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- Das Innenverhältnis bei GbR, OHG
- Regress
- Rückgriff auf Gesellschaft
- für § 421 BGB fehlt die Gleichstufigkeit
- aus Auftragesetzliche SchuldverhältnisseH
- (P) § 670 BGB Freiwilligkeit der Vermögensopfer bei Schäden bei GbR
- DefinitionAufwendungen sind eigentlich nur freiwillige Vermögensopfer
- aber hier entweder Erweiterung, dass Pflicht zum. intern (-) wegen vorrangiger Zahlungspflicht der Gesellschaft
- oder § 110 BGB analog
- Arbeitsleistung ist nicht unentegeltlich, daher von § 670 schon nicht erfasst → aber Analogie zu § 1835 III BGB
- con.: Pflicht aus Gesellschaftsvertrag, daher keine Freiwilligkeit
- a.A.: § 110 BGB analog
- vgl. (P) in GOA
- wenn geschäftsführender Gesellschafter
- 110 HGB: typische, unmittelbare Schäden
- bei OHG also direkt erfasst
- weiter Geschäftsführungsbegriff
- nicht gleich § 125 BGB
- TREUEPFLICHT: erst Drittschuldner in Anspruch nehmen
- voller Anspruch
- voller Anspruch
- Rückgriff auf Mitgesellschafter
- kein Rückgriff §§ 110, 128 BGB (-)
- Arg.: steht im 3. Titel: Ansprüche Dritter
- Arg.: keine Nachschusspflicht, § 707 (§ 105 III HGB) BGB
- Ausnahme: Sozialverpflichtungen und Drittgläubigerbeziehung
- Definitionersatzfähige Sozialverpflichtungen liegen vor, wenn es vom Zufall abhängt, welcher Gesellschafter in Anspruch genommen wird
- Arg. Zufall → unbillig!
- Arg.: Ausschluss d. Nachschusspflicht fraglich, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter eh Beitrag erhöht
- BeispielGesellschafter A verursacht Unfall → kein Zufall, dass gerade er in Anspr. genommen wird → Soz.verpfl. (-)
- Definitionauch: Drittgläubigerbeziehung (der Gesellschafter steht der Gesellschaft wie beliebiger Dritter gegenüber)
- BeispielGesellschafter A hat der OHG Darlehen gewährt. Als OHG bei Fälligkeit nicht zahlen kann, nimmt A Gesellschafter B in Anspruch
- hier ist AGL = Haftung aus § 128 BGB für Vertrag
- Besonderheiten
- TREUEPFLICHT: erst Gesellschaft in Anspruch nehmen, Gesellschafter subsidiär
- ok, wenn Gesellschaft insolvent
- gilt bereits, wenn Gesellschaft nach Aufforderung auf § 110 BGB nicht zahlt
- Abzug des Verlustanteils §§ 121 II BGB , 242
- Arg.: die Gesellschafter (auch Dritt-Gl.) haften gesamtschuldnerisch, daher könnten sie widerum Regress nehmen
- Arg.: bei vollem Anspruch würde unbillige Einzelbelastung, die Grund für Ausnahme ist, anderen Gesellschafter treffen
- aber + Ausfalltragungspflicht § 426 I BGB 2
- AGL für Regress der Sozialverpflichtungen
- bzw. § 128 S.1 BGB bei OHG
- Beispielz.B. § 433 II BGB iVm § 426 II BGB
- Anspruch aus §§ 110, 128 BGB
- Ansprüche d. Gesellschaft gegen Gesellschafter
- ordnungsgemäße Geschäftsführung
- e.A.: nein
- Arg.:Überschreitung gerade keine gesellsch. Verpflichtung
- h.M.: ja
- Arg.: Prüfung, ob noch innerhalb Befugnis ist eine solche Pflicht
- Beiträge
- (P) § 320 BGB anwendbar
- e.A.: nein
- Arg.: würde Gesellschaft lahmlegen
- Arg.: § 320 BGB vom Zuschnitt nur für Austauschverträge gedacht
- a.A.: nur eingeschränkt
- nur bei 2 Personen: keine Gefahr lahmzulegen
- Arg.: § 705 ff. BGB = besonderes SchuldVH wie Austauschverträge
- systematische Stellung
- (P) Einbringung mangelhafter Sachen
- (P) Einbringung fremder Sachen (§§ 929, 932 BGB )
- (P) Verkehrsgeschäft, Anwendbarkeit § 932 BGB
- wirtsch. Betrachtungsweise, idR Gesellschaft bei Übereignung duch andere Gesellschafter vertreten → (+)
- Ansprüche gegen Gesellschaft
- Gewinn
- 721
- 722
- regelmäßig konkludent ausgeschlossen → Gewinn und Verlustverteilung nach Einlage
- Regress
- = Sozialverpflichtungen, siehe rechts
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