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- Vollstreckung in Forderungen, §§ 829 ff. ZPO
- Vrss. an die Forderung
- Bestimmbarkeit
- Beispielz.B. (-) 'alle Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Ansprüchen'
- zukünftige Forderungen
- unpfändbare Forderungen
- Beispiel§§ 717, 894 BGB
- unpfändbare Forderungen können aber zur Ausübung überlassen / gepfändet werden, § 857 III ZPO
- Schema § 829: Ablauf, § 829 ZPO
- PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)
- mindestens Wirksamkeit
- Beispielunwirksam (zu unbestimmt) ist z.B. 'Ansprüche aus jedem Rechtsgrund'
- bei Pfändung hypothek. gesicherter Forderung
- Zustelllung anSchuldnerwird durch Wegnahme des Briefs oder Eintragung im Grundbuch ersetzt (§ 830 I ZPO )
- Ersatzzustellung, § 178 ZPO anSchuldnernach h.M. unwirksam
- Arg.: Umgehung der Schutz und Warnfunktion
- Zustellung an Vollstreckungs-S
- (keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber Vollstreckung anfechtbar)
- Wirkung der Überweisung, § 835 ZPO
- Varianten
- Überweisung an Zahlung statt (§ 835 I ZPO 2.Alt)
- Nachteil: der Vollstreckungs-Gl trägt Insolvenzrisiko des Dritt-S
- Überweisung zur Einziehung (§ 835 I ZPO 1.Alt)
- Vorteil: dem Gl. bleibt Forderung gegen urspr. Schuldner
- materielle Einwendungen
- Arg.: durch ZV kann Gl nicht mehr erlangen, als durch Abtretung
- z.B.: Zahlung an S, §§ 362 BGB
- z.B.: § 406 BGB analog, Aufrechnung mit einem Anspruch gegenSchuldnernach der Pfändung
- lex specialis hier § 392 BGB
- Erklärung zwingend ggü VollstreckungsGl.
- Arg.: Inhibitorium verbietetSchuldnerEntgegennahme
- insb. § 407 BGB analog - Erfüllung an Alt-Gl. ist gutgläubig möglich
- Unterscheidung
- Zustellung
- Beispiel
- und tats. Kenntnis, § 166 BGB
- nur so kann die ZVS wirksam sein (siehe oben) aber trotzdem befreiend an Alt-S geleistet werden
- Beispieloder: Überweisungsauftrag, dann Zustellung des PfÜB, dann Gutschrift
- § 408 II BGB analog - Leistung an Vollstr.Gl möglich, obwohl ZVS eigentlich fehlgeschlagen
- § 836 II wirkt wie § 409 BGB
- wenn Pfändung erfolgr. angefochten oder nichtig
- allerdings ist Zustellung an Dritt-S erforderlich, damit er vertrauen kann
- vollstreckungsR. Einwendungen
- bei Nichtigkeit der Pfändung: keine Berechtigung des Gl
- bei fehlgeschlagener Forderungspfändung kommt es nicht zur Verstrickung
- fehlende Publizität
- DefinitionDrittschuldnererklärung
- gem. § 840 I ZPO kann der VolllstreckungsGl Erklärung über Forderung verlangen
- nicht einklagbar, aber SE aus § 840 II S.2 ZPO bei Nichterfüllung
- Wirkung der Pfändung, § 829 ZPO
- Verstrickung und PPR
- Umfang
- Pfändung wegen ganzer Forderung ist zulässig
- kein Verstoß gegen § 803 I S.2 ZPO
- Arg.: Unsicherheit bzgl. Werthaltigkeit
- BeispielA schuldet B 500 €. B lässt einen § 433 II ZPO des B iHv 1500 € gegen C pfänden
- auch nichtunter Vorbehalt der Erstattung
- DefinitionArrestatorium § 829 I S.1 ZPO
- Verbot für Dritt.S an den Vollstr.S zu zahlen
- der Vollstr.S kann aber DrittS. auf Zahlung an Vollstr.Gl. verklagen
- + Leistung an sich selbst bei Überschuss, § 259 ZPO
- DefinitionInhibitorium § 829 I S.2 ZPO
- Verbot für Vollstr.S über die Forderung zu verfügen
- Beispiel
- fehlerhafte Pfändung
- Pfändung einer --- nicht bestehenden oder --- schuldnerfremden Forderung geht komplett ins Leere
- keine Verstrickung, kein PPR
- bei Abtretung Reihenfolge beachten
- Abtretung → dann Pfändung → Pfändung geht ins Leere
- Pfändung → dann Abtretung → relative Unwirksamkeit, §§ 135 I ZPO , 136
- Sonderfall: § 184 II BGB (ggf. keine Rückwirkung!)
- Verfügungen iRd ZV sind nicht rechtsgeschäftlich
- e.A.: analoge Anwendung
- Arg.: Vergleichbarkeit, Vergleich zur Sachpfändung
- BGH: keine Anwendung
- Arg.: mangels Verstrickung fehlt es hier an Grundlage für 'Hineinwachsen'
- Arg.: der Pfändende hat Möglichkeit der erneuten Pfändung
- Rangsicherungswirkung, § 804 ZPO
- Geltendmachung iRd Prätendentenstreits, §§ 872 ff. ZPO
- Vorverlegung durch Vorpfändung, §§ 845 II ZPO , 930, 804
- (P) nachträgl. Entfallen der Forderung von konkurrierendem PPR
- h.M.: gemischte Theorie
- PPR erlischt mit Forderung
- Arg.: Akzessorietät wie bei vertragl. PfandR
- öR Theorie
- PPR erlischt zwar nicht, aber Wertungskorrektur: Rangverlust
- Arg.: kein mat. Befriedigungsrecht
- Der Pfandrechtsinhaber handelt entgegen § 242 BGB, wenn er sich auf Rechte des Vollstr.S beruft, die diesem nicht zustehen
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