6364
- Scheingeschäft § 117 BGB
- Anwendung
- Einverständnis: mehr als bloßes Wissen, auch Wollen
- Anwendbarkeit von § 164 BGB bei Stellvertretung
- BeispielParteien wollen nur den 'äußeren Schein' des RG
- Kenzeichen ist fehlender Rechtsbindungswille
- Auslegung nach gesamten Umständen des Vertragsschlusses
- Nur bei empfangsbed. WE (vgl. Wortlaut)
- Rechtsfolgen
- Nichtigkeit des Scheingeschäfts § 117 I BGB
- Wirksamkeit des verdeckten (dissimulierten) Geschäfts § 117 II BGB
- Soweit eines vorliegt...
- ... und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind
- Rechtsgedanke der 'falsa demonstratio'
- Fälle
- BeispielSchwarzkauf
- Grundstückskauf wird mit zu niedrigem Kaufpreis beurkundet um Kosten zu sparen
- Scheingeschäft mit zu niedrigem Preis ist wegen § 117 I BGB nichtig
- Der dissimulierte Kaufvertrag (§ 117 II) zum gewollten Preis ermangelt der vorgeschriebenen Form, § 311b I 1, 125 S.1 BGB
- Ggf. Heilung über § 311b I 2 BGB durch Eintragung
- Abgrenzungen § 117 BGB (-)
- Strohmanngeschäft
- Einschaltung eines Dritten, umso wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen → mittelbare Stellvertretung
- BeispielB soll bei C ein Bild kaufen, weil C nicht an A verkauft
- Treuhandgeschäft
- Beteiligte wollen Wirksamkeit des RG zur Erreichung eines anderen Ziels
- BeispielA überträgt B seinen Geschäftsanteil, um ihn Gläubigern zu entziehen
- Umgehungsgeschäft
- Nachteile bei gewöhnlicher Vorgehensweise werden umgangen
- BeispielB will A als AN, jedoch sollen die Lohnansprüche der Frau C des A zustehen, um Lohnpfändungen gg. A zu vermeiden
- Wirksamkeit des Vertrages mit C gewollt; 117 (-), aber ggf. 134
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