Geheimer Vorbehalt § 116 BGB Schema
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  • Geheimer Vorbehalt § 116 BGB

    • Allgemein

      • Hauptanwendungsfall 'böser Scherz'

      • Geheimer Vorbehalt bez. Rechtsfolge

      • Dem Erklärungsempfänger nicht bekannt

      • WE (+)

      • Geheimer Vorbehalt

      • Positive Kenntnis des Erklärungsempfängers

      • WE grundsätzlich (-) aber nur empfangsbedürftigen WE

        • Beispiel
          Ausnahmen

          • Bzgl. Empfangsbedürftigkeit: § 657 f. BGB analog Auslobung ggü. Bösgläubigen nichtig
          • Bzgl. Nichtigkeit: § 1314 BGB , Vorschrift bzgl. Willensmänglen abschließend, § 116 S.2 BGB gilt nicht
      • 'guter Scherz'

      • Definition
        liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel seiner Ernstlichkeit werde nictht verkannt werden.

      • Vertrauen des Empfängers geschützt durch § 122 BGB

      • WE nicht ernstlich (wie § 116 BGB)

      • Erklärender denkt Nichternstlichket würde Erkannt werden

      • WE nichtig

        • Ausnahme: Wenn Empf. WE erkennbar für ernst gemeint hält, dann muss Erkl. unverzüglich auf mangelnde Ernstlichkeit hinweisen, ansonsten ist WE wirksam! § 242 BGB

Geheimer Vorbehalt § 116 BGB Schema

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