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- FBA & Öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch
- Grundlagen zu FBA & Öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch
- RGL
- dogmatische Herleitung
- Gewohnheitsrecht
- Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
- Konkret verletztem GRe
- Garantie effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
- in §§ 80 V S.3, 113 I S.2 VwGO vorausgesetzt
- Klausur: Dahinstehen lassen, da Voraussetzungen allgm. anerkannt
- Vorgehen gegen erfolgte/bevorstehende Realakte
- Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem
- Anspruchsziel: Verkürzte Naturalrestitution (Wiederherstellung des früheren Zustands)
- Merksatz: Wie es war, nicht, wie es wäre.
- Abgrenzung
- Unterlassungsanspruch: auf künftiges Verwaltungshandeln gerichtet
- Erstattungsanspruch: ledigl. auf Bereicherungsausgleich gerichtet
- Herstellungsanspruch: auf volle Naturalrestitution gerichtet
- Schema: Prüfung
- Hoheitliches Handeln
- Definitionist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit öffentlich-rechtlichen Mitteln.
- Verwaltungsakt/Realakt (+)
- Abgrenzung zum PrivatR
- Immissionen: Einrichtung in öffentl.-rechtl. Planungs-/Funktionszusammenhang?
- Beispiel(+): kirchliches Glockengeläut
- Äußerungen von Amtsträgern: In Ausübung der Amtstätigkeit?
- Unterlassen?
- grds. (+)
- Arg.: Bei Rechtspflicht Gleichwertigkeit
- Lit.: Beschränkung auf Geldersatzansprüche
- insb. unstr. bei Ingangsetzen einer Kausalkette durch Handeln
- BeispielObdachlose wird eingewiesen, und dann nach Zeitablauf nicht entfernt
- BeispielSache wird sichergestellt und dann nicht wieder herausgegeben
- Nachträgl. Entfallen eins ursp. bestehenden Anspruchs
- Rspr.: Keine Anwendung
- Arg.: Wiedergutmachung dem Gesetzgeber vorbehalten
- Lösung über Folgenbeseitigungslast, die zur Ermessensreduzierung auf Null führt
- Eingriff in subj. Recht
- GRe-Position
- Definition
- (P) Zurechnung Dritter
- BeispielZurechnung, soweit vorhersehbar
- BeispielZurechnung, soweit der Staat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt
- BeispielSchilder aufstellen, damit Bolzplatz nicht spät abends genutzt wird
- BeispielPrivate werfen in der Nacht Glas in aufgestellten Container
- BeispielVerweilen beruht auf eigenem Willensentschluss, Obdachlosenfälle
- Rspr.: Zurechnung (+)
- Arg.: Behörde hat mit Einweisung Verantwortung übernommen
- Beispiel
- bevorstehender bzw. andauernder rechtsw. Zustand
- Definitionbesteht, soweit keine Duldungspflicht besteht
- Rechtswidrigkeit der ausgelösten Folgen
- bei Rückgewährungsbegehren
- Legalisierungswirkung VA (auch rechtswidrige VA)
- Ausdruck des Grundsatzes des Vorrangs des Primärrechtsschutzes
- VA kann auch nachträglich ergehen
- denn es kommt gerade nicht auf Handlungs- sondern Erfolgsunrecht an
- FBA - Anspruch wird dann (-)
- Arg.: grds. Wirksamkeit, § 43 VwVfG
- bei behördlichen Äußerungen: Abwägung
- noch im Rahmen der sachlichen Information?
- Rechtswidrigkeit durch mangelnde RGL oder formelle/materielle verfassungswidrigkeit
- Fortdauern
- Wiederholungsgefahr bei bloßen Äußerungen
- Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mündl. Verhandlung vor Gericht
- Grenzen
- Wiederherstellung tatsächlich möglich
- Wiederherstellung rechtlich möglich
- (P) richtige AGL bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen
- e. A.: FBA=AGL, Inzidentprüfung der EGL als rechtl. Möglichkeit
- a. A.: EGL=AGL
- Ermessensreduzierung auf Null, wenn FOlgenbeseitigungslast
- Folgenbeseitigungslast, wenn FBA (+)
- Nur Unterscheidung im Aufbau, nicht im Ergebnis
- BeispielInzidenprüfung einer SOG Verfügung (Generalklausel) gegen Obdachlosen
- Wiederherstellung zumutbar
- Rspr.: Unzumutbar, wenn unverhältnismäßiger Aufwand
- Con.: VHMK schützt Bürger gegen Staat
- Unzumutbar, wenn anderweitige Wiederherstllung nicht hinreichend wahrscheinlich
- Nur bei FBA prüfen, Unterlassen ist immer zumutbar
- prozessual
- statthafte Klageart (§ 88 VwGO)
- wenn Beseitigung eines faktischen Zustands begehrt
- Rückzahlung usw. erfordern idR keinen VA
- RGL = FBA
- wenn Erlass eines VA begehrt
- z.B.: wenn Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung gegenüber Drittem notwendig ist
- Annexantrag § 113 I 2 VwGO
- DefinitionBeseitigung einer 'unmittelbaren' und behördl. zurechenbaren Folge des VA
- im vorläufigen Rechtsschutz: § 80 V S.3 VwGO
- der Kläger muss geltend machen, dass ihm der Anspr. möglicherweise zusteht
- RSB
- Arg.: Gewaltenteilung! Nicht erst zur 3ten und dann zur 2ten Gewalt
- Beispielirreversible Schäden, drohende Strafen
- Beispielbei einmaligen Akten, fast immer (+)
- Inhalt und Umfang
- Wiederherstellung des status quo ante
- Was sind noch unmittelbare Folgen?
- h. M.: enges Verständnis, nicht wertend
- Fehlt beim Dazwischentreten 3.
- Beispielkein Ersatz für Schäden durch Obdachlosen
- Arg.: Keine Ausweitung auf volle Naturalrestituion
- a. A.: Zurechnungskriterium
- Ereignis Folge der spezifischen Gefahrenlage?
- Schaffung identischen / vollst. gleichw. Zustands
- h. M.: Nicht volle Indentität
- Obdachlosenfälle Wird Eigentümer aufgrund der Räumung mehr gegeben als zivilrechtlich?
- Rspr.: Behörde hat volle Verantwortung übernommen
- Berücksichtigung von Mitverschulden, § 254 BGB
- Arg.: allgemeiner Rechtsgedanke
- bei Unteilbarkeit: Anspruch wandelt sich in SE-Anspruch
- stets zulässige Klageänderung, § 173 VwGO iVm § 264 Nr.2 ZPO
- sog. verlängerter FBA
- nur ausnahmsw. Geld bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung
- § 251 II S.1 BGB analog
- Mitverschulden, § 254 BGB analog
- ehemals Rspr.: gänzliches Entfallen
- heutige Rspr.: teilb. Leistung → anteilige Restitution
- Arg.: allgemeiner Rechtsgedanke
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