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- BereicherungsR Dreiecksverhältnis, drei Personen Verhältnis
- Grundlagen zu BereicherungsR Dreiecksverhältnis, drei Personen Verhältnis
- Vorrang der Leistungsbeziehung im Mehrpersonenverhältnis ist die Direktkondiktion immer ausgeschlossen, sobald irgendjemand geleistet hat
- Arg.: Gegenrechte existieren nur ggü Vertragspartner
- Arg.: gerechte Verteilung des Insolvenzrisikos
- Ausnahme: nicht derselbe Bereicherungsgegenstand
- Schema: Prüfung
- wo liegen die Leistungsbeziehungen?
- = wem gegenüber wollen die Personen vermeintliche Kausalverhältnisse erfüllen
- in welchen davon ist Rechtsgrund (-)?
- Billigkeitskorrektur
- (P) Bestimmung der Leistungbeziehung
- BeispielBauherr B bestellt bei U ein schlüsselfertiges Haus. U lässt durch L Teile direkt zur Baustelle liefern. U war L gegenüber als Vertreter des B aufgetreten, was tats. nicht der Fall war. L denkt daher er leistet an B, der denkt L leistet an U (schlüsselfertig)
- e.A.: Wille des Leistenden maßgeblich
- Arg.: Zweck setzt gemäß § 812 I BGB 1 1. Alt Leistender
- Arg.: Vergleich zu §§ 366, 267 BGB , 367 II
- insb. vertretbar, bei Leistung auf fremde Schuld: Tilgungsbestimmung, § 267 BGB (dieses Ergebnis ist zwingend, wenn eigenes Interesse des Dritten wegen § 268, 1142 BGB )
- h.M.: objektiver Empfängerhorizont
- §§ 133, 157 BGB analog (Leistungsbestimmung ? WE)
- Arg.: Verkehrsschutz: im Fall oben hat B mit U verhandelt und muss sich an ihn halten
- Arg.: LK ist Kehrseite des Vertrags, Wertungen gelten analog!
- Arg.: im Fall oben muss Wertung des § 177 BGB beachtet werden
- Grundkonstellation: Abwicklung um's Eck
- Grundfall: Doppelmangel bei Durchlieferung
- (P) Bei Lieferkette oder Durchlieferung sind beide Kausalgeschäfte fehlerhaft
- BeispielA verkauft an B, der verkauft und übereignet an C, indem er A anweist, an C zu übergeben. A+B fechten wg. Irrtums die KV an
- h.M.: kein Durchgriff, Doppelkondiktion
- Folge (P): B hat noch nicht von C kondiziert
- BGH: Kondiktion der Kondiktion, § 398 BGB
- Arg.: dogm. Klarheit, B (Mittelmann) erlangt Kondiktionsanspruch
- Canaris: Wertersatz, § 818 II BGB
- Arg.: Vermeidung der Kumulation von Risiken bei A
- Arg.: kein Unterschied, ob Durchlieferung oder Kettenlieferung (dort unstr. kein Durchgriff A-C)
- Anweisungsfälle
- Beispielinsb. Banküberweisung
- aber nicht, wenn § 675 BGB u gilt
- Beispielfür C stellt sich nach obj. Empfängerhorizont Überweisung nur als Leistung des A dar
- BeispielB erfüllt im Deckungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis Überweisungesetzliche Schuldverhältnisseertrag mit A
- aus NLK (B → C) kann grunds. nur kondiziert werden, wenn aus Sicht des C keine Leistung des A
- = C kennt die Nichtschuld oder Unwirksamkeit des ÜberwV
- Beispielgesperrter Scheck, was C weiß → Gegenbsp.: Anweisung nur ggü. B widerrufen
- A erlangt Kondiktionsanspruch. Diesen kann B kondizieren (s.o.)
- Abtretungsfälle → § 398 BGB , verändertes Insolvenzrisiko
- Forderung wird fehlerhaft abgetreten
- Abwicklung direktSchuldner→ Zessionar
- Arg.: aus Sicht es Zessionars liegt eine Leistung an ihn vor
- die abgetretene Forderung existiert nicht
- Beispiel
- Leistung liegt eigentlich zw. A und verm. Zessionar C vor → nur hier gibt es KausalVH
- Wertungskorrektur: Abwicklung aus NLK B -> A (Abwicklung ums Eck)
- Arg.: der verm.Schuldner(B) soll nicht das Liquiditätsrisiko des verm. Zessionars (C) tragen
- Arg.: aus Sicht des Zessionars willSchuldnerVerbindlichtkeit ggü. Zedent erfüllen
- con.: wirtsch. ist wohl der am besten in der Lage zurückzuzahlen, der Leistung erhalten hat
- NLK, weil nach Abtretung kein KausalVH für Leistung an Zedenten
- Beispiel
- (P1) liegt überhaupt Leistung an Dritten (im Vollzugesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis!) vor?
- e.A.: nein
- Arg.: der Versprechende verfolgt nur Leistungsinteresse ggü. Versprechensempfänger
- h.M.: ja
- Arg.: der Dritte hat ja hier gerade ein eigenes Forderungsrecht, § 328 BGB
- (P2) trotz Leistung (+) keine Direktkondiktion
- Wertungskorrektur: Verbot der Direktkondiktion (LK) des Versprechenden (B), denn Dritter (C) soll aus Abwicklung herausgehalten werden
- Arg.: beim unechten Vertrag zug. Dritter liegt gerade keine Leistung an Dritten (C) vor, so dass NLK gesperrt → beim echten Vertag zug. Dritter soll C aber besser stehen (Forderungsrecht), also erst-recht-Schluss
- C ist also nur ev. LK des Versprechensempfängers ausgesetzt
- aber nur soweit schutzwürdig
- Beispielz.B. (-), wenn Dritter Vertreter des Versprechensempfänger war
- § 267 BGB , Tilgung fremder Schulden
- e.A.: hier kann Dritter selber Zweck setzen → Direktkondiktion
- Arg.: eigene Leistung ggü. Empfänger wegen Zweck des § 267 BGB
- keine Leistung ggü. urspr. Schuldner, bloßer Reflex
- aber ggf.: Wertungskorrektur direkte Kondiktion in jedem Fall (+) wenn keine Veranlassung
- vgl. links
- Ergebnis ist zwingend wenn vermeintl. eigene Schuld (Tilgungsbestimmung (-)) oder eigener Zweck (§ 268 BGB / Rückgr.kond.)
