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- Anwaltsklausur im Widerspruchsverfahren
- ggf. zusammenfassender Vorschlag
- wenn in Bearbeitervermerk gefordert
- BeispielEs wurd vorgeschlagen, Widerpruch gegen den Bescheid des X vom Y einzulegen.
- ggf. Sachverhaltsdarstellung
- wenn in Bearbeitervermerk gefordert
- problematische RBB zitieren
- verschiedene VA differenzieren
- Mandantenbegehren
- Auslegung
- BeispielEs sind die Erfolgsaussichten eines noch einzulegenden Widerspruchs zu prüfen.
- BeispielEs ist zu untersuchen, ob der von dem Mandanten bereits erhobene Widerspruch gegen den Bescheid XY Aussicht auf Erfolg hat und daher aufrechterhalten werden sollte.
- Gutachten
- Begründetheit des Widerspruchs
- Mandantenscheiben
- Als Anlage überreiche ich Ihnen eine Abschrift des Entwurfs....
- Ergänzend weise ich auf folgende Gesichtspunkte hin:
- Fragen des Mandanten
- Hinweis, dass Antrag zu Notwendigkeitserklärung nur der Klarstellung dient
- ggf. Bitte um Vollmacht
- Widerspruchsschreiben
- [Name + Anschrift] Betreff: Grundstück Gemarkung XX Flur YY Flurstück ZZ (Bezug) Bescheid vom XY Sehr geehrte Damen und Herren, <----- Briefstil! in der vorbezeichneten Angelegenheit vertrete ich (...). Namens und in Vollmacht meines Mandanten legen ich gegen den Bescheid vom (..) zugegangen am (...) ........................................... Widerspruch ein und beantrage 1. 2. 3. I. (SV) II. Begründung (auch bzgl. Notwendigkeit der Hinzuziehung) Mit freundlichen Grüßen <----- Briefstil! [Unterschrift]
- ZMK-Erwägungen
- Ob
- Aufgrund der im Gutachten dargelegeten Erfolgsaussichten sollte dem Mandanten geraten werden, gegen die Bauordnungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung des XY vom Z Widerspruch zu erheben
- Wen
- es gibt keinen Gegner!
- Arg.: nicht kontradiktorisch
- Behörde wird Bauherrn formlos benachrichtigen
- vor Abhilfe muss Bauherr aber angehört werden, § 71 VwGO
- daher keine Beiladung anregen
- Wie
- Form und Frist des § 70 I S.1 VwGO
- wenn keine aufsch. Wirkung des Widerpruchs
- § 80 IV ZPO nur dann zusätzlich, wenn Mandant sagt, er will nicht zum Gericht
- Vollmacht besorgen
- wenn noch nicht in der Akte
- Arg.: muss auf Verlangen vorgelegt werden, §§ 79 2.Hs, 14 I S.3 VwVfG
- Arg.: so muss gem. § 7 I S.2 VwZG an mich zugestellt werden, ermöglicht Kontrolle der Klagefrist
- Erklärung über Notwendigkeit meiner Zuziehung beantragen
- § 80 II, III S.2 VwVfG Ersatz der Anwaltsgebühren
- nur zu Klarstellungszwecken, im Vorverfahren v.A.w.
- Kosten
- + auf Nachfrage
- wenn Antrag nach § 80 IV ZPO : zusätzliche Rahmengebühr, # 2300
- Arg.: verschiedene Angelegenheiten
- Wo
- Der Widerspruch ist bei der Behörde zu erheben, die den Ausgangsbescheid erlassen hat (§ 70 I ZPO 1)
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