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- Rechtskraft
- materielle Rechtskraft § 318 ZPO, § 19 EGZPO
- Wirkung
- prozesshindernde Wirkung
- präjudizielle Wirkung
- obj. Grenzen
- Begrenzung auf Tenor
- Beispielabgewiesene Klage auf Herausgabe (§ 985 ZPO ) hat keine prozessvorgreifliche Wirkung bzgl. Eigentum
- BeispielA gewinnt erste Teilklage wg. Autounfall. Dem Urteil wird eine Haftquote von 40 / 60 zugrundegelegt. In neuem Prozess wegen erst nachträglicher Mietwagenrechnung kann er 25 / 75 verlangen
- keine Rechtskraft bzgl. Einwendungen und Einreden des Beklagten
- sonstige Erweiterung
- automatisch durch 'Ausgleichszusammenhänge', § 242 BGB
- Beschränkung, wenn sich ergibt, dass aufgr. nur dilatorischer Einwendung abgewiesen wurde
- Beispielinsb.: (noch) mangelnde Fälligkeit
- Beispielauch, wenn sich Beschränkung nicht aus dem Tenor ergibt
- BeispielDie Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen
- Einschränkung in Entscheidungsgründen (Obersatz) genügt
- Beispiel
- Arg.: keine Prüfung der Schlüssigkeit, also nicht Abweisung wegen dilat. Einrede
- subj. Grenzen
- für die Parteien
- inter partes Wirkung § 325 I ZPO 1. Alt.
- gesetzliche Prozessstandschaft
- bei § 327 ZPO (+)
- Testamentsvollstrecker
- aber doch (+), wenn die Anderen zugestimmt haben
- gewillkürte Prozessstandschaft
- Rechtskrafterstreckung (+)
- dogmatisch keine Rechtskraftwirkung aber von Wirkung (§ 68 ZPO ) ähnlich
- Erstreckung in Folge von materiell rechtlicher Abhängigkeit
- nur teilweise gesetzl. geregelt!
- zugunsten akzessorisch Haftender SG/G'fter §§ 768 I, 1137 I, 1211 I BGB
- (P) Wirkung auch zulasten v. SG/G'fter
- e.A.: ja
- Arg.: Akzessorietät gem. § 767 I S.1 BGB
- h.M.: nein, nur zugunsten des SG
- Arg.: mat. Bestand wird durch Urteil nicht berührt
- Arg.: keine Hinderung an Ausübung eigener Einreden
- Ausnahme: Prozessbürgschaft
- Arg.: hier gerade Sinn der Sache
- Ausnahme: § 129 I HGB Erstreckung zul. von G'ftern
- Erstreckung auf Gesellschaft
- grundsätzlich keine Abhängigkeit
- Folge: wenn es gegen die G.fter nicht läuft, kann man G.ft verklagen
- Haftung für G.fter droht aber nicht, da insoweit Rechtskraft (+) → nur mittelbare Haftung
- Erstreckung von Urteil gegen alle G'fter auf Gesellschaft (GbR)
- e.A.: Rechtskrafterstreckung aus § 129 HGB (analog)
- Rechtskrafterstreckung (-)
- UrteilSchuldnervs.Sicherungsgeberhat keine Wirkung ggü. Gl
- formelle Rechtskraft
- 705
- iVm §§ 517, 544 ZPO
- DefinitionZeitpunkt, in dem Unanfechtbarkeit und materielle Rechtskraft eintreten
- Klausurformulierung: ... das Urteil wird rechtskräftig / müsste mat. / form. Rechtskraft gewonnen haben
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- BVerfG NJW 2003, 3759
- BGH NJW 2003, 1044
- BGH VIII ZR 78/68 Rn. 6
- BGH IX ZR 130/88