- Zeugen vom Hörensagen, § 252 StPO
Grundlagen
zu Zeugen vom Hörensagen, § 252 StPOkein 'Recht auf tatnächstes Beweismittel'
- nur Verbot der Verlesung von Protokollen
- Personalbeweis darf nicht durch 'schlechteren' Urkundsbeweis ersetzt werden
aber Beweiskraft nimmt mit Anzahl der Zwischenglieder ab
Arg.: sonst kein eigener Regelungsgehalt des § 252 StPO
Arg.: andernfalls droht Aushöhlung der Zeugnisverweigerungsrechte
insb. Vernehmung der Verhörperson
Arg.: Dem Zeugen ist vorher nicht klar, worum es geht
gilt nicht für Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO- schützt den Zeugen nur 'vor sich selbst' und bezieht sich nicht auf den Beschuldigtenund Verwertbarkeit von Aussagen in dessen Verfahren(Rechtskreistheorie)
z.B.: Freundin des Täters erzählt V-Mann freiwillig von Tat des Mannes (Sedelmayr Fall)
kein Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Arg.: § 252 StPO erwähnt nur Vernehmung
- nur wenn von Äußerungspflicht gegenüber Staatsorganen ausgegangen werden musste
- nur dann Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und sozialer Bindung
nicht anwendbar auf Videoüberwachung § 100f StPO vs. Angehörige,
Befundstatsachen am Körper des Angehörigen (Verletzungen),
gewöhnliche Briefe usw. an Angeklagten (jeweils verwertbar)
(P) früherer Mitbeschuldigter wird Zeuge
Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Arg.: vorher kein Recht im gleichen Umfang
Zeugnisverweigerungsrecht,
§ 52 StPO im aktuellen Verfahren
beim Beschuldigten ist Vernehmung
der Verhörperson unprobl. möglich
der hat nie ein Recht aus § 52 StPO
nicht bei § 55 StPO , Vernehmung möglich
keine Ausnahme
(siehe links)
Zeugenbefragung durch
Sachverständigen
insb. Ärzte
bzgl. Aussagen z.B. von Opfern
Befundstatsachen
Zugrundelegung in
Gutachten zulässig
wenn
Recht aus § 52 StPO (analog) damals schon bestand
Zusatztatsachen
Vernehmung des
SVst unzulässig
Arg.: vernehmungsähnliche Situation
physische Befunde aber immer OK
Vernehmung als gewöhnlichen Zeugen
Zeugenbefragung durch
Ermittlungsrichter
urspr. Vernehmung durch Richter
Zeugnisverweigerungsrecht schon
Zeitpunkt der ersten Vernehmung, § 52 StPO
z.B. gerade nicht, beim Beschuldigten
z.B. nicht beim Kind im FamFG Verfahren (auch kein Zeuge)
(P) qualifizierte
Belehrung
2. Senat, h.Lit:
erforderlich
- Arg: Nur so klar, dass 'endgültige Entscheidung'
alle anderen Senate: nicht erforderlich
- Arg: Fernliegend, dass sich Zeuge vorstellt, Aussage ggü Richter, der ihn belehrt hat, könne später nicht verwertbar sein
Arg.: 'verfahrensrechtlich hervorgehobene Situation'
der Zeuge weiß ausnahmsweise, worum es geht (wurde belehrt, vgl. oben)
Arg.: Effektivität der Strafrechtspflege
Arg: Besondere Qualität der richterlichen VernehmungBewerte diese Mindmap:
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