Die 4 Grundsätze allen Verwaltungshandelns und die Grds. im Prozess Schema
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  • Die 4 Grundsätze allen Verwaltungshandelns und die Grds. im Prozess

    • Warum immer ich?

    • Da kann ja jeder kommen!

    • Das haben wir schon immer so gemacht!

    • Wo kommen wir denn da hin?

    • Öffentlichkeitsgrundsatz im Verwaltungsrecht (Verfahren)

      • §169f. GVG gemäß §55 VwGO

    • Grundsatz der Unmittelbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §96 VwGO

      • Das Gericht darf ausschließlich solche Sachen einbeziehen, was auf der persönlichen Wahrnehmung aller beteiligten Richter beruht

    • Zulässigkeit der Sprungrevision §134, 135 VwGO

      • Zulässigkeit der Revision vgl. §132 VwGO

    • Untersuchungsgrundsatz

      • §86 VwGO bzgl. der Gerichte

      • §24 VwVfG NRW bzgl. der Behörden

    • Regelung des Berichterstatters

      • §21 g GVG

        • Richter auf Probe darf kein Einzelrichter sein vgl. §6 S.2 VwGO

    • Berufung §124 VwGO

    • Prüfung auch von rechtswegfremden Forderungen gemäß §17 GVG

    • Beschleunigungsgrundsatz im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren §§86, 87 I 1 VwGO wonach 'Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen ist'

    • Grundsatz der Mündlichkeit gemäß §101 VwGO

      • kein Ausdruck von Verfassungsrecht sondern steht zur Disposition der Parteien

    • Dispositionsmaxime im Verwaltungsrecht

      • Die Dispositionsmaxime ergibt sich im Kern aus §81 VwGO

      • Das Gericht darf dem Kläger nicht mehr als beantragt wurde zusprechen vgl. §88 VwGO

      • Beendigung des Prozesses

        • 1. Sie können zudem die Klage ändern (§91 VwGO)

        • 2. Klage zurücknehmen §92 VwGO

        • 3. §106 VwGO sich gerichtlich vergleichen

        • 4. beiderseitig die Erledigung erklärt wird vgl. §161 VwGO

        • 5. Möglichkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Verwaltungsrecht

            • vgl. hierzu FK im Zivilprozessrecht
              • anwendbar über §173 VwGO
    • das BVerwG entscheidet mit 5 Richtern vgl. §10 III VwGO

      • VG mit 3 Richtern bei Kammerentscheidung regelmäßig Übertragung auf Einzelrichter §§5 III, 6 I VwGO

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