9801
- Kostenentscheidung (ZPO)
- Grundlagen zu Kostenentscheidung (ZPO)
- Streitwert unterscheide
- Zuständigkeitsstreitwert
- nach ZPO
- Gebührenstreitwert
- = Kostenstreitwert
- nach GVG
- ZPO nur subsidiär
- Gerichtskosten
- außergerichtliche (RA) Kosten
- 1,3x Verfahrensgebühr - # 3100 VV RVG
- iVm. §§ 2, 19 RVG
- 1,2x Termingebühr - # 3104 VV RVG
- nehmen an Kostenfestsetzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren (§§ 103 ff. ZPO) teil
- jede anwaltl. (auch vorprozessuale) Tätigkeit ab Erteilung des Klageauftrags
- vorgerichtliche (RA) Gebühren
- Beratungsgebühr # 2100 VV RVG
- iVm. §§ 2, 34 RVG
- 1,3x Geschäftsgebühr # 2300 VV RVG
- nehmen nicht an §§ 103 ff. ZPO teil
- erhöht nicht den Streitwert, da Nebenforderung wenn mit eingeklagt, §§ 4 ZPO, 43 GKG
- § 15a RVG Anrechnung von Anwaltskosten
- (P) Gebührenproblematik
- Teil 3 Vorbem.3 (4) zu # 3100
- Klausurklassiker
- #
- Geschäftsgebühr (# 2300 VV)
- vor Klageauftrag
- muss eingeklagt werden
- wenn von Mandant noch nicht gezahlt: Antrag auf Freistellung
- Verfahrensgebühr (# 3100 VV)
- nach Klageauftrag
- nimmt automatisch an Kostenfestsetzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren teil
- Klausurschema 4 Fragen beantworten
- schon in Klägerstation geklärt
- Müssen diese Anwaltskosten mit eingeklagt werden?
- Klausurfalle: nicht, wenn schon Klageauftrag!
- Findet eine Anrechnung statt?
- in Klausur immer (+), § 15a II Var.3 RVG
- selber Anwalt klagt GGebühr ein + VGebühr in KFSVerf.
- Wo findet sie statt?
- Richtung der Anrechnung ist nicht gesetzl. festgelegt
- (neu) bei VfG
- Geschäftsgebühr bleibt also bei 100%
- Formulierungesetzliche Schuldverhältnisseorschlag (sehr knapp): Da der Gebührenschaden nach der Rspr. nicht am am KFV teilnimmt, ist dieser als mat. eigener Anspruch einzuklagen. Nach § 15a II 3. Alt i.V.m. Teil 3 Vorbem. 3 (4) zur Nr. 3100 VV RVG findet in diesen Fällen eine Anrechnung statt und zwar nach der Maßgabe der Rspr. des BGH erst bei der VfG, so dass die GG in voller Höhe geltend gemacht werden kann
- Beachten
- Hilfsaufrechnung
- § 45 III ZPO zitieren
- nur über den Teil der Gegenforderung der <= der Klageforderung ist, wird rechtskr. entschieden
- BeispielBegründeter Klageforderung von 1000 € wird Gegenforderung von 2000 € entgegengesetzt. Wenn Gericht über Gegenforderung entscheidet, ist der Streitwert trotzdem nur 2000 €!
- Arg.: Wortlaut § 101 2 ZPO .Hs
- mehr als 2 Parteien: Baumbachsche Formel
- Beklagte tragen eventuell Kosten als GesamtS
- Kläger immer nur als TeilS
- Baumbach
- nicht erforderlich, wenn alle Kl. / Bekl. gleich hoch verlieren / gewinnen
- nicht bzgl. der außerger. Kosten der Bekl. → die richten sich nur danach, wer wieviel verloren hat
- d.h. nur bzgl. der außerger. Kosten des Kl. und der Gerichtskosten
- Sreitwert * Anzahl der Angriffe = fikt. Streitwert
- Beispiel2 Beklagte = x2
- davon für außerger. Kosten des Kl. + G-Kosten die jew. Verlustqoute bilden
- BeispielB1 und B2 müssen von eingeklagten 10k nur 5k als GesamtS tragen: 10k Verlust / 20k fikt. Streitwert = 50%
- Vollständigkeit
- die Kostenentscheidung muss gerade nicht vollständig sei
- erwähnt werden muss nur, was auch vollstreckt werden kann
- also nicht erwähnen, dass jemand (i.Ü.) selbst trägt
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