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- Kostenrecht Niedersachsen (NVwKostG)
- Grundlagen zu Kostenrecht Niedersachsen (NVwKostG)
- unterscheide
- Gebühren
- für behördlichen Subsumtionsvorgang
- Auslagen
- Fahrtkosten, Aufwendungen für Gutachten
- Relevanz
- + Ausspruch, ob Anwalt notwendig war
- oder Überprüfung einer Kostenentscheidung
- auch isoliert möglich
- oder Zweckmäßigkeitserwägungen des Anwalts
- nur Kostengrundentscheidung
- → Anordnung Kostenfestsetzungsbescheid fertigen
- Schema: Kostenpflicht
- Amtshandlung
- Definitionliegt vor, wenn es abschließt und Außenwirkung hat
- Beteiligter
- Definitionist, wer Anlass zu einer Amtshandlung gegeben hat
- Kostengläubiger
- Definitionder Rechtsträger der Behörde, die gehandelt hat
- RGL
- Bundesrecht; Bundesauftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung
- spezialgesetzl. Regelung
- BVwKostG kann nie RGL sein, regelt nur Modalitäten
- Ausnahme: Auslagen, § 10 II NVwKostG BVwKostG
- Bundesrecht / Landesrecht: im übertragenen Wirkungskreis
- spezialgesetzl. Regelung
- § 6a StVG iVm GebO für Maßnahmen im Straßenverkehr
- wenn keine Regelung in BundesR
- in ausschl. Gesetzgebung: kostenfrei
- in konkur. Gesetzgebung: NVwKostG
- Arg.: Abweichungskompetenz
- Landesrecht
- NVwKostG iVm AllGO
- Klausurtipp: wenn es in der AllGO eine Regelung gibt, wird auch Zuständigkeit (+) sein
- Kostenstelle
- §§ 1, 3, 5 und 13 NVwKostG iVm Ziffer XY der Anlage zu § 1 NVwKostG
- Spezialgesetz: Baugebührenordnung
- Kommune im eigenen Wirkungskreis
- kommunale Gebührensatzung iVm §§ 2, 4 NVwKostG , 6 NKaG
- wenn abgedruckt, dann im Zw. einschlägig
- Verbandskompetenz
- Arg.: kommunale Abgabenhoheit, Art. 28 II GG
- Widerspruchsverfahren
- Verwaltungskosten = Kosten der Widerspruchbehörde (nur bei Misserfolg, § 12 NVwKostG)
- Gebühren + Auslagen der Widerspruchsbehörde
- nach § 12 I S.2 NVwKostG bei Erfolg keine Verwaltungskosten
- Bundesauftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung
- Auslagen immer nach § 10 NVwKostG BundesVwKostG
- sonst nur nach SpezialG
- vgl. rechts
- Übertragener Wirkungskreis
- war Ausgangsbescheid gebührenpflichtig
- §§ 1, 3, 5, 12, 13 NVwKostG iVm AllGO #110.6.1.1 iVm urspr. #
- das 1,5-fache des Rahmens für Ausgangsentscheidung
- war Ausgangsbescheid nicht gebührenpflichtig
- § 1, 3, 5 NVwKostG iVm AllGO #110.6.1.2
- bzw. #110.6.1.3 beim Drittwiderspruch
- ohne § 12 NVwKostG
- 30 bis 3000 €
- Eigener Wirkungskreis
- nur nach §§ 2, 4 NVwKostG NKAG iVm Satzung
- Auslagen immer nach § 4 IV NKAG iVm 13 NVwKostG
- Aufwendungsersatz nach § 80 VwVfG
- RA usw. nach Abs.2
- immer zur Erforderlichkeit erklären!
- Grundrechte, Komplexität
- § 80 VwVfG betrifft nur Beteiligten
- Ausgangsbehörde, Wsp.führer
- nicht Dritten, nicht Wsp.behörde
- BeispielKosten des Bauherrn bei Drittwiderspruch
- auch keine analoge Anwendung von § 162 III VwGO
- Wsp. scheitert wg. nachgeholter Anhörung: Kostenfreiheit
- Behörde hilft nicht ab, sondern hebt Ursprungesetzliche SchuldverhältnisseA aus WS-bezogenen Gründen nach § 48 VwVfG auf
- entweder weite Interpretation von 'Erfolg' oder § 80 NVwKostG analog
- in jedem Fall Kostenerstattung
- (P) Notwendigkeit
- in Widerspruchsverfahren nie erforderlich
- Arg.: Widerspruch dient Selbstkontrolle d. Verwaltung
- a.A.: auch da erforderlich
- Arg.: Befriedung durch Widerspruchverfahren, Augenhöhe
- Ausnahmen von Kostenerhebungspflicht (§ 1 NVwKostG)
- § 2 II - öffentl. Interesse
- Keine Klausurtelevanz
- Ermessen geboten, wenn dauerhaft geschäftsunfähig (sonst Aufhebung, Anwaltssicht)
- § 11 I NVwKostG - unrechtmäßiges Handeln
- Wichtig in der Klausur!
- Anwaltskosten sogar, wenn nur formeller Fehler
- Immer tenorieren ob Erforderlichkeit
- § 11 II NVwKostG Stundung, Absehen, Erlass
- insb. in Zweckmäßigkeitserwägungen des Anwalts ansprechen
- keine Anwendung im Anfechtungsklage
- sondern Verpflichtungsklage
- § 11 V NVwKostG - wegen ministerieller Anordnung
- Im Dienstrecht angeordnet
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