Beweis (Zivilverfahren,ZPO) Schema
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  • Beweis (Zivilverfahren,ZPO)

    • Grundlagen zu Beweis (Zivilverfahren,ZPO)

      • Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen

        • Kläger die Anspruchsmerkmale

        • Beklagter die Einreden

      • glaubwürdig können nur Personen sein, glaubhaft nur Tatsachen

      • wenn das erf. Beweismaß (§ 286 ZPO ) nicht erbracht wurde, tritt das non-liquet ein, das zulasten der beweispflichtigen Partei geht

        • anders als in § 244 StPO sind Beweisanträge im ZivilR nicht geregelt

      • nicht zu verwechseln mit Darlegungslast

    • Schema: Prüfung

      1. Tatsache ist beweiserheblich

      2. Tatsache ist beweisbedürftig

        1. Richter bewertet Tats. als nicht bestritten § 138 Abs. 3 ZPO

          1. zugestandene Tatsachen
          2. kein qualifiziertes Bestreiten
            • sekundäre Beweislast
          3. kein schlichtes Bestreiten
        2. offenkundige Tatsachen § 291 ZPO

          • #
            1. der Allgemeinheit bekannt
            2. dem Gericht bekannt
              • aber nur dienstl. Kenntnis
          • Berücksichtigung vAw?
            • e.A: (+)
              • Arg: §§ 138 I ZPO , 139 Gericht soll nicht den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechendes Urteil erlassen
            • : (-)
              • § 291 ZPO ist nur Ausnahme der Beweisbedürftigkeit von Tatschen nicht des Beibringungsgrundsatzes, die Parteien haben den Prozessstoff zu besorgen, §§ 138 III ZPO , 288
              • aber:
                • Hinweis nötig, dass und welche Tatsachen als offenkundig behandelt werden
                • Arg: Art. 103 I GG
      3. Partei ist beweispflichtig

    • Beweismittel

      • Sachverständigenbeweis §§ 402 ff. ZPO

        • Abgrenzung zu Zeugen

          • Zeuge: persönliche Wahrnehmung
          • Sachverständige: allg. Erfahrungsgrundsätze
          • Sachverständiger Zeuge: Zeuge weil Wahrnehmung unter besonderer Sachkunde, § 414 ZPO
        • Definition
          = Hilfperson des Gericht

      • Augenschein §§ 371 ff. ZPO

        • Definition
          = jede Form der Sinneswahrnehmung

        • Beurteilung der Beschaffenheit einer Person oder Sache durch das Gericht, ggf. Sachverständigen, § 372 I ZPO

      • Parteivernehmung §§ 445 ff. ZPO

        • subsidiäres Beweismittel, §§ 445 ZPO

        • § 447 ZPO : erfordert Zustimmung des Gegners

        • § 448 ZPO : erfordert gewisse Anfangswahrscheinlichkeit auch 'Anbeweis' genannt

          • Definition
            nur geeignet, um verbliebende Zweifel auszuräumen
          • 4 Augen Rechtsprechung §§ 448, 141 ZPO , Anhörungspflicht
            • Fall der Beweisnot
              • Grundsatz der Waffengleichheit
            • insb. bei nat. Person vs. Gesellschaft
              • institutionalisierter Beweisvorteil
            • Schaffung einer formalen Zeugenstellung durch Abtretung
        • schlichtes Parteivorbringen

          • Parteivernehmung kann zum Beweis einer Tatsache führen
          • Parteivortrag lediglich bei Beweiswürdigung berücksichtigt werden
          • Parteivernehmung nicht erzwingbar, kann aber negative Folgen haben, § 446 ZPO
        • Partei ist niemals Zeuge

        • Definition
          = durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung

        • Definition

        • Anordnung der Urkundenvorlegung: § 142 ZPO

        • Privatgutachten

          • qualifizierter Parteivortrag, urkundlich belegt
            • kein Sachverständigenbeweis
            • aber einfaches Bestreiten reicht nicht!
          • Widerspruch des Gegners möglich
            • dann darf Gericht nur verwerten, wenn
              1. eigenes Sachverständigengutachten eingeholt
              2. oder eigene Sachkunde
          • immer in Kombination mit Zeugenaussage des Gutachters (+Adresse); hilfsweise Einholung eines gerichtl. SV-GutA
          • (P) geringere Beweiskraft
            • pro: parteiisch 'Gefälligkeitsgutachten'
            • con.: meist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der IHK
      • Zeugenbeweis §§ 373 ff. ZPO

        • Definition
          = in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die der Zeuge selbst wahrgenommen hat

        • Definition
          Zeugen vom Hörensagen

        • (P) Lauschzeugen, Hörfalle

        • Sympathieperson als Zeuge (Frau usw.)

