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- Kommunalrecht Niedersachsen (NKomVG)
- Kommunen (Kommunale Gebietskörperschaften)
- Landkreis
- Wahrnehmung der Aufgaben im übertr. Wirkungskreis
- Region
- Landkreis mit erweiterten Kompetenzen
- Beispielnur Hannover
- kreisfreie Stadt
- Stadt und Landkreis in einem, § 14 VI NKomVG
- BeispielBraunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg
- große, selbständige Stadt
- Teil des Landkreises, Landkreisaufgaben nur teilweise
- BeispielCelle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim und Lingen (Ems), Lüneburg
- Gemeinde
- DefinitionKleinstmöglicher Bereich
- vom 10 Seelendorf bis Hannover
- Samtgemeinde
- DefinitionZusammenschluss von Gemeinden
- einzelne Gemeinden bleiben rechtl. eigenständig
- + Zweckverband
- Definitionmindestens 2 Gemeinden die mindestens 1 Aufgabe zusammen wahrnehmen
- Stadt
- DefinitionGemeinde, der Statdrechte verliehen wurden
- bleibt für immer bestehen, keine Aberkennung
- Grundlagen zu Kommunalrecht Niedersachsen (NKomVG)
- Rechtsquellen
- Art. 28 II GG - Selbstverwaltung
- Art. 115c GG
- Art. 104a 109 GG - Abgaben
- Art. 57- 59 NdsVerf
- Begriffe
- Kommunale Gebietskörperschaft
- nicht Grundrechtsträger
- Kommunale Selbstverwaltung
- BeispielBürgermeister direkt gewählt
- Hoheiten
- Planungshoheit
- Organisationshoheit
- Satzungshoheit
- Gebietshoheit
- Finanz- und Abgabenhoheit
- Organe
- Vertretung, § 45 ff. NKomVG
- Bezeichnung, § 7
- Gemeinde: Rat
- Ratsherren
- LK: Kreistag
- Region: Regionsversammlung
- wichtigstes Organ
- demokr. Organ
- Zuständigkeit: § 58 I NKomVG (Ausschließlichkeitskatalog)
- BeispielNr.5: Beschlussfassung über Satzungen + Verordnungen
- Hauptausschuss, § 74 ff. NKomVG
- Bezeichnung, § 7
- Gem.: Verwaltungsausschuss
- selbst. / kreisfr. Städten: Verwaltungsausschuss
- Kr: Kreisausschuss
- Reg.: Regionsausschuss
- jede Entscheidung vorbereiten
- BeispielPersonalentscheindung (Ausn.: Wahlbeamten auf Zeit)
- Zuständig für Widersprüche im eigenen Wirkungskreis
- Mitglieder = Beigeordnete
- nach Vertretungsproporz
- nicht öffentlich
- Hauptverwaltungsbeamter, § 80 NKomVG ff
- Bezeichnung, § 7
- grunds.: Bürgermeister
- SamtGem.: Samtbürgermeister
- gkS: OB
- Bürgermeister hier nur = Ehrenamt
- Lkr: Landrat
- Region: Regionspräsident
- Wirkungskreis
- § 6 übertragener Wirkungskreis
- Abgrenzung: eigener Wirkungsgkeis vs. übertragener Wirkungskreis
- Wer ist Widerspruchsbehörde?
- Kosten nach dem NKostG oder NKAG?
- Fach- oder Rechtsaufsicht?
- Schema: #
- ausdrückliche Regelung (neuere Gesetze)?
- Beispielkommunale Abfallentsorgung (§ 6 I S.4 NAbfG)
- Hoheit betroffen?
- nur der Staat hat Strafgewalt
- BeispielBußgeld in RGL angeordnet
- Sicherheitsrecht nur ganz ausnahmsw. bei eng begr. Gefahren im eigenen Wirkungkreis
- BeispielBadesee muss wg. Gefahr gesperrt werden
- spezifischer Bezug zum Gemeindegebiet und zu den Gemeindeeinwohnern?
- BeispielKassel erklärt sich zu 'Atomwaffenfreien Zone' → kein allgemeinpolitisches Mandant!
- § 5, eigener Wirkungskreis
- Definitionspezifischer Bezug zum Gemeindegebiet und Gemeindebewohnern
- besondere Konstellationen
- wirtschaftliche Betätigung
- Verhältnismäßigkeit
- immer (+) bei marktkonformer Wettbewerbssituation
- nicht marktkonf., wenn Kommune spezifische Vorteile nutzt
- sonst: Abwägung
- Rechtsschutz des Bürgers
- Rechsschutz der Kommunen
- gegen Bundesrecht
- kommunale Verfassungsbeschwerde vor BVerfGG
- aber nur nach Art. 93 I Nr.4b (nicht a)
- Konfusionsargument
- gegen Landesrecht
- kommunale Verfassungsbeschwerde vor StaatsGH (Bückeburg)
- gegen Geschäftsordnungen
- gegen Fachaufsicht
- Klage auf Zulässigkeitserklärung v. Bürgerbegehren
- V-Klage auf VA (h.M.)
- (P) Außenwirkung der Ratsentscheidung hier ausnahmsw. (+)
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