- Ausnahme: nachträgl. Tilgungsbestimmung §§ 267, 362 BGB
- BeispielA zahlt an Gl da er denkt, Schulden bei ihm haben. tats. hat aber nicht sein Hund sondern der des B den Gl gebissen. G ist pleite.
- zulässig
- Arg.: Gleichbeh. zum anf. Tilgungswunsch
- h.Lit.: unzulässig
- Arg.: Tilg.best. = WE → nur Anfechtung
- h.M.: auch hier Abwicklung um's Eck
- Arg.: Zweck ist es, Ausgleichsansprüche (GOA) ggü. Schuldner zu bekommen, Leistung schwerpunktmäßig ihm ggü
- Arg.: Vergleich zu Anweisungsfällen, die Modellcharakter für BereicherungsR haben
- BeispielErlangtes Etwas des Neffen wäre im Fall oben ein Kondiktionsanspruch gegen V
- Beispielim Verhältnis N-V fehlt wegen § 362 BGB Rechtsgrund, Schenkung O-N aber grunds. wirksam
- hier dann: Kondiktion der Kondiktion
- man muss dann aber aufsch. Bedingung der Schenkung § 158 I BGB = Bestehen des Mietzinsanspruchs annehmen, damit Rechtsgrund (-)
- Billigkeitskorrektur / Direktkondiktion
- Minderjährige / (str. § 675u BGB )
- BeispielC denkt, dass der 17 jährige Käufer A volljährig ist und dessen Überweisung = Leistung an ihn. Keine Zustimmung. § 433 II BGB war schon verjährt
- Beispiel
- Beispiel§ 675u BGB sperrt ev. das Deckungesetzliche SchuldverhältnisseH
- wenn minderjährig, dann keine Autorisierung
- sonst: Bank hat keinen Ausgleichsanspruch gegen A, muss ihm aber wg. § 675 BGB u 2 den Betrag wieder gutschreiben
- (P) macht Einführung des § 675u BGB alte Differenzierung (Varanlassung ja/nein) obsolet → immer NLK?
- e.A.: ja, Sperrwirkung des § 675u BGB
- Arg.: § 675z BGB
- a.A.: nein, Veranlasserprinzip
- Arg.: § 675u BGB hat nur klarstellende Funktion
- kein Anspruch B → A
- wg. § 675u BGB / Wertungskorrektur (Minderj. soll herausgehalten werden)
- Wertungskorrektur: Durchgriff aus NLK B → C (+)
- Veranlasserprinzip (z.B.: Überweisung ohne Anweisung)
- BeispielB(ank des A) überweist ohne Grund an C, C hatte Anspruch gegen A, den dieser jedoch nicht erfüllen wollte
- Beispielgefälschte Überweisungen
- BeispielÜberweiung an den falschen Empfänger
- aus Sicht des C liegt Leistung des A vor
- → NLK der Bank eigentl. ausgeschlossen (Direktzahlungsanspuch geg. C)
- A sollte aus Abwicklung herausgehalten werden
- Veranlasserpinzip (siehe rechts) denn er hat ja gar nichts gemacht
- Wertungskorrektur: Durchgriff aus NLK B → C (+)
- Sonderfall: Tilgung fremder Schulden (§ 267 BGB ) ohne Veranlassung
- BeispielOnkel-Fall: O zahlt an Vermieter die Miete des Neffen obwohl der schon gezahlt hat
- hier kommt man nach der h.M. eigentl. zu Abwicklung um's Eck
- aber: Wertungskorrektur N soll aus Abwicklung herausgehalten werden
- BeispielA streicht Wand des C mit Farben, die er von B gestohlen hat / oder Jungbullenfall
- Beispiel
- BeispielJungbullenfall
- BeispielArg.: wegen § 935 BGB / Bösgläubigkeit kann A nur Besitz, nicht aber Eigentum leisten. Letzteres erlangt C durch Nichtleistung → keine Sperrwirkung
- Folge(P) A hat keinen Entreicherungseinwand gg. E, wg. anSchuldnergezahlten Lohn
- Arg.: Relativität der SchuldVH
- Arg.: hätte auch ggü. § 985 BGB nicht gegolten
- unentgeltliche Zuwendung im Valutaverhältnis
- BeispielDer unerkannt geisteskranke A weist B an an den C zu zahlen, dem A schenken wollte
- Beispiel
- Durchgriff schon nach Gesetz aus NLK B → C (+)
- Beispiel
- nach der BGH Lösung
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- BGHZ 40, 272 Rn.24
- BGHZ 72, 9
- BGHZ 113, 62
- BGHZ 105, 365; BGHZ 122, 46
- BGH NJW 1986, 2700 Rn.13
- Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdnr. 951
- http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_3_695.pdf
- Belling JZ 2010, 708
- Staudinger/Omlor 2012 § 675z Rn.6; Soergel/Schnauder 2012, § 790 Rn.8
- BGHZ 72, 9; BGH NJW 2008, 2331 Rn.10
- BGH NJW 2005, 3213
- BGH NJW 2006, 503