- § 816 I S.1 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten (Bereicherungsrecht)
- Schema § 816 BGB :
Prüfung
insb. Verkaufserlös, § 433 II BGB
Anspruch aus
Eigentümer Besitzer Verhältnis analog
idR ist der Verfügende gerade gutgläubig
(P) was ist erlangtes
Etwas iRd § 816 I BGB ?
h.M.: Darlehensvaluta
der Berechtigte kann vom Verfügenden Darlehensvaluta verlangen
Verfügender kann im Gegenzug Befreiung v. pers. Schuld aus § 488 BGB verlangen
a.A.: nur zusätzl.
Sicherheit für Darlehen
= Wert der niedrigeren Zinsen (Risikoabschlag)
Arg.: was soll der Berechtigte mit einem Darlehen?
Verfügung
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das die Rechtslage unmittelbar ändert
indem es ein bestehendes Recht überträgt, aufhebt, inhaltlich ändert oder belastet
abs. h.M.: keine
Analogiefähigkeit
Arg.: nicht vergleich-
bar, keine Lücke
Miete ist anders als Kündigung nicht dauerhaft und daher keine Verfügung
(P) Einziehung einer
Forderung = Verfügung
h.M.: nein
Arg.: sonst würde immer, wenn § 816 II BGB greift, auch I greifen: II wäre dann überflüssig
h.M: Analogie-
fähigkeit (+)
Arg.: rein zufällig ob erst übereignet
und dann eingebaut oder umgekehrt
con.: ist eigentlich contra legem!
eines Nichtbe-
rechtigten
auch nicht ermächtigt vom Berechtigten
Genehmigung nach § 185 I BGB (-)
Stellvertretung: es kommt auf Vertretenen an
Wirksamkeit
insb. § 185 II BGB 1. Var. konkludent durch Heraus-
verlangen des Erlöses oder Klage
Problematisch an dieser von der h.M. favorisierten Lösung ist,
dass mit der Genehmigung das Geschäft eigentlich nicht mehr als
eines eines Nichtberechtigten anzusehen ist (ex-Tunc wirkung des
§ 185 II 1. Var. BGB.
bezieht sich nur auf Rechtsfolge
sonst wäre Prüfungspunkt 3 (-)
wenn der Erwerber des Diebes schon durch Verarbeitung Eigentum erlangt hat, hat E keine Verfügungsbefugnis mehr
Genehmigung des urspr.
Eigentümers trotzdem ok,
Analogie contra legem
Variante des
Jungbullenfalls
Arg.: gleiche Interessenlage
wenn (-)
Grundlagen
zu § 816 I S.1 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten (Bereicherungsrecht)Wenn § 816 I S.1 BGB verneint wird: kein Rückgriff auf
§ 812 I BGB 1 2.Alt, da § 816 BGB lex specialis ist
Wird ein Anspruch bejaht, fehlt bei §§ 989, 990 BGB rglm der Schaden
in Klausuren typischer-
weise zusammen mit
Folge
nein
Arg.: Zahlung an Vordermann ist nicht kausale Folge, sondern Ursache der Bereicherung des Nichtberechtigten
Arg.: § 816 BGB tritt an die Stelle des § 985 BGB , dem Nichtberechtige ebenfalls den seinerseits
gezahlten § 433 II BGB nicht hätte entgegensetzen können (keine Verwendung, § 994 BGB )
Arg.: dem Nichtberechtigten ist es eher als E zuzumuten, gegen Vordermann vorzugehen (§ 435 BGB ), weil er ihn schon kennt
Herausgabe von obj. Wert oder
Erlös bei Überwertverkauf?
m.M.: nur obj. Wert
Wortlaut: Der erhöhte Erlös wurde nicht durch die Vefügung sondern aus dem Verpflichtungsgeschäft erlangt
Aus der Verfügung wurde nur die Befreiung der Verbindlichkeit aus § 433 I BGB erlangt
Mehrerlös beruht auf Verhandlungsgeschick
h.M.: tatsächlicher Erlös
Herausgabepflicht des
Dritten, § 816 I S.2 BGB
bei Unentgeltlichkeit
h.M.: nein
Arg.: Direktkondiktion nur in Ausnahmen (§ 822 BGB ), Einredeverlust!
a.A.: ja
Arg.: in beiden Fällen schuldet man keine Gegenleistung