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- Schadensrecht
- Schema: Schaden entstanden?
- DefinitionSchaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
- Herausforderungsfälle: Aufwendungen können trotz Freiwilligkeit in best. Fällen Schaden sein
- Beispiel
- Beispiel
- BeispielRückstufung Haftpflicht Kosten nach Übergang: 116 I SGB X, 86 VVG 87 BBG Anspr. mittelbar Geschädigter 844 f., 823 ff.
- § 116 I SGB X : gesetzliche Krankenversicherung
- BeispielAuch geleistete Arbeit wenn nach obj. Marktwert bestimmbar
- #
- Differenzschaden, § 249 BGB (echter Vermögensschaden)
- DefinitionVergleich der Ist-Lage mit hypothetischer Lage ohne schädigendes Ereignis
- bei vergeblichen Aufwendungen: sie wären in jedem Fall getätigt geworden, § 249 BGB (-)
- Schaden = drohende Inanspruchnahme durch einen Dritten
- - kein eigner Schaden
- Lösung ggf. über Freistellungsanspruch
- als Minus iSd § 308 ZPO
- Kommerzialisierung (von Nutzungsausfall)
- hier ist konkret kein (bezifferbarer) Schaden entstanden, nur abstrakt
- eigentlich also kein Vermögensschaden! siehe unten → 253
- nicht für Unternehmer abstrakter Berechnung schon nach § 252 BGB )
- grundsätzlich kein Ersatz für Nutzungsausfall
- Arg.: Nutzungsmöglichkeit nur nach hinten verschoben
- unter bestimmten Vrss. ersatzfähig
- Nutzungswille
- Fühlbarkeit
- Nutzungsfähigkeit
- Wesenliches Wirtschaftgut des täglichen Lebens
- BeispielDSL-Anschluss
- BeispielL und L 2013, 250
- BeispielAuto, Haus
- normativer Schaden
- BeispielC verletzt B im Straßenverkehr, der bei A arbeitet B hat keinen Schaden wegen Arbeitsunfähigkeit, weil Anspruch gegen A aus § 6 EFZG
- Beispiel§ 843 IV BGB : C verletzt Kind, Kind hat schon Anspruch gegen Eltern aus Unterhalt
- Beispielschützt Eltern, können Abtretung von Anspr. des K gegen C verlangen, § 255 BGB
- reine Billigkeitskorrektur
- entgangener Gewinn, § 252 BGB
- Wahrscheinlichkeit für Gewinn idR nur bei Unternehmern
- Verbot der Überkompensation
- Ersatz der Wertdifferenz (gutes Geschäft) und entgangener Gewinn können nicht nebeneiner geltend gemacht werden
- BeispielV verkauft K Bild für 1500 €, dessen obj. Wert = 2000 €. K verkauft an D für 3000 weiter, aber V liefert nicht → K kann nicht 1500 € engangenen Gewinn + 500 € Wertdifferenz geltend machen
- Nichtvermögensschaden, § 253 BGB
- nur bestimmte, abschließend aufgezählte Rechtsgüter
- bei Verletzung der Ehre, Schmerzensgeld (-), § 253 BGB
- Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion
- Schmerzengeld über 253 II
- Entgangene Nutzungsmögflichkeit
- Kommerzialisierungsgedanke: Entgangene Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseorteile können in Entgelt umgerechnet werden
- Verobjektivierter Schaden (Eintrittskarte)
- fühlbaren Beeinträchtigung (Auto, Wohnung)
- Schockschaden
- nur bei tatsächlicher Behandlung (pathologischer Zustand)
- Notwendige Besuchskosten
- wenn medizinisch indiziert
- Kein Affektionsinteresse
- § 651f II BGB , nutzlose Urlaubszeit
- grds. nicht!
- aber verfassungskonforme Auslegung bei schwersten Verletzungen
- BeispielBezeichnung als 'ausgemolkene Ziege'
- Schadenshöhe
- Vorrang der Naturalrestitution 249 I, 251 II
- Geschädigte kann
- Sache reparieren lassen und vom Schädiger den angefallen Betrag verlangen
- Wahlrecht 249 II 1
- Den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (ohne Reparatur)
- ohne USt, 249 II 2
- Schadenskompensation
- Wenn Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung nicht möglich
- Naturalrestitution nicht erfoderlich 249 II1
- Wenn NR höhere Kosten als die Schadenskompensation
- Kausalität
- Äquivalenz
- Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non)
- Vorhalteschäden
- Straßenbahnfall: Vorhalteschäden werden nach h.M. ersetzt
- auch: Ladendetektiv (der eigentlich schon vor dem jew. Diebstahl Kosten verursacht hat)
- Arg.: Gedanke des § 254 BGB - Geringhaltung von Schäden
- Adäquanz
- Vorschädigung (+)
- BeispielGlasknochenfall
- DefinitionJede Bedingung, die im Allgemeinen und nich nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war
- BeispielX hatte 1937 bei einem Verkehrsunfall ein Bein verloren; so konnte er 1945 den rettenden Bunker nicht mehr erreichen und wurde daher getötet
- Schutzzweck der Norm
- Zurechnung des Zweitschädigers
- BeispielMuss verletzender Autofahrer für Fehler des Arztes einstehen?
