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- Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- ... richtet sich nach Klagebegehren
- hier: Unzulässigkeitserklärung der gesamten Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung
- nicht nur einzelner Volltreckungsmaßnahme
- Nennen ohne sie zu prüfen
- aus einem Urteil
- bzw. anderen Titeln nach §§ 795, 794 ZPO
- § 796 II ZPO Vorrang des Einspruchs
- Vgl. KFB, VB, not. UWE
- Auch Zuschlagsbeschluss § 90 ZVG wegen §§ 96 ff. ZVG i.V.m. § 794 I Nr.3
- nur Dritte können §§ 771, 805 ZPO einlegen
- Abgrenzung bei Feststellungsanträgen
- bei Feststellungsklagen ist idR das Feststellungsinteresse (-), weil nicht vollstreckbar
- FKL kann Vollstreckung nicht verhindern § 775 ZPO
- aber auslegen, siehe links!
- Meistbegünstigungsprinzip
- Kombination
- § 767 ZPO + § 256 II ZPO Zwischenfeststellungsklage Kaiser S. 13
- Arg: In Rechtskraft erwächst nur Entsch. die ZW für unzulässig zu erklären nicht die Gründe, bzw das bestehen der materiell rechtlichen Einw. (A) Aufrechung
- FKL setzt voraus, dass § 767 II ZPO (-)
- Klausurfalle: 1 Antrag, 2 Rechtsbehelfe
- Vollstreckungsgläubiger habe Leistung mangelhaft erbracht
- Rüge GL hat Leistung überhaupt nicht erbracht oder angeboten, oder angebotene Sache ist nicht die im Titel ausgewiesene
- nachträgliches Wegfallen des Erfordernisses der Erbringung der Gegenleistung
- Klage auf unbedingte Duldung der ZW
- = Spezialfall der VAK
- (+) Wenn sich die Rahmenbedingungen des Urteils wesentlich geändert haben
- Zuständigkeit
- nach §§ 802, 767 I ZPO ausschl.: Prozessgericht dass den Titel erlassen hat
- Sonderfälle
- Vollstreckungsbescheid
- Gericht, das für das Streitverfahren zuständig wäre
- notarielle Urkunden
- → hier gibt es ja gar kein Prozessgericht
- st. Rspr.: das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde
- da keine gesetzliche Regelung existiert
- RSB
- Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung droht oder hat schon begonnen (hier sehr weit) ................................................ -Anbringung des Pfandsiegels - Vorpfändung nach § 845 ZPO -Erlass des PfÜB
- ab Erlass des Titels (h.M.)
- Klausel braucht noch nicht beantragt sein
- Arg: Zu diesm Zeitpunkt hat Schuldner schon Vollstreckung zu befürchten
- beendet
- Definitionvollständiger Auskehr des Erlöses
- bei der Forderungspfändung: mit Pfändung durch den zur Einziehung Berechtigten und Zahlung des DrittS
- nicht, wenn Vollstr.Gl. die Sache selbst herausgibt
- Vollstreckung droht, solange vollstreckbare Ausfertigung in der Welt
- keine Erledigungserklärung, Klage aufrechterhalten!
- (also auch dann nicht, wenn nur 0,01 € noch fehlt)
- bei Hinterlegung des Erlöses (-)
- (P) Überholender Gl., Auskehr des Erlöses
- Wenn während des laufenden Prozesses die Vollstreckung durch Versteigerung und Erlösauskehr beendet und der Titel daraufhin demSchuldnerausgehändigt wird, wird der Kl (weil die Klage nach § 767 ZPO unzul. geworden ist) i.d.R. seinen Antrag auf Zahlung des Erlöses umstellen. Dies ist unprobl. möglich, da nach § 264 Nr. 3 ZPO stets zul. Klageänderung
- Folge(P) Zuständigkeit ändert sich auch
- mit perpetuatio fori argumentieren
- 'präsent beweisbare Erfüllung'
- Schuldner kann Zahlungen durch Quittungen anchweisen
- RSB (+) Denn Möglichkeit Vollstreckungseinstellung zu erriechen §§ 774 ZPO Nr, 4, 5 führt nur zu einem vorübergehenden Stopp
- Laufende Berufung schlägt § 767 ZPO
- ist Berufung noch nicht eingelegt, besteht ein Wahlrecht
- auch Nichtzulassungsbeschwerde sperrt § 767 ZPO nicht
- Einspruch schlägt § 767 ZPO
- Arg.: diese würde sich nur gegen die Berechnung der Kosten als solche richten, aber keine materiellen Einwände berücksichtigen
- dann mit § 707 ZPO analog kombinieren für Vollstreckungsschutz
- Beispiel(-) bei Anf., Wid.
- nicht in Urteilsklausur denkbar
- wenn zumindest eine nachtr. Tatsache (+) ist, kann nach Rspr. aber auch anf. Unwirksamk. im gleichen Prozess geltend gemacht werden
- Arg.: Prozessökonomie
- Wahlrecht
- wenn der Kl zugleich auch die nachträgliche Unwirksamkeit bzw. den nachträglichen Wegfall der Verpflichtung gelten macht
- BeispielErf., Aufr., Aufh., Rücktr., WdG + Auslegungsfragen
- Beispiel+ Auslegungung des Vergleichs, § 157 BGB
- Grundlagen zu Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO
- Definitionprozessuale Gestaltungsklage, die nicht den Titel selbst, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigt.
