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- Wechsel des Unternehmsträgers§ 25 ff. HGB
- § 25 I S.1 HGB Schuldenübergang auf Erwerber
- Schema § 25: Vrss.
- Pacht u.ä. Geschäfte zählen gem. § 22 II HGB auch
- Arg.: nach außen nicht erkennbar
- (P) nichtiger KV
- m.M.: § 25 HGB (-), Wortlaut
- h.M.: egal, weil Gläubigerschutz, keine Einsicht in InnenVH
- Arg.: analoge Anwendung des § 417 II BGB
- scheitert in direkter Anwendung an Firmenfortführung, da Nichtkaufmann keine hat
- h.M.: keine Analogie
- Arg.: HRefG hält ausdr. an Kfms.begriff und Firma als Anknüpfungspunkt fest → keine Lücke
- Arg.: kein 'Außenprivatrecht der Unternehmen'
- a.A.: analoge Anwendung
- Arg.: Beliebigkeit, ob sich Vorgänger hat eintragen lassen
- Arg.: einheitl. Haftungskonzept der §§ 25 ff. HGB
- unter Lebenden
- vgl. links unten
- Fortführung d. Firma
- im Wesentlichen
- Folge
- Gegenrechte des früheren Schuldners (§ 417 I HGB 1 analog)
- vertr. Ausschluss durch Eintragung gem. § 25 II HGB
- eigenes Gegenrecht
- ungeschriebenes Merkmal: zeitgleicher Eintrag
- Arg.: sonst keine Verkehrsschutzwirkung
- § 25 I S.2 HGB Forderungsübergang
- Schema § 25: Vrss.
- wie oben
- und
- Zustimmung des Veräußerers, § 22 I HGB
- Wirkung
- dogmatische Einordnung
- h.M.: RechtscheinsTB, wie §§ 406 ff. HGB
- keine Wirkung zugunsten des Erwebers
- a.A.: gesetzlicher Forderungsübergang
- der Schuldner kann auch noch an V erfüllen, wenn Schuldübergang (+)
- der Schuldner kann auch an Erw. erfüllen, wenn Schuldübergang (-)
- § 28 HGB : Eintritt in Geschäft eines EinzelKaufmanns
- Schema § 28: Vrss.
- Einzelkaufmann = auch andere jur. Person
- h.M.: ja
- Arg.: Vergleichbarkeit
- Beispielinsb. GmbH schließt sich mit Kommanditist zu GmbH und Co KG zusammen
- analoge Anwendung auf Kleingewerbetreibende
- h.M.: ja
- Arg.: im Vergleich zu § 25 HGB (vgl rechts) scheitert Anwendung nicht an Firma
- Arg.: gleiche Schutzbedürftigkeit der Gläubiger
- siehe rechts
- Eintretender möchte persönlich haftender Gesellschafter werden
- Vollwirksamkeit nicht notw., aber Vollzug des Eintritts
- anal. Anwendung, wenn Kaufmann (-) und durch Eintritt daher GbR entsteht
- h.M.: ja, teilweise
- (+) bzgl. regulärer Schulden
- BeispielMietschulden
- BeispielArg.: Angleichung der GbR an OHG
- Arg.: § 28 HGB ist keine speziell handelsR Vorschrift, sondern Ausdruck eines allg. Gedankens der Unternehmenskontinuität
- (-) bzgl. mandatsbezogener Haftung (BGH)
- Arg.: Anwalts-Mandat ist in bes. Weise an pers. Dienstleistung gebunden
- Arg.: bei § 28 HGB wurde gerade keine Sozietät, sondern einzelner Anwalt beauftragt
- a.A.: nein
- Arg.: Schlechterstellung der Freiberufler; weil sie sich nicht nach § 28 II HGB in Handelsregister eintragen können
- anal. Anwendung wenn GmbH oder AG entsteht
- h.M.: weder analog, noch direkt!!!
- Arg.: Wortlaut: Eintritt 'als Kommanditist' setzt Entstehung v. PersonenG voraus
- Arg.: § 28 HGB regelt nicht analogiefähigen Sonderfall
- BGH: nein
- Arg.: Umwandlung soll keine pers. Haftung für Schulden auslösen, für die schon Vor-GmbH nicht haftet
- Arg.: Aufgeben der Eintragungsabsicht würde den Gesellschafter Möglichkeit des § 28 II HGB abschneiden
- bei GmbH und Co KG
- Eintritt der GmbH löst keinen § 25 HGB aus, aber dafür der Eintritt des Einzelkaufmanns als Kommanditist
- die GmbH haftet dann gem. §§ 128, 28 HGB
- Folge
- Übergang der Forderungen + Verbindlichkeiten, des EKfm
- wie links
- vertr. Ausschluss durch Eintragung gem. § 28 II HGB : nur bzgl. der GESELLSCHAFT!
- Begrenzung der Haftung des Kaufmanns, der Kommanditist wird auf 5 Jahre, § 28 III HGB
- Ergänzung zur Erbenhaftung nach § 1967 HGB , die gem. § 1973, 1975 HGB auf Nachlass beschränkt sein kann
- also meistens 2schritte Prüfung: (1) Haftung aus § 1967 BGB (2) Haftung aus § 27 HGB
- Schema § 27: Vrss.
- Vererbung eines Handelsgeschäfts
- Fortführung des Handelsgeschäfts
- 3 Monate Frist des Geschäft einzustellen gem. § 27 II HGB
- auch durch Erbengemeinschaft
- h.M.: keine Gründung, volle Haftung des Mi nach §§ 27, 25 HGB wenn bloße Zustimmung, §§ 1629, 1643 HGB
- Arg.: Geschäftsvermögen müsste sonst teilweise aus Nachlass ausgesondert werden, wozu man Erben nicht zwingen kann
- BVerfG: § 1629 HGB ist insoweit verf.widrig (Art. 1, 2 I), als dass Haftung über Erbe hinausgeht
- (P) Anwendung d. § 27 II HGB , bei FirmaÄnderung innerhalb von 3 Monaten
- h.M.: nein
- Arg.: Rechtsschein wird nicht vollst. ausgeräumt
- Arg.: § 27 II HGB ist nicht auf Firma anwendbar
- (P) Anwendung des § 27 II HGB bei Veräußerung innerhalb von 3 Monaten
- h.M.: nein, Veräußerung != Einstellung
- Arg.: Einsellung erfordert deutlichen Akt nach außen
- a.A.: Veräußerung = Einstellung
- Arg.: § 27 I HGB spricht klar von Weiterführung 'von dem Erben'
- Arg.: Gl können sich nach § 25 HGB an neuen Träger halten
- Fortführung der Firma
- h.M.: erforderlich
- a.A.: nicht notw.
- (P) Haftungsausschluss durch Eintragung, § 25 II HGB
- e.A.: nicht anwenbar
- Arg.: keine Vereinbarung
- h.M.: (+)
- Arg.: Wortlaut, Verweis auf § 25 HGB
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