 Ins O
- Umwandlungsfähig, § 191 UmwG, grundbuchfähig, neuer § 47 II GBO, § 14 II BGB
- andere
- Bestand wird als richtig vermutet
- Hinzukommen v. Gesellschafter lässt dingl. Vertretungsmacht nicht entfallen
- aber nur bzgl. Grundstücksübereignungen
- (P) Nachweisbarkeit
- Gerichte verlangen mind. eidesstattl. Vers., beglaubigten GV
- parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, § 50 I ZPO
- BGH alt: individualistische Theorie
- § 714 BGB, 'die anderen Gesellschafter'
- kein §124 HGB
- BGH neu: bedeutet nur, dass nicht gegen einen geklagt und gegen alle vollstreckt werden kann
- Urteil gegen Gesellschaft selbst ok
- Arg.: das selbe wie Urteil gg. alle Gesellschafter
- verbleibender Anwendungsbereich v. § 736 BGB : man kann auch mit Titel gg. alle Gesellschafter vollstrecken
- diese Theorie gilt aber weiterhin für Innengesellschaft!
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