924
- negative Publizität des Handelsregisters § 15 I HGB
- Grundlagen zu negative Publizität des Handelsregisters § 15 I HGB
- 'negative Publizität'
- nur deklaratorisch
- nur dem Schweigen des Handelsregisters darf man vertrauen, nicht aber seinem Reden!
- im Gegensatz zur pos. Publizität der § 891 f. BGB
- aber faktischer Zwang zur Eintragung über Haftung
- Prüfungsaufbau
- erst Rechtslage ohne § 15 HGB prüfen
- Beispiel
- Schema § 15: Vrss.
- eintragungspflichtige Tatsache (§ 107 HGB )
- DefinitionTatsachen sind wirklich geschehene Vorgänge
- Beispielz.B. nicht: Widerruf einer nicht bestehenden Prokura
- bei konstitutiven Eintragungen ist § 15 I HGB daher nur anwendbar, wenn zwar Eintragung (+) aber Bekanntmachung (-)
- BeispielBegründung der Kfmn-Eigenschaft, § 2 HGB, Gründung Kapitalgesellschaft
- DefinitionEintragungspflicht ergibt sich auch aus Norm selbst
- Beispiel
- Beispiel§ 143 II HGB (Ausscheiden eines Gesellschafters)
- Beispiel§ 31 I HGB Wechsel des Inhabers einer Firma, Übergang zur Unternehmung
- Beispiel§ 31 II HGB Geschäftsaufgabe
- Beispielnicht erfasst: bloße Eintragungsfähigkeit
- Nichteintragung / Bekanntmachung
- h.M.: ja, keine Anknüpfung an Verhalten
- und § 2366 HGB gilt ebenfalls das reine Rechtsscheinsprinzip
- ggf. Voreintragung
- Beispielnichteingetragener Widerruf der Prokura eines nicht eingetragenen Prokuristen
- h.M.: nicht erforderlich
- Arg.: Schlampigkeit des Inhabers soll ihm nicht zugute kommen
- m.M. erforderlich
- Arg.: Vertrauen ohne Eintragung nicht vorhanden
- Gutgläubigkeit
- abstraktes Vertrauen: man muss nicht tats. im Register nachgucken
- Ausschluss bei Delikt
- weil sich § 15 HGB nur auf Geschäftsverkehr bezieht
- Arg.: im § 15 IV HGB ist ausdrücklich vom 'Geschäftsverkehr' die Rede
- Merksatz: 'Niemand läßt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren'
- Rechtsfolgen
- Eingetragener muss Eintragung gegen sich gelten lassen, wenn d. andere es will
- der Geschäftspartner hat Wahlrecht (er kann)
- Keine Wirkung zugunsten des Eintragungspflichtigen
- Beispielz.B. Scheinprokurist schließt günstigen Vertrag, der dann gem. § 178 BGB widerrufen wird
- Problemfall: 'Rosinentheorie'
- Konstellation
- Problem
- Lösung
- Wahlrecht
- §15 nie zum Vorteil des Pflichtigen
- Lit.: nur einheitliche Ausübung, daher Anspruch gegen B (-)
- Arg.: § 15 HGB kann Gl nicht besser stellen, als er bei Richtigkeit stünde
Bewerte diese Mindmap:
2 / 10 Sternen –
4 Bewertungen
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10