6776
- Drittwiderspruchsklage § 771 BGB
- Schema § 771: Prüfung
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- Behauptung eines die Veräußerung hindernden Rechts durch einen Dritten
- auch der Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH ist Dritter in diesem Sinne
- Zuständigkeit
- sehr klausurrelevant!
- BeispielWert des gepf. Gegenstands (§ 6) < 5000,01 € aber Klage vor LG nicht gerügt
- örtliche Zuständigkeit dort, wo ZVS stattfindet
- Sinn: in § 771 BGB geht es immer um Sachenrecht, der Richter soll sich Sache angucken können
- anders als in § 767 BGB , wo immer Gericht des Erkenntnisverfahrens sachl. und örtl. zuständig ist
- RSB
- von Beginn bis Ende der ZVS in konkr. Gegenstand oder wenn sie unm. droht
- bloße Titelexistenz reicht anders als bei § 767 BGB nicht
- Arg.: Gegenstand steht in dem Moment noch nicht fest
- + nach Ende der ZVS, wenn Wiederholung droht
- Beispiel
- Beispieles droht keine ZVS, weil noch nicht einmal Verstrickung
- RSB trotzdem (+), da Rechtsschein (§ 408 II BGB) beseitigt werden muss
- Begründetheit
- DefinitionDie Klage ist dann begründet, wenn dem Kl. ein die Veräußerung hinderndes Recht gegen den Bekl. zusteht und dieses auch nicht durch Einreden ausgeschlossen ist
- Definition#
- Veräußerung hinderndes Recht
- Keine Einwendungen des Bekl.
- Einwendungen gegen das Interventionsrecht
- Beispielrel. Unwirksamkeit der § 398 an Kl., wenn diese erst nach der Pfändung erfolgt (§§ 135 I, 136 BGB)
- Beispieltypische Einwendungen
- Beispiel
- Beispiel
- Beispiel
- idR bleibt der beweispfl. Vollstr.Gl. dann den Beweis schuldig
- Beispiel
- Einwand aus § 242 BGB
- oder gem. § 812 BGB ohne Rechtsgrund erlangt hat und daher zurückgewähren muss
- (P) Was zählt als Interventionsrecht
- DefinitionEin die Veräußerung hinderndes Recht besteht, wenn die Vollstreckungshandlung in den Zuweisungsgehalt eines Drittrechts eingreift
- Gesetz ist hier missverständlich, weil kein Recht, noch nicht mal Eigentum die Veräußerung verhindern kann (Stichwort § 932 BGB )
- obligatorische Herausgabeansprüche
- nicht §§ 812, 433 I BGB
- Arg.: hier gehört Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners
- Arg.: Eine Veräußerung wäre dem HerausgabeS hier auch nicht gestattet, also muss HerausgabeGl auch keine Vollstreckung Dritter dulden
- Inhaberschaft von Forderungen
- (P) Wettlauf PfÜB / Abtretung (s.o.)
- typisches Folge(P): VollstreckungsS hat an Kl. ohne Rechtsgrund abgetreten → § 242 BGB
- normales Eigentum
- + Miteigentum, Gesamthandsheigentum
- Beispiel
- Grundpfandrechte
- iVm § 865 II BGB
- Sicherungsnehmer
- h.M.: Veräußerung hinderndes Recht (+), § 771 BGB (+)
- Arg.: formale Stellung: Eigentümer
- Arg.: Nehmer hat die Wahl zum freihändigen Verkauf, die ihm durch Versteigerung d. Gerichtsvollzieher genommen würde
- Arg.: auch im Interesse des SN soll derSicherungsgeberdie Sache solange wie mögl. behalten, damit er Schulden armortisieren kann
- Arg.: § 805 BGB würde eventuelles Kreditverhältnis beenden, an der der SN Interesse hat, wegen hoher Zinsen
- Arg.: Vergleich zu § 51 InsO
- Sicherungseigentum gibt nur ein Absonderungsrecht
- wenn Besitz = InterventionsR dann auch hier, wg. mittelbarem Besitz
- Sicherungsgeber
- h.M.: vor Verwertungsreife (Gedanke des § 1228 II BGB) ebenfalls § 771
- obwohl er kein Eigentum hat!
- Arg.: SiÜ soll nicht externem Gl zur Verfügung stehen, sondern nur intern wirken
- Arg.: quasi dingliche Wirkung der SA durch treuhänderische Bindung
- Ausnahme: es ist schon Verwertungsreife eingetreten, dann keine Bindung mehr
- wenn sogar dingl. Rückübertragung vereinbart → AnwartschaftsR (s.u,)
- vgl unten
- Vorbehaltseigentum
- Verkäufer: hat Eigentum, h.M.: (+)
- e.A.: § 771 BGB (-)
- Arg.: Der Anwartschaftsberechtigte ist schon über § 161 BGB geschützt, daher kein Bedürfnis für § 771
- h.M: § 771 BGB (+)
- Arg.: noch kein Schutz aus § 161 I S.2 BGB, da hier kein rechtsgesch. sondern hoheitl. Eigentumsübergang, Verfügung (-)
- Arg.: 'wesensgleiches Minus' zum Eigentum
- Sonderfall: wenn K selber Besitz hat, ist er schon über § 809 ZPO geschützt (nicht zur Herausgabe bereit)
- (str) Besitz
- h.M.: ja
- sogar mittelbaren Besitz
- a.A. (Putzo): hindert nicht die Veräußerung
- Grundlagen zu Drittwiderspruchsklage § 771 BGB
- Klageantrag: Die Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung des Beklagten aus dem [genau zu bezeichnenden Titel + ev. PfüB] in [den genau zu bezeichnenden Gegenstand] wird für unzulässig erklärt
- DefinitionGebühren- und Zuständigkeitsstreitwert nach § 6 ZPO
- Ansprüche gegen VollstreckungsGl. auf Herausg., Freigabe, SE, Festst.
- für alle Ansprüche, die ihren Rechtsgrund in erfolgter ZV haben
- Beispiellukrativer Weiterverkauf von zu unrecht gepf. Sache gescheitert
- Arg.: kein Unterlaufen der bes. Zul.Vrss.
- Putzo Rn.4 zitieren
- ggf. Umdeutung
- Anspr. gegen Vollstr.Gl. bzgl. Gegenstand, der schon versteigert ist + Erlös ausgekehrt ist wenn es noch weitere Gegenst. der ZV gibt
- Arg.: Unzumutbarkeit für Dritten, bis zum vollständigen Ende der ZV zu warten
- Ansprüche gegen VollstreckungsS.
- keine Sperrwirkung
- (P) Beweislast
- Zugunsten des Klägers greift oft § 1006 BGB
- aber nicht bei Ehegatten: § 1362 II BGB
- Prozessuales
- Einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 771 III S.1 BGB , 769
- Klausurfalle: Wenn über Hauptsache entschieden ist Entscheidung hierüber nicht mehr notwendig, klarstellen
- Obwohl Gestaltungsurteil muss wegen § 775 Nr.1, 776 ZPO in Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
- aber erst, wenn die Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung beendet ist
- vorher: Sperrwirkung (s.o.)
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