- Schema: Herausforderungsfälle
- objektive und subjektive Herausforderungslage
- Beispiel
- Angemessenheit
- Mittel-Zweck-Relation
- herausforderungsspezifisches Risiko verwirklicht
- Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko
- sogar bei Vorsatz Dritter möglich (Geldtransporterfall)
- Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung
- private Gutachterkosten
- idR (+), auch wenn ungeeignet oder Kosten übersetzt
- Inkassokosten
- idR (-)
- Vorteilsanrechnung § 242 BGB
- innerer Zusammenhang des Vorteils zur Schädigungshandlung
- keine Unbilligkeit für Gl
- wertende Betrachtung im Einzelfall
- keine unbillige Entl. für S
- wertende Betrachtung im Einzelfall
- Fallgruppen
- Versicherungsleistungen/andere erkaufte Vorteile (Entgeltfortzahlung Arbeitgeber) (-)
- Versicherung und Schädiger sind unechte Gesamtschuldner
- Leistungen Dritter (Spenden etc.) (-)
- außer § 267 BGB
- oder § 242 BGB
- Beispielinsb. (-) Leistungen der Eltern ggü ihrem Kind (§ 843 IV BGB )
- Eigene Handlungen des Geschädigten
- wenn über § 254 II BGB 1 hinaus (-)
- Abzug 'Neu für Alt'
- grunds. muss man keine gebrauchten Sachen akzeptieren → aber Kriterium ist immer Zumutbarkeit im Einzelfall
- Arg.: der Geschädigte wird zwar bessergestellt, aber ihm wird auch Neuanschaffung aufgezwungen, die er sonst nicht getätigt hätte
- Existenz eines Gebrauchtmarktes kann Kriterium sein
- Beispielz.B: bei Autos meistens Abzug zumutbar
- Reserveursachen
- für Objektschäden unbeachlich
- BeispielFensterscheibe wäre nach Fußball auch durch Erdbeben zerstört worden
- voller Schaden tritt sofort ein
- Arg.: einmal entstandene Schadensposition können nicht wieder entfallen
- für Vermögensfolgeschäden beachtlich
- Beispieldurch Unfall kann Handelsvertreter Auto nicht nutzen, später gibt es dann kein Benzin mehr im Land
- Schaden tritt erst sukzessive ein
- rechtmäßiges Alternativverhalten
- Architektenfall Pflichtwidrig nicht wie vereinbart zum Projektbeginn erschienener Architekt muss nicht für die Kosten der Nachfolgersuche (Anzeige) zahlen
- Beispielder auf Schadensersatz verklagte Arzt macht geltend, der Patient hätte dem Eingriff auch nach Aufklärung zugestimmt
- BeispielRückfahrtkosten vom Ort des Vertragschlusses
- h.M.: keine Ersatzpflicht
- Arg.: Die Kosten wären in jedem Fall angefallen
- Arg.: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-), da verletzte Pflicht nicht vor dieser Art von Schäden schützen sol
- Schadenberechnung: Wahlrecht
- Differenzlösung
- Schaden ist nur Differenz aus Leistung und Gegenleistung, weil Gl. nicht mehr zur Gegenleistung verpfl.
- ohne dass Rücktrittsklärung notwendig wäre
- Zwang, diese Berechnungsmethode zu wählen?
- h.M.: nein, Wahlrecht
- Arg.: keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit SchuldR-Reform hier die Rechte des Gl. verkürzen wollte
- a.A.: ja
- Arg.: §§ 326 I BGB , 281 IV
- Surrogationslösung
- Schadensbetrag ersetzt den urspr. Leistungsgegenstand, unabhängig davon bleibt Gl. zur Gegenleistung verpflichtet
- Sinn
- oft sinnlos
- weil Rücktritt besser
- vor Schuldrechtsreform waren SE und Rücktritt nicht kombinierbar
- aber sinnvoll, wenn Interesse am Loswerden bei Austauschverträgen
- aber sinnvoll, wenn schon Anzahlung oder Bezahlung
- nur bei Unmöglichkeit / Nichtleistung
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