6709
- Tod von Gesellschaftern (HGB)
- Fortsetzungsklausel und Eintrittsklausel
- Eintrittsklausel = schuldR. Anspruch
- Valutaverhältnis ist idR Schenkung zw. Versterbendem und Begünstigtem
- Vertrag zugunsten Dritter (Deckungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis)
- Aufnahmevertrag (Vollzugesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis)
- Abgrenzung zur Nachfolgeklausel
- Automatismus (=Nachfolgekl.) oder erst Nachfolgevertrag gewollt
- h.M.: nein
- Arg.: Form richtet sich nach Deckungesetzliche SchuldverhältnisseH → § 328 HGB
- Folge: eigenes Forderungsrecht auf Abschluss von Aufnahmevertrag
- keine Pflicht zum Eintritt
- Fortsetzungsklausel
- bei GbR notwendig, § 727 BGB
- bei OHG / KG überflüssig, § 131 III HGB
- Nachfolgeklausel
- Abgrenzung z. Eintrittsklausel = nur schuldR. Anspruch
- bei der Nachfolgeklausel wird Begünstigter automatisch Gesellschafter
- Vorrang des Gesellschaftsrechts: Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag keine Wirkung
- Testamentsvollstreckung nur möglich bei Zustimmung d. anderen Gesellschafter
- h.M.: nein
- bei der gegenseitigen Zuwendung der Gesellschafter fehlt es schon an Unentgeltlichkeit
- (P) dogm. Konstruktion der Nachfolgeklausel
- höchstens § 328 BGB analog
- con.: so entsteht Schwebzustand, in dem Geschäftsführung erschwert ist → erbR. Lösung vorzugswürdig
- idR unmöglich: Vertrag zuungunsten Dritter (z.B.: § 128 HGB)
- Empfänger könnte aber GV unterschreiben, wäre dann nicht schutzwürdig
- gegenArg.: dem könnte man mit § 333 BGB begegnen
- aber: D trüge dann Liquiditätsrisiko d. GesellschaftsGl, wenn Inanspruchnahme vor Ausübung d. § 333 HGB
- → Umdeutung: Eintrittsrecht (Eintrittsklausel)
- Wahlmöglichkeit ist nicht nachteilig
- rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden, kein § 139 HGB
- erbR. Nachfolge
- Sodererbfolge Das Prinzip der Universalsukzession wird ausnahmsweise partiell umgangen 'Opferung' des ErbR zugunsten der Funktionsfähigkeit der Personengesellschaft
- Arg.: wird in § 139 HGB vorausgesetzt
- + § 139 I HGB für ängstliche Erben (siehe links)
- er muss auch mindestens Miterbe werden
- er muss Erbe annehmen oder Erbe als Ganzes ausschlagen
- Form § 2247 HGB (-), Testierwille (-)
- wenn (-) ggf. Umdeutung § 140 BGB in schuldrechtliche Eintrittsklausel
- weil kein rechtsgesch. Erwerb
- Arg.: nicht unbillig, da Haftung auf Nachlass begrenzt werden kann, § 139 IV HGB
- Klausel im Gesellschaftsvertrag immer erforderlich - Testamant reicht nicht!
- bestimmter Erbe = Sondererbfolge, qualifizierte Nachfolgeklausel
- nur die im GV vorgesehenen Erben werden Geselschafter (h.M.)
- Arg.: Vorrang des GesellschaftsR
- Nachfolge in vollen Anteil, nicht nur nach Erbquote (h.M.)
- Arg.: Vorrang des GesellschaftsR
- aber dann ggf. Ausgleichsanspruch ggü. anderen Erben, wenn mehr erhalten als erbR vorgesehen
- aus § 242 HGB , oder § 2050 HGB analog
- Erbengemeinschaft / Alleinerbe einfache Nachfolgeklausel
- wer wird neuer Gesellschafter?
- h.M.: jeder Erbe erhält Bruchteil des Gesellschaftsanteils
- Arg.: Streit in Erbengemeinschaft würde Gesellschaft lahmlegen
- Arg.: Erbengemeinschaft haftet auch selbst nicht § 2059 HGB
- Arg.: Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, passt nicht zur werbenden Gesellschaft
- vom Worlaut her die Erbengemeinschaft
- Arg.: §§ 2032, 2033 HGB
- gesetzliche Regelung
- GbR
- Zusammenschluss aufgr. v. persönlichem Vertrauen nur auf Lebzeit
- aber Regelfall: Fortsetzungsklauseln, zulässig nach § 736 HGB
- OHG / KG
- lediglich Ausscheiden des Gesellschafters (§ 131 III HGB )
- Abdingbarkeit = Nachfolgeklausel (siehe rechts) schon gem. Wortlaut
- vertragliche Fortsetzungsklausel nicht notwendig
- ohne Nachfolgeklausel wächst Gesellschaftsanteil den anderen G.ftern ipso iure (§ 738 I 1 BGB) zu
- KG
- kein Ausscheiden gem. § 177 HGB
- Fortsetzung durch Sondererbfolge
- Abfindung
- disponibel
- bei Eintrittsklausel trifft sie allerdings auch die Haftung des ausgesch. Toten (§§ 160, 1967 HGB )
- ist auch in der Praxis fast immer ausgeschlossen, weil eintretender Erbe keine neue Einlage leisten brauchen soll und so Abfindung zu Kapitalabfluss führen würde
- Haftung der Nachfolger
- erbR Haftung, § 1967 BGB
- Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf Nachlass
- Möglichkeit der ex tunc Haftungsbegrenzung nach § 139 HGB
- er kann verlangen, dass er Kommanditist wird
- dann Haftung aus §§ 173, 171 HGB
- dies gilt aber nicht für erbR Haftung §§ 1967, 128 HGB (vgl. § 139 IV HGB )
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10