- Schutz der Mietparteien
Schutz des
Mieters
Aufwendungs-
ersatz, § 539 I BGB
(P) Konkurenz, wenn
§ 536a II BGB wg. Frist (-)
h.M.: kein Rückgriff auf
§ 539 BGB wenn es um Mängel geht
Arg.: sonst Unterlaufung des Fristerfordernisses
Arg.: so hat V Möglichkeit der Ursachenerforschung
a.A.: Rückgriff
möglich
Arg.: Wortlaut § 539 BGB könnte so verstanden werden,
dass § 539 I BGB immer dann möglich, wenn § 536a II BGB (-)
kumulativ kann sich der Anspruch aber aus § 539 I BGB ergeben
wenn § 536a II BGB schon (+) ist, droht keine Umgehung der Frist
gemischte Rechtsgrundverweisung auf GoA
- 677 nicht zu prüfen, also kein Fremdgeschäftsführungswille nötig!
556b II:
Aufr./ZBR
Wegnahme-
recht, § 539 II BGB
Mieter kann Einrichtung, mit der er die Miet-
sache versehen hat, wegnehmen (Abs. 2)
Das Wegnahmerrecht besthet unabhängig davon, ob es sich um wesentliche Bestandteile handelt
, §§ 94, 95 BGB , sofern diese abtrennbar sind
Duldungspflicht § 258 BGB
Vermieter kann die Wegnahme durch Entschädigung abwenden, § 552 I BGB
z.B. Lichtanlage
566: Schutz bei
Eigentumsübertragung
Veräußerung muss nach Überlassung
stattgefunden haben, sonst § 567a BGB
Erwerber tritt in Rechte und
Pflichten des Vermieters ein
- Erwerber tritt nicht schon mit Veräußerung, sondern erst mit Eigentumsübertragung in Rechte und Pflichten des MV ein, vgl. Wortlaut § 566 I BGB ('während der Dauer des Eigentums')
analog bei gesetzlichem Eigentumsübergang
Vermieterpfand-
recht, § 562 BGB
- Schema § 562 BGB :
Prüfung
Mietvertrag
Forderung
- auch künftige
eingebrachte
Sache
#
willentlich
nicht nur
vorübergehend
Vorinstanz:
SiÜ gewinnt
Arg.: wenn Mieter nur Anwartschaft hat, ist die Sache nicht eingebracht, da Vollrecht ohne Durchgangserwerb beim M übergeht
SiÜ setzt sich durch, Volleigentum entsteht ohne PfandR beim Sicherungseigentümer mit KP-Zahlung
BGH (BGHZ 117, 200):
VermieterpfandR gewinnt
Arg.: Vermieterpfandrecht setzt sich an Anwartschaft fest
- zwar kein Verwertungsrecht, aber anhaften am Eigentum des Sicherungseigentümers
Eigentum
des M ('des')
z.B.: Mieter bringt unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sachen ein
Arg.: § 1257 BGB als Verweisungsnorm
h.M.:
nein
Arg.: Verweis nur auf §§ 1209ff. BGB nicht §§ 1207 BGB
- arg: § 1257 BGB setzt bereits bestehendes Pfandrecht voraus(daher nur §§1209 ff.., nicht §§1204 ff)
Arg.: besitzloses Pfandrecht, Publizität/Rechtscheinsträger (-)
keine
Unpfändbarkeit
§§ 811, 812 ZPO, § 562 I 2 BGB
Umfang
Mietzins-
anspruch
auch Ansprüche auf das laufende
und folgende Mietjahr, § 562 II BGB
Anspruch muss noch nicht fällig sein
Pauschalen für Nebenkosten
Ersatzansprüche für Ver-
tragspflichtverletzungen
Entschädigungsansprüche ver-
späteter Rückgabe gem. § 546a BGB
Rechte aus
Pfandrecht
Widerspruchsrecht, § 562a BGB
- Ausnahme: Entfernung entspricht gewöhn-
lichen Lebensverhältnissen, § 562a S.2 BGB
Recht zur begrenzten
Gewaltanwendung § 562b I BGB
gegenüber § 229 BGB erweitertes Selbsthilferecht
+ Rückschaffung oder Herausgabe § 562b II BGB
+ Auskunftsrecht, § 260 BGB
Herausgabe wenn Sache ohne sein Wissen oder unter Widerspruch entfernt wurdedaneben §§ 985, 1227, 1257 BGB möglichErlöschen
Entfernen
(-) wenn ohne Wissen
Fortbestand des § 562 BGB
(-) wenn gg. beachtl. Widerspruch
Fortbestand des § 562 BGB
- Ausnahme: Wenn Vermieter nicht widersprechen darf, § 562a S.2 BGB - wenn Entfernung gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder verbleibende Sachen zur Sicherung des V ausreichen
- z.B. Tragen von Schmuck außerhalb der Wohnung, Wegbringen zur Reperatur, Austausch von verbrauchten Sachen gegen neue
Entfernung vom Grundstück ist notw., Wegschaffen
aus gemieteten Räumen: nicht ausreichend, h.M.
zeitweiliges Entfernen z.B. des PKWs bringt
Pfandrecht zum erlöschen, h.M., str.
Entfernung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung- h.M. Vermieterpfandrecht erlischt
- arg: Pfandrechtsinhaber kann gem. § 805 I 1 ZPO nicht Pfändung(unddamit auch nicht der Entfernung im Wege der Pfändung) widersprechen
- aber: Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös gem. § 805 I 1 Hs.2 ZPO
- a.A. Vermieterpfandrecht besteht fort
- arg: § 805 I 1 Hs. 2 ZPO
- auch hier jedenfalls: Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung, daher in der Regel selbes Ergebnis bei beiden Ansichten
Verhältnis zum Werkunternehmerpfandrecht- z.B. vorübergehend zur Reperatur entfernt und später wieder in Mietsache eingebracht
- Folge: Erlöschen mit Entfernung und Entstehung mit Wiedereinbringungzwischenzeitlich entstandenes Werkunternehmerpfandrecht ist vorrangig
- arg: WU hat Besitz an der Sache
Ablauf der Ausschlussfrist des § 562b II BGB 2
- Herausgabeanspruch aus § 562 b II 2 kann evtl. bei besitzlosem Pfandrecht nicht bestehen, da gem. § 805 I ZPO nur Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung besteht(P)Übereignung der vermieteten Sache(Wohnung, also Vermieterwechsel) nach Sicherungsübereignung der Pfandsache
- Maßgeblich: Zeitpunkt der Einbringung
- (1) SÜ nach Einbringung und vor Vermieterwechsel ? Vermieterpfandrecht des Erwerbers für seine Forderungen(+), neben dem des ehemaligen Vermieters
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