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- Klagebefugnis
- Grundlagen zu Klagebefugnis
- Popularklagen sind unzulässig
- Klagebefugnis
- Verletzung subj. Rechte
- Adressatenformel
- wer Adressat eines belastenden VA ist, ist immer klagebefugt
- muss dann nicht weiter diskutiert werden
- Schutznormtheorie
- subjektives Recht
- Beispiel
- Beispiel
- Beispiel
- BeispielGegenbeispiel: § 1 III S.1 BauGB
- Drittschutz
- Definitiondrittschützende Wirkung liegt vor, wenn Rechtssatz nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern auch Individualinteressen des Klägers
- Definitiondas ist insb. der Fall, wenn der Schutz konkretisiert und dadurch individualisiert ist
- Abgrenzung zu bloßen 'Rechtsreflexen'
- Ermittlung durch Auslegung
- Beispiel
- Möglichkeitstheorie
- Definitiones reicht die Möglichkeit, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist
- Herleitung subj. Rechte aus Europarecht ?
- Primär- und Sekundärrecht (VOen) können subj. Rechte schaffen
- sofern unmittelbare Wirkung
- BeispielVOen (+) gem. Art. 288 AEUV
- Beispiel
- Interessentheorie
- Eingrenzbarkeit des geschützten Personenkreises ist nicht notwendig. Es genügt, dass eine Norm tatsächlich den Schutz Dritter bezweckt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger qualifiziert und dadurch zugleich individualisierend betroffen ist.
- BeispielBUND macht Rechte aus unionsrechtlichem Umweltschutzrecht geltend
- Arg.: effet utile, Effektivitätsgrundsatz, es gibt kein europäisches Prozessrecht, daher weite Auslegung des nationalen Rechts
- Arg.: in Frankreich: recours d'excess pouvoir
- Rüge der Verletzung objektiver Rechte
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