- Entstehung der Hypothek
Forderung
(P) konkludente Sicherung
des Bereicherungsanspruchs
eA.: ja
Wille bzgl. Sicherung faktischer Leistung, nicht konkr. Begründung
a.A.: nein
sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
künftige oder bedingte Forderung
genügt, § 1113 II BGB , soweit der Rechts-
boden für sie schon bereitet ist, h.M.
Hypothekenerwerb aber erst
mit Entstehung der Forderung
keine Ausnahme von der Akzessorietät
vor Entstehung: EGS (siehe links)
Abgr. Nichtbestehen des Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrags (SV)
wenn (-) nur Eigentümergrundschuld, 1163 I, 1177IEinigung
§§ 873 I, 1113
über Bestellung der Hypothek, § 873 I BGB , mit Inhalt des § 1115 BGB
aber Grundbuchamt will öffentliche Urkunde: § 29 GBO
(P) Entstehung einer
EGS, wenn Einigung (-)
/ nicht kongruent m. Eintragung
kein Minus, daher nicht durch Auslegung
e.A.: ja, immer
con.: § 1196 BGB zeigt, dass zumindest Bewilligung d. E nötig ist
h.M.: ja, Umdeutung, § 140 BGB
wenn zum. Erklärung des E
Arg.: Wortlaut § 1196 BGB
Arg.: Interesse des E an rangsichernder Wirkung
e.A.: nein
Arg.: § 1163 BGB setzt eine beiderseits wirksame Einigung voraus
Eintragung
auch bei der Briefhypothek / - Grundschuld
Eintragung nur soweit
kongruent mit Einigung
'kongruentes Minus' §§ 133, 157 BGB
z.B.: bzgl. 10 000 ? geeinigt, nur 5000 ? eingetragen
gilt auch, wenn das 'Mehr' der Buch-Hypothek = Ausschluss nicht eingetragen wurde ? Briefhypothek
Briefübergabe,
oder Ausschluss
Briefübergabe
/- vereinbarung
Ausstellung
d. Briefs, § 1116 I BGB
Übergabe
Hypothek wird mit Übergabe erworben
Eigentum an Brief gem. § 985 II BGB
vorher § 1163 II BGB (Eigentümerhypothek), wenn alle anderen Vrss (+)
oder Abs. 2 = Aushän-
digungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung
Erwerb schon mit
bloßer Vereinbarung
Ausschluss der
Briefausstellung
Einigung, § 1116 II S.3 BGB
Eintragung
also dann 2 Eintragungen (s.o.)
Einigsein im
Zeitp. d. Übergabe
Bindung nach § 873 II BGB , wenn Notar
Berechtigung
der Eigentümer
(P) Ersterwerb vom
Nichtberechtigten
direkt
Gutgläubigkeit bis zur Valutierung
denn § 892 II BGB gilt nicht, da noch weitere Vrss notwendig
RG Erwerb iSe VerkehrsgeschäftsUnrichtigkeit des Grundbuchs und dadurch Legitimation des Sicherungsgebers laut Grundbuchguter Glaube (keine pos. Kenntnis) bis zur Valutierungkein Widerspruch, 899kraft RG oder kraft Gesetzesvor Valutierung
Hypothek ohne Forderung ist
EGS, §§ 1163 I BGB 1, 1177 I
wenn alle anderen Vrss (+)
#
§ 1163 BGB dient dem Schutz des Eigentümers
§ 1163 BGB dient der Wahrung des Ranges
sobald Forderung entsteht, wandelt sich EGS in Hypothek gleichen Rangs
§ 1138 BGB (-) bzgl. Forderung
§ 1138 BGB (+) bzgl. Hypothek
Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Forderung, §§ 398, 1154, 1153 BGB- Abtretung der Forderung, § 398 BGBForm
- §§ 1154 I BGB , II, 1117 (Briefhypothek)formlos (Buchhypothek)Berechtigung des Übertragenden (Forderung und Hypothek)oder gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 398, 1154 BGB , 1153, 892
- RG Erwerb iSe Verkehrsgeschäfts
- bei dinglichem Mangel: Unrichtigkeit des Grundbuchs und dadurch Legitimation des Verfügenden, 892Forderungsmangel: 1138, 892 ? Übergang der Hypothek nach 1153guter Glaube, 892kein Widerspruch, 899Keine Einreden des Eigentümers, §§ 1137, 1157 BGB
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