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- Prozessvergleich, § 278 VI ZPO
- Natur
- doppelfunktionaler Prozessvertrag
- Verfallsklauseln vs. Wiederauflebensklausel
- Verfallsklausel = auflösend bedingte Stundung (+ Wegfallklausel) → Zuständigkeit: Urkundsbeamter
- S ist beweispl. bzgl. Nichtverzug
- einfache Klausel reicht → für Gl. Erinnerung nach § 573 ZPO statthaft
- Arg.: Art der Klausel hängt von Beweispflicht ab
- wenn auf Nachweis der Fälligkeit verzichtet
- Wiederauflebensklausel = Erlass + Ratenzahlung + Wiederauflebebedingung → Zuständigkeit: Rechtspfleger
- Gl ist beweispfl. bzgl. Verzug (Fälligkeit)
- Schema § 278: Prüfung
- Vrss. materiellR (§ 779 BGB)
- Dispositionsbefugnis
- nicht: Ehe -, Status-, Sorgerecht
- gegenseitiges Nachgeben
- unsicheres Rechtsverhältnis
- Vrss. prozessR
- vor deutschem Gericht (§ 794 ZPO)
- auch Strafgericht
- anhängiges Verfahren
- Form
- protokolliert, vorgelesen, genehmigt (§§ 160 III ZPO Nr.1, 162 I S.3, 163 I)
- 'v.u.g.'
- oder schriftlich (§ 278 VI ZPO )
- allg. Prozesshandlungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- (P) Auswirkung d. DOPPELNATUR kein !! Doppeltatbestand, wie Prozessaufrechung
- eine Unwirksamkeit führt zur anderen
- prozessuale Unwirksamkeit
- Beispielnicht protokolliert (§ 160 III ZPO Nr.1)
- Prozessbeendigung (-)
- altes Verfahren bleibt rechtshängig
- neue Klage ist nach § 261 III S.1 ZPO unzulässig + ihr fehlt RSB
- Widerklage / Prozessaufrechnung im alten Verfahren + § 707 ZPO
- → auch materielle Unwirksamkeit
- (P) Umdeutung (§ 140 ZPO ) oder Auslegung (§ 133, 157 ZPO ) dahin, dass zumindest mat. Aufrechterhaltung → idR Parteiwille (-)
- materielle Unwirksamkeit
- ex tunc Unwirksamkeit
- Beispielz.B. Anfechtung (§ 119 BGB) d. mat. Vergleichs wg. Irrtums
- + Motivirrtum nach § 779 BGB 'Irrtum über die Vergleichsgrundlage'
- aber nicht, wenn Irrtum sich auf Vergleichsgegenstand bezieht
- Arg.: Unklarheiten insoweit sind gerade der Grund warum Vergleich geschlossen wurde
- Beispiel
- proz. Unwirksamkeit → Prozessbeendigung (-)
- altes Verfahren bleibt rechtshängig
- ex nunc Unwirksamkeit
- Beispielz.B. § 323 BGB
- Beispiel
- scheitert idR an der fehlenden Unzumutbarkeit
- BeispielWiderruf, wenn in dem Vergleich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde
- (P) prozessuale Wirksamkeit
- Rechtshängigkeit lebt nicht wieder auf
- die Parteien haben nicht die Macht den beendeten Prozess durch vertragliche Auf- hebung des Vergleichs, den Prozess wieder rückwirkend rechtshängig zu machen
- Rechtssicherheit gefährdet/Rechtsmissbrauch
- Arg.: die prozessuale Handlung kann als vergangenes Ereignis nicht berührt werden
- BAG: alter Rechtsstreit Ist (sogar hier) fortzusetzen
- Doppelnatur
- Prozessökonomie - Verwertung des bisherigen - Kosten
- Folge
- Prozessbeendigung / Wegfall der Rechtshängigkeit
- Materiell Novation der Rechtslage
- Außerprozessual als Einrede
- Kosten nach § 98 ZPO
- aber: Leistungsklage scheitert meist an RSB (-), weil Vollstreckungstitel
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