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- öR Anwaltsklausur (Anwaltssicht)
- Konstellationen
- Gutachten
- Standardaufbau / Mandant hat belastende Verfügung erhalten
- (Sachverhalt)
- idR laut Bearbeitervermerk entbehrlich
- wenn keine Angabe: weglassen
- Die den Bescheid vom [xx] erlassende Behörde vertritt die Auffassung...
- Auslegung des Mandantenbegehrens
- nicht bloß Sachverhalt darstellen
- Das anwaltliche Vorgehen wird sich an dem Mandantenbegehren orientieren müssen. Dieses zielt auf ... [Bestandskraft des VA zu vereiteln], [die Vollstreckung zu verhindern], [Erlangung einstw. Rechtsschutzes]
- Beispiel
- + Annexantrag (Leistungsklage)
- BeispielMandant hat neue Tempo 30 Zone in seiner Straße
- → er will auch Schilder weg haben (nicht nur Allgemeinverfügung)
- + Vorgehen gegen unselbständige Vollstreckungsanordnung
- Androhung
- → keine Streitwerterhöhung
- Vornahmeklage oder Bescheidungsklage?
- Ermessen ja/nein/ErmRed→0
- Bei Geltendmachung von Erlaubnisfreiheit zusätzlich V-Klage auf Erteilung der Genehmigung
- Arg.: anwaltliche Vorsicht
- kurz fassen
- die Klagefrist richtet sich nach § 74 I S.2 VwGO
- wenn Vorverfahren unstatthaft
- Das Formerfordernis des § 81 VwGO (analog im eRs) ist einzuhalten
- Vollmacht beifügen
- im eRs: Vollmacht dem Hauptsacherechtbehelf beilegen, gilt dann auch für eRs, §§ 82, 173 VwGO
- Begründetheit
- im öR ist anders als im ZivilR auch die Kon- stellation möglich, dass Erfolgsaussichten (-)
- dann ggf.
- Widerspruch zurücknehmen
- nur die das Mandantenbegehren tragenden Vorschriften
- Ausnahme: Mandant / Bearbeitungesetzliche Schuldverhältnisseermerk verlangt 'umfassende Prüfung'
- (P) Beweisfragen
- Parteivernehmung gem. § 98 VwGO
- iVm § 450 ZPO
- Einschränkung der §§ 445 - 449 ZPO gelten nicht
- aber trotzdem geringe Beweiskraft
- Bindungswirkung, § 121 VwGO
- Tatbestandswirkung unanfechtbarer VA
- spezialgesetzl. Regelung
- Beispiel
- Zweckmäßigkeit
- Es sollte dem Mandanten, aufgrund der im Gutachten angestellten Erwägungen, empfohlen werden, Klage zu erheben
- bei offenen Anspruchsklausuren
- Auslegung hinten anstellen
- Rechtsweg (Amtshaftungsansprüche) oft problematisch
- Klage
- Kopf
- Klage
- des...
- Prozessbevollmächtigter:
- gegen
- Grundsätzlich: Rechtsträger, § 78 VwGO Abs. 1 Nr.1
- BRD, Niedersachsen oder Gebietskörperschaft
- BeispielStadt Cuxhaven, vertreten durch den OB
- Ausnahme: Bundesbehörden / unm. Landesbehörden(§ 8 NdsAGVwGO) bei A-Klage, V-Klage, FFK-Klage
- § 78 VwGO Abs. 1 Nr.2
- nicht bei L-Klage und F-Klage: Rechtsträger
- [....]
- wegen:
- vorläufiger Streitwert:
- Namens und im Auftrag des Kl. erhebe ich unter Beifügung der als Anlage beigefügten Originalvollmacht Klage.
- im öR fügt man die Originalvollmacht bei!
- Anträge
- im Termin zu müVH werde ich beantragen:
- Anträge sofort stellen, wenn gleichzeitig § 101 II VwGO beantragt!
- A-Klage: Der Bescheid des [...] vom [...] (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des [...] vom [...]) wird aufgehoben
- Verpflichtungs situation
- Die Beklagte wird (unter Aufhebung des Bescheides von XY) verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis XYZ zur Durchführung von X zu erteilen
- in Bescheidungssituation
- unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Kl. neu zu bescheiden
- I. - Sachverhalt II. - Zulässigkeit der Klage - Begründetheit der Klage -
- Ausführungen zur Rechtslage bzw. die Erörterung von Rechtsfragen sind auf das Erforderliche zu begrenzen. Unnötige Wiederholungen des gutachterlichen Teils sind zu vermeiden. Etwas anderes gilt, wenn sich der Streit der Beteiligten vornehmlich auf Rechtsfragen bezieht. Generell abzuraten sein dürfte von einer Vermengung mit dem Tatsachenvortrag, weil die Übersichtlichkeit darunter leidet.
- ggf. Einverständnis zu § 101 II VwGO
- Anlagen
- Mehrausfertigung zwecks Zustellung an Beklagten
- bei A-Klage: 'Abschrift des Bescheides vom [xxx]; Abschrift des Widerspruchsbescheids vom [xxx]'
- Originalvollmacht
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