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- Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte
- Vollstreckung in Anwartschaft an Sachen
- Arg.: Publizität durch Kuckuck
- Arg.: der Gerichtsvollzieher weiß selber nicht genau, ob Eigentum oder Anwartschaft
- con.: wenn V und K kooperieren (ablehnen + widersprechen § 267 II BGB) bekommt Gl nichts
- con.: auch hier ist Publizität nicht gewahrt, weil Sache nicht anzusehen, ob Kuckuck sich auf ganze Sache oder nur AnwR bezieht
- Arg.: K verliert Verfügungsbefugnis (§§ 857, 829 I S.2 ZPO ) bzgl. § 267 II ZPO , daher ist Gl gesichert
- § 267 II BGB wird 'mitgepfändet'
- Folge(P): Rangwahrung
- wenn mehrere Gl Rechtspfändung betrieben haben
- BeispielA, B und C haben nacheinander Sache nach § 857 ZPO gepfändet, die K unter Eigentumsvorbehalt erworben hatte. Wer hat Vorrang wenn X Restpreis zahlt?
- Beispielhier war A zuerst
- a.A.: alle gleich im Rang
- (P) stellt sich aber nicht, wenn einer auch AnwR gepfändet hat (Doppelpfändung) -> der ist nach ganz h.M. immer rangerst
- Theorie der Doppelpfändung
- Pfändung nur dann wirksam, wenn der Gl. sowohl Sache nach §§ 808 ff. ZPO als auch Anwartschaftsrrecht nach §§ 828 ff. ZPO pfänden lässt
- Arg.: 'best of both worlds'
- Rechtspfändung vereitelt § 267 II BGB des V
- Pfändung der Sache wahrt Publizität
- + führt direkt zur Fortsetzung des PPR an Sache nach Bedingungseintritt
- con.: doppelt so aufwendig für Gl und teuer
- Vollstreckung in Gesellschaftsanteile
- Entgegen § 736 ZPO Titel gegen Gesellschaft ausreichend
- nur gegen Gesellschaft
- aber auch Titel gegen alle Gesellschafter ausreichend
- auch gegen einzelne Gesellschafter
- (P) Nachfolgeklausel § 727 ZPO analog erforderlich, wenn Titel noch gegen andere G.fter erwirkt?
- ja
- Arg.: das identitätsstiftende Merkmal einer GbR ist seit der Einführung des Zwangs zur Eintragung ihrer Gesellschafter nicht mehr die gewählte Bezeichnung der GbR als Verband, sondern die Nennung ihrer Gesellschafter
- Vorinstanz: nein
- Arg.: Gesellschafterwechsel berührt wie Namenswechsel nicht den Bestand der GbR
- BeispielPfÜB bzgl. zur Sicherheit auflösend bedingt abgetretenen Forderungen
- BeispielPfandR an (schuldR) Rückübertragungsanspruch steht dabei PfandR an AwR gleich
- Arg.: PfandR setzt sich fort, §§ 847, 848 ZPO , 1287
- (P) Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner notwendig?
- e.A.: nein, Pfändbarkeit nach § 857 II ZPO
- Arg.: kein Drittschuldner vorhanden
- a.A.: ja
- danach scheitert die Pfändung idR
- (P) reicht 1x PfÜB an AwR oder 2x auch an Vollrecht für dingl. Surrogation am Vollrecht?
- e.A.: Theorie der Doppelpfändung
- Arg.: Vergleich zur BGH Rspr. zu Anwartschaft an Sachen
- a.A.: PfÜB an Anwartschaft reicht
- Arg.: Pfändung nichtbest. Forderungen geht ins Leere
- +
- Verein § 735 ZPO
- Gesamtgut §§ 1421 BGB, 740 ZPO
- OHG §§ 124 II, 161 HGB, nicht § 736 ZPO
- Nachlass § 779 ZPO, falls ZV bei Tod begonnen; vor Annahme nur gegen Nachlasspfleger- verwalter oder Testamentsvollstrecker nach Annahme Erbschaft Titelumschreibung §§ 727, 747 ZPO
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