6363
- Geheimer Vorbehalt § 116 BGB
- Allgemein
- Hauptanwendungsfall 'böser Scherz'
- Geheimer Vorbehalt bez. Rechtsfolge
- Dem Erklärungsempfänger nicht bekannt
- WE (+)
- Geheimer Vorbehalt
- Positive Kenntnis des Erklärungsempfängers
- WE grundsätzlich (-) aber nur empfangsbedürftigen WE
- BeispielAusnahmen
- Bzgl. Empfangsbedürftigkeit: § 657 f. BGB analog Auslobung ggü. Bösgläubigen nichtig
- Bzgl. Nichtigkeit: § 1314 BGB , Vorschrift bzgl. Willensmänglen abschließend, § 116 S.2 BGB gilt nicht
- 'guter Scherz'
- Definitionliegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel seiner Ernstlichkeit werde nictht verkannt werden.
- Vertrauen des Empfängers geschützt durch § 122 BGB
- WE nicht ernstlich (wie § 116 BGB)
- Erklärender denkt Nichternstlichket würde Erkannt werden
- WE nichtig
- Ausnahme: Wenn Empf. WE erkennbar für ernst gemeint hält, dann muss Erkl. unverzüglich auf mangelnde Ernstlichkeit hinweisen, ansonsten ist WE wirksam! § 242 BGB
- § 117 BGB greift bei Einverständlichem Handeln
- § 116 S.2 BGB fehlt dieses gerade
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