BereicherungsR Dreiecksverhältnis, drei Personen Verhältnis Schema
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  • BereicherungsR Dreiecksverhältnis, drei Personen Verhältnis

    • Grundlagen zu BereicherungsR Dreiecksverhältnis, drei Personen Verhältnis

      • Vorrang der Leistungsbeziehung im Mehrpersonenverhältnis ist die Direktkondiktion immer ausgeschlossen, sobald irgendjemand geleistet hat

      • Schema: Prüfung

        1. wo liegen die Leistungsbeziehungen?

          • = wem gegenüber wollen die Personen vermeintliche Kausalverhältnisse erfüllen
        2. in welchen davon ist Rechtsgrund (-)?

        3. Billigkeitskorrektur

      • (P) Bestimmung der Leistungbeziehung

        • Beispiel
          Bauherr B bestellt bei U ein schlüsselfertiges Haus. U lässt durch L Teile direkt zur Baustelle liefern. U war L gegenüber als Vertreter des B aufgetreten, was tats. nicht der Fall war. L denkt daher er leistet an B, der denkt L leistet an U (schlüsselfertig)

        • e.A.: Wille des Leistenden maßgeblich

          • Arg.: Zweck setzt gemäß § 812 I BGB 1 1. Alt Leistender
          • Arg.: Vergleich zu §§ 366, 267 BGB , 367 II
          • insb. vertretbar, bei Leistung auf fremde Schuld: Tilgungsbestimmung, § 267 BGB (dieses Ergebnis ist zwingend, wenn eigenes Interesse des Dritten wegen § 268, 1142 BGB )
        • h.M.: objektiver Empfängerhorizont

          • §§ 133, 157 BGB analog (Leistungsbestimmung ? WE)
          • Arg.: Verkehrsschutz: im Fall oben hat B mit U verhandelt und muss sich an ihn halten
          • Arg.: LK ist Kehrseite des Vertrags, Wertungen gelten analog!
          • Arg.: im Fall oben muss Wertung des § 177 BGB beachtet werden
    • Grundkonstellation: Abwicklung um's Eck

      • Grundfall: Doppelmangel bei Durchlieferung

      • Anweisungsfälle

        • Beispiel
          insb. Banküberweisung

        • Beispiel
          für C stellt sich nach obj. Empfängerhorizont Überweisung nur als Leistung des A dar

        • Beispiel
          B erfüllt im Deckungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis Überweisungesetzliche Schuldverhältnisseertrag mit A

        • aus NLK (B → C) kann grunds. nur kondiziert werden, wenn aus Sicht des C keine Leistung des A

          • = C kennt die Nichtschuld oder Unwirksamkeit des ÜberwV
          • Beispiel
            gesperrter Scheck, was C weiß → Gegenbsp.: Anweisung nur ggü. B widerrufen
        • A erlangt Kondiktionsanspruch. Diesen kann B kondizieren (s.o.)

      • Abtretungsfälle → § 398 BGB , verändertes Insolvenzrisiko

        1. Forderung wird fehlerhaft abgetreten

          • Abwicklung direktSchuldner→ Zessionar
          • Arg.: aus Sicht es Zessionars liegt eine Leistung an ihn vor
        2. die abgetretene Forderung existiert nicht

          • Beispiel
            A schuldet C Geld aus KV. B schuldet wiederum A (vermeintlich) Geld. Also vereinbart A mit C, dass dieser die Forderung gegen B haben soll. B zahlt erst an C, ficht dann aber wirksam den KV an (wegen § 142 BGB war auch § 398 BGB (-))
          • Leistung liegt eigentlich zw. A und verm. Zessionar C vor → nur hier gibt es KausalVH
          • Wertungskorrektur: Abwicklung aus NLK B -> A (Abwicklung ums Eck)
        • (P1) liegt überhaupt Leistung an Dritten (im Vollzugesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis!) vor?

          • e.A.: nein
            • Arg.: der Versprechende verfolgt nur Leistungsinteresse ggü. Versprechensempfänger
          • h.M.: ja
            • Arg.: der Dritte hat ja hier gerade ein eigenes Forderungsrecht, § 328 BGB
        • (P2) trotz Leistung (+) keine Direktkondiktion

          • Wertungskorrektur: Verbot der Direktkondiktion (LK) des Versprechenden (B), denn Dritter (C) soll aus Abwicklung herausgehalten werden
            • Arg.: beim unechten Vertrag zug. Dritter liegt gerade keine Leistung an Dritten (C) vor, so dass NLK gesperrt → beim echten Vertag zug. Dritter soll C aber besser stehen (Forderungsrecht), also erst-recht-Schluss
            • C ist also nur ev. LK des Versprechensempfängers ausgesetzt
          • aber nur soweit schutzwürdig
            • Beispiel
              z.B. (-), wenn Dritter Vertreter des Versprechensempfänger war
      • § 267 BGB , Tilgung fremder Schulden

        • e.A.: hier kann Dritter selber Zweck setzen → Direktkondiktion

          • Arg.: eigene Leistung ggü. Empfänger wegen Zweck des § 267 BGB
          • keine Leistung ggü. urspr. Schuldner, bloßer Reflex
          • aber ggf.: Wertungskorrektur direkte Kondiktion in jedem Fall (+) wenn keine Veranlassung
            • vgl. links
          • Ergebnis ist zwingend wenn vermeintl. eigene Schuld (Tilgungsbestimmung (-)) oder eigener Zweck (§ 268 BGB / Rückgr.kond.)
            • Ausnahme: nachträgl. Tilgungsbestimmung §§ 267, 362 BGB
              • Beispiel
                A zahlt an Gl da er denkt, Schulden bei ihm haben. tats. hat aber nicht sein Hund sondern der des B den Gl gebissen. G ist pleite.
              • zulässig
                • Arg.: Gleichbeh. zum anf. Tilgungswunsch
              • h.Lit.: unzulässig
                • Arg.: Tilg.best. = WE → nur Anfechtung
        • h.M.: auch hier Abwicklung um's Eck

          • Arg.: Zweck ist es, Ausgleichsansprüche (GOA) ggü. Schuldner zu bekommen, Leistung schwerpunktmäßig ihm ggü
          • Arg.: Vergleich zu Anweisungsfällen, die Modellcharakter für BereicherungsR haben
          • Beispiel
            Erlangtes Etwas des Neffen wäre im Fall oben ein Kondiktionsanspruch gegen V
          • Beispiel
            im Verhältnis N-V fehlt wegen § 362 BGB Rechtsgrund, Schenkung O-N aber grunds. wirksam
          • hier dann: Kondiktion der Kondiktion
            • man muss dann aber aufsch. Bedingung der Schenkung § 158 I BGB = Bestehen des Mietzinsanspruchs annehmen, damit Rechtsgrund (-)
    • Billigkeitskorrektur / Direktkondiktion

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