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- Rechtsschutz im Baurecht
- (P) Statthaftigkeit bei der Drittklage
- Vorgehen gegen Baugenehmigung
- präzise die Variante des Abs. 3 benennen
- denn Widerspruch und Klage gegen Baugenehmigung haben nach § 212a BauGB im BauR keine aufschiebende Wirkung
- das gilt aber nicht für Vorbescheid
- solange sich Rechtslage zu Gunsten den Bauherrn ändert
- Arg.: Bauherr könnte anderenfalls sofort neue Genehmigung beantragen
- Sonderfall: Rechtslage ändert sich zu Lasten des Bauherrn
- hier im BauR nachträgliche Änderung unbeachtlich
- Beispielurspr. zul. Vorhaben bleibt zul., wenn bis mündl. Verhandlung unzul. geworden
- BeispielArg.: Art. 14 gibt dem Bauherrn das stärkere Recht
- BeispielArg.: Nachbar soll nicht durch Verzögerung von langem Verfahren profitieren
- solange noch keine Bestandskraft, ist Anfechtungsklage vorrangig
- Verpflichtungsklage auf Erlass v. Bauordn.maßn.
- => Verpflichtungsklage / § 123 BauGB
- Baugenehmigung muss zunächst beseitigt werden
- nicht bzgl. drittsch. Normen des Bauordnungsrechts, denn die waren nicht Prüfungsmaßstab der Genehmigung; Vorhaben verstößt gg. Bauordn.R, nicht aber Genehmigung
- BeispielBImschG
- wenn von Genehmigung erfasste Normen + nicht erfasste Normen => § 123 BauGB + § 80a BauGB
- Antragshäufung, § 44 VwGO
- (P) wenn nur Nutzungseinschränkung begehrt
- BeispielAnspruch des N auf Nachtabschaltung
- Teilanfechtungsklage
- Vrss. ist Abtrennbarkeit
- § 72 III HBauO setzt dafür einen Auflagenvorbehalt voraus
- solange noch keine Bestandskraft, ist Anfechtungsklage vorrangig
- Verpflichtungsklage auf Anordnung nach § 24 i.V.m. § 22 Abs. 1 BImSchG
- öffentlich-rechtlicher Bauherr
- Bauaufsichtsbehörde hat keine Eingriffskompetenz
- vgl. störender Hoheitsträger, Annexkompetenz
- bloße Kenntnis (Nachbar zeigt Baugenehmigung) reicht nicht
- aber formelle Verwirkung (h.M.): 1 Jahr (erster Spatenstich), analog § 58 II S.1 VwGO
- Arg.: Fristablauf setzt immer Bekanntgabe voraus, hier (-)
- Zeitmoment ist Indiz für Umstandsmoment (i.e. dass N nicht mehr klagen will)
- und materielle Verwirkung
- dann war der Widerspruch zwar zulässig, aber nach Feststellung der Ablehnung der Verletzung v. nachbarschützenden Vorschriften wird der Widerspruch trotzdem als unbegründet abgewiesen
- hier ist zusätzlich zum Zeitablauf aber noch eine Vertrauensgrundlage (mehr als Passivität) erforderlich
- (P) Beginn der Frist
- e.A.: ab Beginn der Baumaßnahme (Bauschild)
- Arg.: auch in der Situation des § 76 HBauO gibt es mat. Verwirkung
- a.A.: ab Kenntnis der Baugehmigung
- § 71 BauGB , Beiladung von Nachbarn
- kann geheilt werden durch Nachholung, § 45 I Nr. 3 HambVwVfG
- allein deswegen kann Nachbar nicht anfechten, § 44a VwGO
- Rechtsschutz des Bauherrn
- meistens: Versagungsgegenklage
- öR Rechtsweg ist meistens unprobl. (+), weil streitentscheidender § 72 HBauO = einseitig für Hoheitsträger
- idR beim Bauherrn (-) weil Vorwegnahme der Hauptsache
- bei Verpflichtungklage immer: jetzt! (letzte mündl. Verhandlung)
- Beispielwenn bei Entscheidung über Widerspr. eigentlich zulässig, aber mittlerweile unzulässig: Versagungsgegenklage scheitert
- Anfechtungsklage
- bei Anfechtungsklage grunds.: Zeitpunkt d. Behördenentscheidung
- denn Widerspruch / Klage haben nach § 212a BauGB im BauR keine aufsch. Wirkung
- Anfechtung des erstmalig beschwerenden Widerspruchsbescheids
- isolierte Anfechtung ist gem. § 79 I BauGB Nr.2 möglich
- erneutes Vorverfahren ist entbehrlich nach § 68 I S.2 BauGB Nr.2
- e.A.: nein
- Arg.: Umgehung der Baugenehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
- h.M.: ja
- Arg.: gerade keine Umgehungsgefahr, weil nicht genehmigungsfähig
- Duldungesetzliche SchuldverhältnisseA
- aus 76 HBauO
- 'Negativattest'
- (P)
- Subsidiarität (§ 43 II BauGB 1): hier greift deren Zweck gerade nicht
- RSB: vorrangig könnte formlose Anfrage bei Behörde sein, § 25 HambVwVfG
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