5747
- Beweis (Zivilverfahren,ZPO)
- Grundlagen zu Beweis (Zivilverfahren,ZPO)
- Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen
- Kläger die Anspruchsmerkmale
- Beklagter die Einreden
- glaubwürdig können nur Personen sein, glaubhaft nur Tatsachen
- wenn das erf. Beweismaß (§ 286 ZPO ) nicht erbracht wurde, tritt das non-liquet ein, das zulasten der beweispflichtigen Partei geht
- anders als in § 244 StPO sind Beweisanträge im ZivilR nicht geregelt
- nicht zu verwechseln mit Darlegungslast
- Schema: Prüfung
- Tatsache ist beweiserheblich
- Tatsache ist beweisbedürftig
- Richter bewertet Tats. als nicht bestritten § 138 Abs. 3 ZPO
- zugestandene Tatsachen
- Geständnis, § 288 ZPO oder Geständnisfiktion, § 138 III ZPO
- kein qualifiziertes Bestreiten
- sekundäre Beweislast
- kein schlichtes Bestreiten
- offenkundige Tatsachen § 291 ZPO
- #
- der Allgemeinheit bekannt
- dem Gericht bekannt
- aber nur dienstl. Kenntnis
- Berücksichtigung vAw?
- e.A: (+)
- Arg: §§ 138 I ZPO , 139 Gericht soll nicht den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechendes Urteil erlassen
- : (-)
- § 291 ZPO ist nur Ausnahme der Beweisbedürftigkeit von Tatschen nicht des Beibringungsgrundsatzes, die Parteien haben den Prozessstoff zu besorgen, §§ 138 III ZPO , 288
- aber:
- Hinweis nötig, dass und welche Tatsachen als offenkundig behandelt werden
- Arg: Art. 103 I GG
- Beispiel
- Beispiel
- gilt nicht bei 808, 952
- siehe links unten
- Partei ist beweispflichtig
- Kläger muss Anspruch beweisen, Beklagter muss Einreden beweisen
- Ausnahme: Beweislastumkehr
- Beispiel
- Beispiel
- Beispiel
- Beispiel
- Beweismittel
- Sachverständigenbeweis §§ 402 ff. ZPO
- Abgrenzung zu Zeugen
- Zeuge: persönliche Wahrnehmung
- Sachverständige: allg. Erfahrungsgrundsätze
- Sachverständiger Zeuge: Zeuge weil Wahrnehmung unter besonderer Sachkunde, § 414 ZPO
- Definition= Hilfperson des Gericht
- Augenschein §§ 371 ff. ZPO
- Definition= jede Form der Sinneswahrnehmung
- Beurteilung der Beschaffenheit einer Person oder Sache durch das Gericht, ggf. Sachverständigen, § 372 I ZPO
- Parteivernehmung §§ 445 ff. ZPO
- subsidiäres Beweismittel, §§ 445 ZPO
- § 447 ZPO : erfordert Zustimmung des Gegners
- § 448 ZPO : erfordert gewisse Anfangswahrscheinlichkeit auch 'Anbeweis' genannt
- Definitionnur geeignet, um verbliebende Zweifel auszuräumen
- 4 Augen Rechtsprechung §§ 448, 141 ZPO , Anhörungspflicht
- Fall der Beweisnot
- Grundsatz der Waffengleichheit
- insb. bei nat. Person vs. Gesellschaft
- institutionalisierter Beweisvorteil
- Schaffung einer formalen Zeugenstellung durch Abtretung
- schlichtes Parteivorbringen
- Parteivernehmung kann zum Beweis einer Tatsache führen
- Parteivortrag lediglich bei Beweiswürdigung berücksichtigt werden
- Parteivernehmung nicht erzwingbar, kann aber negative Folgen haben, § 446 ZPO
- Partei ist niemals Zeuge
- Definition= durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung
- Definition
- Anordnung der Urkundenvorlegung: § 142 ZPO
- Privatgutachten
- qualifizierter Parteivortrag, urkundlich belegt
- kein Sachverständigenbeweis
- aber einfaches Bestreiten reicht nicht!
- Widerspruch des Gegners möglich
- dann darf Gericht nur verwerten, wenn
- eigenes Sachverständigengutachten eingeholt
- oder eigene Sachkunde
- immer in Kombination mit Zeugenaussage des Gutachters (+Adresse); hilfsweise Einholung eines gerichtl. SV-GutA
- (P) geringere Beweiskraft
- pro: parteiisch 'Gefälligkeitsgutachten'
- con.: meist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der IHK
- Zeugenbeweis §§ 373 ff. ZPO
- Definition= in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die der Zeuge selbst wahrgenommen hat
- DefinitionZeugen vom Hörensagen
- (P) Lauschzeugen, Hörfalle
- Sympathieperson als Zeuge (Frau usw.)
