11505
- Ersatzfähigkeit des Gebührenschadens
- Grundlagen zu Ersatzfähigkeit des Gebührenschadens
- unproblematisch
- aber max iHv RVG Satz
- Arg.: höheres Honorar würde gegen Schadensminderungspflicht, § 249 BGB verstoßen
- wenn sonst kein Anwalt wg geringen Streitwert bereit
- nicht die Kosten der Mahnung
- soweit erforderlich
- auch umfassende außergerichtl Mandatierung und auch bei einfach gelagerten Fällen, wenn weder Einwendungen gegen Forderung noch Hinweis auf ZU
- Ersatz iRd § 249 BGB ohne Verzug
- bei Erforderlichkeit zur Durchsetzung
- personales Element
- Grundfall: rechtsunkundiger Privatmann
- Rechtskundiger Geschädigter
- Beispielinsb. Rechsanwälte
- h.M.: Erforderlichkeit (+)
- Arg.: Ihm kann nicht zugemutet werden, seine Fachkenntnis kostenlos dem Schädiger zur Verfügung zu stellen
- Institutioneller Geschädiger
- Beispielinbs. Leasingfirmen
- e.A.: Erforderlichkeit (-)
- Arg.: eigene Rechtsabteilungen
- h.M.: auch hier Erforderlichkeit (+)
- Arg.: idR keine Fachanwälte
- sachliches Element
- a.A.: wenn es sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig gelagerten Fall handelt
- Unabhängig von der Zahlungsbereitschaft
- rechtliche oder tatsächliche Komplexität
- ex ante Sicht
- e.A.: wenn der Gegner sich dem Grunde oder der Höhe nach weigert, den Schaden zu begleichen
- Unabhängig von der Schwierigkeit
- a.A.: Die Notwendigkeit der Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten entfällt erst bei Rechtsmissbrauch bzw. bloßer Schikane
- Arg.: Privatleuten ist Akteneinsicht in behördliche Unterlagen zum Unfall nicht in gleichem Umfang möglich wie dem RA
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10