
- Rechtsscheinshaftung: Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht
Wissen
Die Zurechenbarkeit des Rechtsscheintatbestandes setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des von ihm nicht
bevollmächtigten Vertreters
kannte und
nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre
Abgrenzung
konkludente Vollmacht
= Wissen und Wollen
Duldungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht = nur Wissen
Gutgläubigkeit
d. Geschäftspartners = Rechtsschein der Bevollmächtigung
- Geschäftspartner muss nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Verhalten des Vertreters auf eine Bevollmächtigung durch den Vertretenen schließen können
- Neuer Knoten
Anscheinsvollmacht
- Schema:
Prüfung
fahrlässiges
Nichtwissen
Der Vertretene kennt das Handeln des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen.'
Gutgläubigkeit
d. Geschäftspartners = Rechtsschein der Bevollmächtigung
- Geschäftspartner kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Verhalten des Vertreters auf die Bevollmächtigung schließen
- Zusatzvoraussetzung: Gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens
(P) Rechts-
folge
h.M.: Wirksamkeit,
positives Interesse
Arg.: Schutzwürdigkeit
nur Erfüllungsinteresse wird dem gesetzten Rechtsschein gerecht
vgl. mit §§ 170 BGB ff auch dort wird ein gesetzter Rechtsschein zu einer wirksamen WE
h.M.: kein
Wahlrecht
Gegner hat kein berechtigtes Interesse an Haftung
aus § 179 BGB , wenn er Erfüllung verlangen kann
a.A. (Medicus): CIC,
bloß neg. Interesse
Arg.: Verschulden und Wirksamkeit sind unterschiedliche Kategorien
fahrlässiges Verhalten stellt keine Willenserklärung dar, vgl. h.m. zur abhandengekommenen WE
Arg.: Berücksichtigung, dass anders als bei §§ 171, 172 BGB nur Fahrlässigkeit
Anerkennung der Rechtsfigur- Lit. vereinzelt: generell nicht anzuerkennen
- schuldhaftes Verhalten d. Vertretenen kann nicht mit WE gleichgesetzt werden
- c.i.c. n. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB geeignetere Rechtsfolge
- vermittelnde Ansicht: Anerkennung nur im Handelsverkehr
- erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit
- BGH u. h.L.: generell anzuerkennen
- Wertung d. §§ 170 bis 173 BGB: Erfüllungsanspruch bei Vorliegen bestimmter Rechtsscheinstatbestände
- keine sachliche Rechtfertigung für Unterscheidung zw. Kaufleuten und sonstigen am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen
weitere
nur bei vorsätzlicher Weggabe der Urkunde
z.B. nicht: unbefugtes Verwenden von Briefpapier
Grundlagen
Rechtsscheinshaftung
zu Rechtsscheinshaftung: Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmachtfür den Rechtsschein von Erklärungen kommt
es immer auf die Zurechenbarkeit an
Zurechenbarkeit in Form von: Wissen (Duldungsvollmacht),
Wissenkönnen (Anscheinsvollmacht), Weggabe einer Urkunde
- Schema: Rechtsscheintatbestand
- I. Tatbestand
- objektiver Rechtsscheintatbestand
- Anhaltspunkte, die auf Bestehen einer Vollmacht hindeuten (§§ 133, 157 BGB)
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
- Geschäftsfähigkeit für Zurechenbarkeit erforderlich
- Kenntnis (Duldungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht)
- Fahrlässige Unkenntnis (Anscheinsvollmacht)
- Kausalität des Rechtsscheins für Disposition
- Gutgläubigkeit des Dritten (§ 173 BGB)
- II. Rechtsfolge
- Verpflichtung des Vertretenen (§§ 164 I, III BGB)
- Streit: Verzicht der Berufung auf Bestehen der Rechtsscheinsvollmacht
- Kein Wahrecht des Dritten (BGH)
- Wahlrecht des Dritten
- Rechtsschein dient allein dem Verkehrsschutz
- Ansonsten trägt Dritter das Prozessrisiko gg. falsche Person vorzugehen
Probleme
- hM keine Anfechtung vom Rechtsschein selbst
- Keine Anfechtung wegen reinem Irrtum über bevollmächtigte Wirkung
- Arg.: Systematik: Kein Vorliegen einer WE
- Rechtsschein soll gerade zur positiven Bindung führen
- Ausnahme: Auch tatsächlich erteilte Vollmacht wäre anfechtbar
- Dann der Fall, wenn zusätzlicher Irrtum neben bloßen Rechtsschein vorliegt
- ansonsten: stärkere Bindung als bei erteilter Vollmacht
Geschäftsherr schaltet falsus procurator willentlich in Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen ein
eigenes Verschulden des Geschäftsherrn?
z.B.: Stempel / Briefpapier herumliegen lassen (str)
e.A.: nein, nur bei Verschulden, das über
die Vortäuschung der VTM hinausgeht
Arg.: sonst Unterlaufung des Stellvertretungsrechts, wenn
trotz Stellvertretung (-) Haftung des Hintermanns
Arg.: Gesetzeswortlaut, Zurechnung des Verschuldens des f.p.
Arg.: kein genereller Vorrang des Stellvertretungsrechts normiert
Vertragspartner trägt Insolvenzrisiko des f.p.
- vgl. Garantiehaftung §179 BGB
Ratio § 31 BGB : Haftung nur dort, wo kein anderer haftet
Canaris: (-) wenn c.i.c. Haftung Erfüllung gleichkommt
(P) Grenze im Recht der
unerlaubten Handlungen
m.m: (-)
Wertung § 177 BGB ff
h.m:(+)
§§ 177 BGB ff sollen nur vor vertraglicher Bindung schützen
man lässt sich nicht im Vertrauen auf den Rechtsschein überfahrenBewerte diese Mindmap:
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