- allein die Verbindung kann nicht Glaubwürdigkeit beeinträchtigen
- aber: bei obj. Anhaltspunkten (+) → 'einseitige Begünstigungstendenz'
- Amtliche Auskunft § 273 II ZPO Nr.2
- Beispielinsb. Auskunft des deutschen Wetterdienstes
- + Freibeweis (§ 284 ZPO)
- wenn beiderseitige Zustimmung
- BeispielBefragung von Zeugen am Telefon
- Stärke des Beweises
- 286
- freie Beweiswürdigung
- Vollbeweis = 90% - 95%
- DefinitionBGH: 'Zweilfeln ist Schweigen geboten, ohne sie völlig auszuschließen'
- Definition= hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass Zweifel vernünftigerweise nicht geboten sind
- im Gegensatz zur bloßen Glaubhaftmachung
- Beispiel
- > 50%
- geringer Grad an Überzeugung - überwiegend wahrscheinlich
- BeispielK klagt gegen B aus KV, aber B hat nach Überzeugung des Gerichts erfolgr. angefochten. Rechtskraft tritt ein. Dann klagt K in neuem Prozess auf auf SE nach § 122 BGB, aber Gericht zweifelt an Irrtum.
- (P) Ausgleichszusammenhang nur Tenor (z.B.: § 433 ZPO (-) ) erwächst in Rechtskraft - Erweiterung
- e.A.: Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft bei Sinnzusammenhang
- h.M.: mat.rechtl. Lösung über § 242 BGB
- Arg.: Begriff 'Sinnzusammenhang' ist zu unscharf
- venire contra factum proprium
- DefinitionBewertung der Beweisaufnahme
- 287
- Höhe des Schadens
- da in der Praxis selten 'auf Heller und Pfennig' zu beziffern
- 'nach freiem Ermessen'
- Sonderfälle
- Beweislastumkehr
- §§ 280 I, 311a II 2 BGB
- für ganz ungewöhnliche Tatsachen gilt auch Beweislastumkehr
- BeispielSchuldausschließende Trunkenheit ist nicht der Regelfall
- Gesetzliche Vermutungen
- Gegner für die Wiederlegung der Vermutung beweispflichtig
- BeispielzB.: 440 2, 938, 1117 III, 1253 II, 1377, 2009, 1006 I 1, 891, 1362 BGB; 1 II HGB
- Anscheinbeweis bzw. 'prima-facie-Beweis'
- Typische Geschensabläufe, insb. bei Kausalität, Verschulden
- keine Beweislastumkehr
- Lediglich Beweiserleichterung im Rahmen der Beweiswürdigung § 286 ZPO
- DefinitionTypischer Geschehensablauf als Anknüpfungstatsache dargelegt und bewiesen, der nach der Lebenserfahrung Schluss auf zu beweisende Tatsache zulässt.
- Tatsachen behauptet + bewiesen, die atypischen Geschehensablauf ergeben -> Erschütterung des 1. Anscheins
- nur anwenden, wenn mit Beweismitteln Aufklärung zur Überzeugung nach § 286 ZPO nicht vollständig erreicht werden kann.
- Beispiel
- Unverwertbarkeit von Beweismitteln
- BeispielZeugnisverweigerungsrecht, § 383 ZPO
- BeispielKl. legt zum Beweis vom Bekl. gestohlene Urkunde vor
- BVV (-)
- BeispielVerwertbarkeit privater Videoaufzeichnungen
- wg. Sachbesch. eher (-) wg. KV eher (+)
- BVV unm. aus §§ 6b, 32 BDSG
- nicht von vorneherein unzul.
- BeispielLauschzeugen am Telefon
- BVV, wenn Sprecher begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden
- vertraulicher Inhalt nicht entscheidend
- Beispiel(-) wenn Hinweis auf Lautstellen
- Beispielin der ZPO nicht geregelt
- Verwertbarkeit immer (+) bei
- Einwilligung
- notwehrähnlichen Situationen
- BVV str
- BGH + BVerfG: Abwägung
- entscheidend ist notwehrähnliche i.S. von § 227 I BGB
- § 227 ZPO direkt idR (-) da Aufzeichnung nicht zu konkr. Abwehr erforderlich
- a.A.: immer unverwertbar
- Arg.: § 242 BGB, Einheit der Rechtsordnung
- Beweisvereitelung § 242 ZPO
- Beseitigung einer Urkunde, § 444 ZPO
- wird als Beweis für das Gegenteil bewertet
- von Rspr. auf Fahrlässigkeit und andere Beweismittel ausgedehnt
- DefinitionMissbilligendes Verhalten, welches Beweisführung dem Beweisbelasteten erschwert oder unmöglich macht
- Beweiserleichterung bis Beweislastumkehr nach Ermessen § 286 ZPO
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10
- BVerfG NJW 2008, 2170 Rn.15
- BGH WM 1980, 1071
- NJW 2003, 1204
- BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11
- VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.01.2014
- BGH, NJW 2003, 1727 Rn.12
- BVerfG NJW 2002, 3619 Rn.33
- BGHZ 153, 165