19
- Gesellschafterwechsel (HGB)
- Beitritt
- Zustimmung aller Vertragspartner
- im GV vereinbarter Mehrheitsbeschluss
- Doppelverpflichtungstheorie
- Haftung grunds. (-)
- Akzessorietätstheorie: § 130 HGB analog
- Arg.: sonst könnte nach 5 Jahren, wenn alle Gesellschafter ausgewechselt wurden, gar kein pers. haftender Gesellschafter mehr da sein
- Beispielz.B. § 736 II HGB , bei lang laufenden Darlehen
- Arg.: eintretender Gesellschafter hat auch zahlr. Vorteile (Kundenstamm, Entnahmerecht usw.)
- Sonderfall: Beitritt schon vor dem 07.04.2003 (Grundsatzurteil des BGH)
- vorher konnte man akzessorische Haftung nicht voraussehen
- h.M.: § 130 HGB analog (-)
- Arg.: im relevanten Zeitpunkt kein Vertrauen
- Arg.: komplementäre Vorteile (Kundenstamm, Entnahmerecht) hier gerade nicht, gerechter Interessenausgleich
- h.M.: nein
- Arg.: Gesellschafter wissen oft selbst nicht, wann genau GV-Änderung vorliegt
- Arg.: Rechtssicherheit, Praktikabiltät: der Vormundschaftsrichter soll sich nicht in unterehmerische Entscheidungen einmischen
- keine Eintrittshaftung bei Eintritt in Geschäft von Einzelkaufmann
- §§ 128, 130 HGB (-) hier gibt es noch gar keine Gesellschaft
- Ausscheiden
- Schema: Gründe
- vertragl. Vereinbarung
- Kündigung (d.h. er selber), § 723 HGB
- wenn Fortbestand vereinbart, § 736 HGB
- Ausschluss (einseitig durch Gesellschaft)
- aus wichtigem Grund wenn Fortbestand der Gesellschaft im GV bestimmt
- auch möglich, wenn danach nur 1 Gesellschafter verbleibt
- ohne wichtigen Grund wenn im GV vorgesehen
- (P) Sittenwidrigkeit § 138 I HGB von sog. Hinauskündigungsklauseln
- h.M: nur zulässig, wenn (1) feste Tatbestandsmerkmermale und (2) sachlich gerechtfertigt
- Arg.: Einsatz als Druckmittel droht, unvereinbar mit gemeins. Ziel
- Folgen
- Grundsatz: Gesellschafter haftet gem. § 128 HGB iVm § 160 I S.1 HGB für alle Verbindlichkeiten, die während seiner Zeit als Gesellschafter begründet worden sind
- In welchen Zeitpunkt sind Sekundäransprüchen begründet?
- BeispielGesellschaft aus A, B und C verkauft Auto an D. Dann scheidet C aus und wird eingetragen. Bei der dann folgenden Auslieferung verursacht A fahrl. Unfall mit Totalschaden es Autos.
- h.M.: Haftung (+), weil auf Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnis abgestellt werden soll.
- Arg.: Gläubigerschutz
- Zeitpunkt der haftungsbegründendenen Pflichtverletzung maßgeblich
- (P) Nachhaftung des GbR Gesellschafters
- hier gibt es kein Handelsregister, das Frist nach § 160 HGB in Gang setzt
- Lösung: Bekanntmachung
- analoge Anwendung des § 425 II BGB in Ausnahmen
- aber z.B. bei Mahnung / Kündigung unbillig, wenn diese gegen ausgesch. Gesellschafter wirken, da keine Kenntnis
- Abfindungsanspruch g. Gesellschaft, § 738 I S.2 HGB
- Beschränkungen im GV
- bei Kündigung unwirksam, wenn faktische Unmöglichkeit zu Kündigen
- bei schwerer Pflichtverletzung: ok
- Fälle
- BeispielFall: A und B haben OHG. C tritt am 5.2. ein, am 12.2. wird eingetragen. Am 2.10. scheidet er wieder aus, was erst am 27.10. eingetragen wird. Kann X gegen C Forderungen geltend machen?
- #
- KV vom 04.01.
- §§ 433, 128 HGB , 130, 160
- KV vom 06.02.
- §§ 433, 128 HGB , 160
- KV vom 04.10.
- § 160 HGB nicht mehr benötigt, weil Verbindlichkeit nach tats. Austritt begründet
- KV vom 28.10.
- §§ 433, 15 I HGB , 15 II S.2
- eigentlich ist er raus, aber 1 Tag war zu wenig um es zu sehen (es kommt auf Fahrl. an)
- KV vom 30.11.
- kein Anspruch
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10