- Leistungsklage auf Herausgabe des Titels → § 371 BGB analog
- Ansprüche aus Rückforderung in dieser ZV bereits beigetriebener Beträge (§ 812 ZPO )
- Über bl. Rückgabe hinausgehende Ansprüche z.B.: SE, Grundbucheintragungsanspruch
- h.M.: keine Sperrwirkung
- Beispiel
- in Klausur unzul. Antrag ggf. als unselbst. Bestandteil von § 767 ZPO auslegen
- Vermeidet Kostenqoute + doppelte vorl. Vollstreckbarkeit
- Tenor
- Die ZV.. aus .. wird in Höhe von X € für unzulässig erklärt und ist im Übrigen nur Zug um Zug gegen Y zulässig.
- nicht: IST, keine Feststellung! beliebte Klausurfalle → auslegen
- Vorläufige Vollstreckbarkeit muss sich auf Hauptsache beziehen, also § 709 S.1 wegen § 775 Nr.1 ZPO, wenn Kläger in Hauptsache obsiegt.
- Urteil beseitigt die Vollstreckbarkeit, nicht den Titel selbst
- fehlende Spezialvollmacht
- Einwände des Bekl
- (-) da unterschiedliche Streitgegenstände
- Bekl. erklärt Rücknahme, es ergeht KFB; § 269 III 2 ZPO; Bekl .erhebt VGK, weil er mit F. aufrechnet, die er ursprünglich eingeklagt hatte
- Aufrechnung steht § 269 VI ZPO analog entgegen; keine neue Auseinandersetzung auch nich im Wege einer VAKL bevor Kosten erstattet wurden
- Aufrechnung (+), falls Anspruch teilweise zuerkannt wurde im HSV
- Nachschieben von Gründen
- Sachliche Klageänderung
- Keine Klageänderung
- Gilt auch für § 766 ZPO
- verlängerter § 767 ZPO
- wenn der Erlös noch beim GV hinterlegt ist
- Zulässig nach § 264 ZPO Nr. 3
- wenn während des laufenden Prozesses die Vollstreckung durch Versteigerung und Erlösauskehr beendet ist und dem Schuldnerder Titel ausgehändigt wurde, § 757 ZPO
- Zuständigkeit
- rglm aus § 39, 261 III Nr. 2, 32 ZPO
- GL gibt Titel heraus ohne zu vollstrecken
- Einseitige Erledigungserklärung
- DefinitionDie Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn die Sachbefugnis vorliegt, dem Kläger eine materiellR. Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und diese nicht nach § 767 II ZPO präkludiert ist
- nicht: gegen die Klage...
- Definition#
- Sachbefugnis
- DefinitionSachbefugnis besteht dann, wenn der Kl. der VollstreckungsS. und der Bekl. der VollstreckungsGl. ist
- PSS bei § 767 ZPO ausnahmsweise in der Begründetheit prüfen
- (P) Abtretung Titelumschreibung
- Zessionar ist erst sachbefugt, wenn § 727 ZPO (+) ist oder zumindest dessen Vrrs vorliegen
- (P) gewillkürte PSS bei Ehegatten
- berechtigtes Interesse folgt nach h.M. aus der Verbundenheit
- Beispiel
- Klage ist kein Gestaltungsrecht iSd § 2040 ZPO , nur Urteil hat Gestaltungswirkung
- Arg.: Formalisierung des ZVR, § 265 ZPO gilt nicht
- DefinitionEinfache Vollstreckungsstandschaft: Derjenige, der den Titel schon als PSS erwirkt hat, darf diesen auch vollstrecken
- DefinitionIsolierte Vollstreckungsstandschaft Dritter wird ermächtigt den Titel zu vollstrecken
- Arg: Will der Gl. nicht selbst vollstrecken, muss er den tit. Anspruch abtreten. Der Zessionar kann dann nach Erteilung der quali. Klausel (§ 727 ZPO ) vollstrecken
- + der Zedent nach expliziter Einziehungsermächtigung des Zessionars
- Vorliegen der behaupteten materiellR Einwendung
- + oft konkludent §§ 273, 320 ZPO
- Aufrechnung gegen Anspr. aus KFB gegen nur einen vorherigen Streitgenossen (+)
- Erfüllung an nur einen Miterben, der aber Stimmmehrheit hat (+)
- Abtretungseinwand
- entstehende 'Aufrechnungsschere' muss überwunden werden
- Arg.: Schuldnerschutz, keine Schlechterstellung durch Abtretung
- Arg.: § 406 ZPO (analog) bzw. Erwägung, dass Einz.ermächtigung auch Empf.zust.keit nach sich zieht
- Aussortieren rechtsbehelfsfremder Einwände (kurz feststellen, dass er in diesem Verfahren nicht gehört wird)
- keine Präklusion bei notariellen Urkunden, Prozessvergleichen und beim KFB
- § 797 IV ZPO bei vollstreckbaren Urkunden
- Arg.: keine Rechtskraft, Konsequenz aus § 322 ZPO
- § 797 IV ZPO analog für Prozessvergleiche
- Arg.: keine Rechtskraft, Konsequenz aus § 322 ZPO
- KFB
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- BGH NJW 2005, 2926 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 978; BGHZ 99, 292 ff.
- Kaiser S. 17
- Kaiser Skript S. 10 unten
- BGH NJW 1995, 1162 Rn.26
- BGH NJW-RR 1987, 1022
- Zöller/Herget § 767 Rn. 11
- BGH V ZR 218/83 Rn.16