Schadensrecht Schema
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  • Schadensrecht

    • Schema: Schaden entstanden?

    • entgangener Gewinn, § 252 BGB

    • Nichtvermögensschaden, § 253 BGB

      • nur bestimmte, abschließend aufgezählte Rechtsgüter

        • bei Verletzung der Ehre, Schmerzensgeld (-), § 253 BGB

        • Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion

      • Schmerzengeld über 253 II

      • Entgangene Nutzungsmögflichkeit

        • Kommerzialisierungsgedanke: Entgangene Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseorteile können in Entgelt umgerechnet werden

        • Verobjektivierter Schaden (Eintrittskarte)

        • fühlbaren Beeinträchtigung (Auto, Wohnung)

      • Schockschaden

        • nur bei tatsächlicher Behandlung (pathologischer Zustand)

      • Notwendige Besuchskosten

        • wenn medizinisch indiziert

      • Kein Affektionsinteresse

      • § 651f II BGB , nutzlose Urlaubszeit

        • grds. nicht!

        • aber verfassungskonforme Auslegung bei schwersten Verletzungen

          • Beispiel
            Bezeichnung als 'ausgemolkene Ziege'
    • Schadenshöhe

    • Kausalität

      1. Äquivalenz

        • Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non)

        • Vorhalteschäden

          • Straßenbahnfall: Vorhalteschäden werden nach h.M. ersetzt
          • auch: Ladendetektiv (der eigentlich schon vor dem jew. Diebstahl Kosten verursacht hat)
          • Arg.: Gedanke des § 254 BGB - Geringhaltung von Schäden
      2. Adäquanz

        • Vorschädigung (+)

          • Beispiel
            Glasknochenfall
        • Definition
          Jede Bedingung, die im Allgemeinen und nich nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war

        • Beispiel
          X hatte 1937 bei einem Verkehrsunfall ein Bein verloren; so konnte er 1945 den rettenden Bunker nicht mehr erreichen und wurde daher getötet

      3. Schutzzweck der Norm

        • Zurechnung des Zweitschädigers

        • Vorteilsanrechnung § 242 BGB

            1. innerer Zusammenhang des Vorteils zur Schädigungshandlung
            2. keine Unbilligkeit für Gl
              • wertende Betrachtung im Einzelfall
            3. keine unbillige Entl. für S
              • wertende Betrachtung im Einzelfall
          • Fallgruppen
            • Versicherungsleistungen/andere erkaufte Vorteile (Entgeltfortzahlung Arbeitgeber) (-)
              • Versicherung und Schädiger sind unechte Gesamtschuldner
            • Leistungen Dritter (Spenden etc.) (-)
            • Eigene Handlungen des Geschädigten
            • Abzug 'Neu für Alt'
              • grunds. muss man keine gebrauchten Sachen akzeptieren → aber Kriterium ist immer Zumutbarkeit im Einzelfall
                • Arg.: der Geschädigte wird zwar bessergestellt, aber ihm wird auch Neuanschaffung aufgezwungen, die er sonst nicht getätigt hätte
              • Existenz eines Gebrauchtmarktes kann Kriterium sein
              • Beispiel
                z.B: bei Autos meistens Abzug zumutbar
        • Reserveursachen

          • für Objektschäden unbeachlich
            • Beispiel
              Fensterscheibe wäre nach Fußball auch durch Erdbeben zerstört worden
            • voller Schaden tritt sofort ein
            • Arg.: einmal entstandene Schadensposition können nicht wieder entfallen
          • für Vermögensfolgeschäden beachtlich
            • Beispiel
              durch Unfall kann Handelsvertreter Auto nicht nutzen, später gibt es dann kein Benzin mehr im Land
            • Schaden tritt erst sukzessive ein
        • rechtmäßiges Alternativverhalten

          • Architektenfall Pflichtwidrig nicht wie vereinbart zum Projektbeginn erschienener Architekt muss nicht für die Kosten der Nachfolgersuche (Anzeige) zahlen
          • Beispiel
            der auf Schadensersatz verklagte Arzt macht geltend, der Patient hätte dem Eingriff auch nach Aufklärung zugestimmt
          • Beispiel
            Rückfahrtkosten vom Ort des Vertragschlusses
          • h.M.: keine Ersatzpflicht
            • Arg.: Die Kosten wären in jedem Fall angefallen
            • Arg.: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-), da verletzte Pflicht nicht vor dieser Art von Schäden schützen sol
    • Schadenberechnung: Wahlrecht

      • Differenzlösung

        • Schaden ist nur Differenz aus Leistung und Gegenleistung, weil Gl. nicht mehr zur Gegenleistung verpfl.

          • ohne dass Rücktrittsklärung notwendig wäre
        • Zwang, diese Berechnungsmethode zu wählen?

          • h.M.: nein, Wahlrecht
            • Arg.: keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit SchuldR-Reform hier die Rechte des Gl. verkürzen wollte
          • a.A.: ja
      • Surrogationslösung

        • Schadensbetrag ersetzt den urspr. Leistungsgegenstand, unabhängig davon bleibt Gl. zur Gegenleistung verpflichtet

        • Sinn

          • oft sinnlos
            • weil Rücktritt besser
            • vor Schuldrechtsreform waren SE und Rücktritt nicht kombinierbar
          • aber sinnvoll, wenn Interesse am Loswerden bei Austauschverträgen
          • aber sinnvoll, wenn schon Anzahlung oder Bezahlung
      • nur bei Unmöglichkeit / Nichtleistung

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