          • allein die Verbindung kann nicht Glaubwürdigkeit beeinträchtigen
          • aber: bei obj. Anhaltspunkten (+) → 'einseitige Begünstigungstendenz'
      • Amtliche Auskunft § 273 II ZPO Nr.2

        • Beispiel
          insb. Auskunft des deutschen Wetterdienstes

      • + Freibeweis (§ 284 ZPO)

        • wenn beiderseitige Zustimmung

        • Beispiel
          Befragung von Zeugen am Telefon

    • Stärke des Beweises

      • 286

        • freie Beweiswürdigung

        • Vollbeweis = 90% - 95%

          • Definition
            BGH: 'Zweilfeln ist Schweigen geboten, ohne sie völlig auszuschließen'
          • Definition
            = hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass Zweifel vernünftigerweise nicht geboten sind
          • im Gegensatz zur bloßen Glaubhaftmachung
            • Beispiel
            • > 50%
            • geringer Grad an Überzeugung - überwiegend wahrscheinlich
          • Beispiel
            K klagt gegen B aus KV, aber B hat nach Überzeugung des Gerichts erfolgr. angefochten. Rechtskraft tritt ein. Dann klagt K in neuem Prozess auf auf SE nach § 122 BGB, aber Gericht zweifelt an Irrtum.
          • (P) Ausgleichszusammenhang nur Tenor (z.B.: § 433 ZPO (-) ) erwächst in Rechtskraft - Erweiterung
            • e.A.: Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft bei Sinnzusammenhang
            • h.M.: mat.rechtl. Lösung über § 242 BGB
              • Arg.: Begriff 'Sinnzusammenhang' ist zu unscharf
              • venire contra factum proprium
        • Definition
          Bewertung der Beweisaufnahme

      • 287

    • Sonderfälle

      • Beweislastumkehr

      • Gesetzliche Vermutungen

        • Gegner für die Wiederlegung der Vermutung beweispflichtig

        • Beispiel
          zB.: 440 2, 938, 1117 III, 1253 II, 1377, 2009, 1006 I 1, 891, 1362 BGB; 1 II HGB

      • Anscheinbeweis bzw. 'prima-facie-Beweis'

        • Typische Geschensabläufe, insb. bei Kausalität, Verschulden

          • keine Beweislastumkehr
            • Lediglich Beweiserleichterung im Rahmen der Beweiswürdigung § 286 ZPO
          • Definition
            Typischer Geschehensablauf als Anknüpfungstatsache dargelegt und bewiesen, der nach der Lebenserfahrung Schluss auf zu beweisende Tatsache zulässt.
            • Tatsachen behauptet + bewiesen, die atypischen Geschehensablauf ergeben -> Erschütterung des 1. Anscheins
          • nur anwenden, wenn mit Beweismitteln Aufklärung zur Überzeugung nach § 286 ZPO nicht vollständig erreicht werden kann.
          • Beispiel
      • Unverwertbarkeit von Beweismitteln

        • Beispiel
          Zeugnisverweigerungsrecht, § 383 ZPO

        • Beispiel
          Kl. legt zum Beweis vom Bekl. gestohlene Urkunde vor

          • BVV (-)
        • Beispiel
          Verwertbarkeit privater Videoaufzeichnungen

          • wg. Sachbesch. eher (-) wg. KV eher (+)
          • BVV unm. aus §§ 6b, 32 BDSG
          • nicht von vorneherein unzul.
        • Beispiel
          Lauschzeugen am Telefon

          • BVV, wenn Sprecher begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden
            • vertraulicher Inhalt nicht entscheidend
            • Beispiel
              (-) wenn Hinweis auf Lautstellen
        • Beispiel
          in der ZPO nicht geregelt

        • Verwertbarkeit immer (+) bei

          • Einwilligung
          • notwehrähnlichen Situationen
        • BVV str

          • BGH + BVerfG: Abwägung
            • entscheidend ist notwehrähnliche i.S. von § 227 I BGB
              • § 227 ZPO direkt idR (-) da Aufzeichnung nicht zu konkr. Abwehr erforderlich
          • a.A.: immer unverwertbar
      • Beweisvereitelung § 242 ZPO

        • Beseitigung einer Urkunde, § 444 ZPO

          • wird als Beweis für das Gegenteil bewertet
          • von Rspr. auf Fahrlässigkeit und andere Beweismittel ausgedehnt
        • Definition
          Missbilligendes Verhalten, welches Beweisführung dem Beweisbelasteten erschwert oder unmöglich macht

        • Beweiserleichterung bis Beweislastumkehr nach Ermessen § 286 ZPO

Beweis (Zivilverfahren,ZPO) Schema

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