- subjektives Recht des Nachbarn
Formulierungesetzliche Schuldverhältnisseorschlag: Der Nachbar hat keinen allgemeinen Gesetzesvollzieh-
ungsanspruch. Soweit das Bauwerk zwar rechtswidrig, der Kl. aber nicht in seinen
Rechten verletzt ist, ist die Klage abzuweisen. Daher ist zu klären, ob die Geneh-
migung eventuell gegen drittschützende Normen verstößt:
- Schema:
Prüfung
Suche einer
drittschützenden Norm
vgl. links
kein bloßer Rechtsreflex
Schützt sie auch
gerade den Kläger
wenn schon 'indiviualisierndes' Betroffensein in Schritt 1 geprüft ist die Frage schon beantwortet
#
Nachbar-
grundstück
z.B.: auch wenn Kl. Verstoß gegen Art der Festsetzung im Bebauungsplan
geltend machen kann, muss er im gleichen Baugebiet wohnen
Nachbar
vgl. unten, nur Eigentümer
wer ist
Nachbar
im BauordnungsR
nur Eigentümer (bzw. anders dingl. berech-
tigt) der direkt angenzenden Grundstücke
(P) auch obligato-
risch Berechtigte
(Mieter, Pächter)
h.M.:
nein
Arg.: das gilt nur ggü dem Vermieter, nicht ggü. Staat
und: Mieter kann schon ausziehen, eventuell mindern
anders als Eigentümer, der dauerhaft hinnehmen muss
Arg.: BauR dient nur Schutz von boden - und grundstücksbezogenen Rechten
im BauplanungsR
Nachbar iRd § 47 VwGO ist, wer von der Errichtung oder
Nutzung einer Anlage in seinen rechtl. Interessen betroffen wird
z.B. auch Mieter
Größe des Kreises hängt von der Anlage ab
z.B.: Industriebetrieb mehr als Einfamilienhaus
falls BPlan vorhanden: alle Eigentümer innerhalb des Plans
(P) WEG -
Eigentümer
(-) bzgl. des Gesamteigentums - WEG müsste
sich einigen und gemeinsam klagen, § 21 I WEG
insb.: Gebietser-
haltungsanspruch
Arg.: grundstücksbezogen
Sonder-
eigentum
Rspr.: bzgl. Sondereigentums muss E konkrete Beeinträchigung geltend machen
insb. Rücksichtnahmegebot
a.A.: Einschränkung des Sondereigentums
nur, wenn Wohnung wg. Lage nicht betroffen
Arg.: zivilr. vervielfacht WEG
Rechte und schränkt sie nicht ein
Nachbar sind alle, die be
lastet sind (§ 5 BImSchG)
Alle, die länger als nur vorübergehend
im Einwirkungsbereich der Anlage sind
damit weiter
auch Mieter geschützt
(P) welche Normen sind
nachbarschützend ?
(1) Bebauungsplan Regel-
ungen über Art d.
baulichen Nutzung
Begründung jeweils:
Ausdruck des nachbarschaftl.
Gemeinschaftsverhältnisses
Gebietserhaltungsanspruch,
bau- und bodenR Schicksalsgemeinschaft
Gebietsprägungs-
erhaltungsanspruch
Ein Vorhaben, das an sich unter TB der §§ 2 ff. BauNVO subsumiert werden
kann ist bei generell-typisierender Betrachtungsweise gebietsunverträglich, weil
es den prägenden Charakter eines Gebietstyps nach BauNVO konterkariert
Arg.: die Grundeigentümer im Plangebiet müssen sich an Plan halten, können aber dafür im Gegen-
zug auch verlangen, dass sich die Anderen daran halten (Änderung kann z.B. Wertverlust bedeuten)
keine tats. Beeinträchtigung nötig, Schutz auch vor 'schleichender Verfremdung'
nicht für die Nachbargemeinde
Arg.: nur im selben Plangebiet besteht Schicksalsgemeinschaft
Regelungen über Maß der
baulichen Nutzungen idR (-)
Arg.: idR nur allgemeine städtebauliche Anliegen (Auflockerung, Stadtklima) verfolgt
z.B.: öRecht gewährt keinen Schutz vor unverbauter Aussicht
Ausnahme: Bebauungsplan hat gerade diesen Zweck (umbgebungesetzliche Schuldverhältnisseerträgliche Nutzung) verfolgt
- Wannsee-Entscheidung
Ausnahme: 'Gefängnishofsituation'
Arg.: Quantität schlägt in Qualität um
Festsetzungen über überbaubare Grundstücksfläche (-)
Arg.: idR nur städtebauliche Anliegen verfolgt
(2) Rücksicht-
nahmegebot
nur erhebliche
Beeinträchtigung
Rücksichtnahme eigentlich nur obj. Recht
ergibt aus [...] in Verbindung
mit Rücksichtnahmegebot
Vorrang der Gebietsprägungserhaltungsanspruchs
Ausnahmen, § 31 I BauGB
nur, wenn Abweichung v. Feststetzung, die schon selbst drittschützend ist
'Würdigung nachbarsch. Interessen'
Festsetzung, von der abgewichen wird, muss nicht drittschützend sein
insb. Gebietsart, 'einfügen'
'insbesondere', öffentliche Belange
(3) drittschützende
Normen d. LBauO
Bauordnungsrecht dient grds. nur den Interessen der Allgemeinheit
z.B.: § 5 NBauO
Ausnahmen
z.B.: § 66 NBauO
Brandschutz
subsidiär
wenn genehmigungsbedürftig: §§ 3 I, 5 I Nr.1, 17 I 2
Arg.: 'Nachbarschaft' schon jeweils im Wortlaut genannt
wenn nicht nicht genehmigungsbed.: §§ 24, 22 I BauGB iVm 3 I, 25
Nachbar über Begriff 'schädliche Umwelteinwirkungen' geschützt, § 3
z.B.: Geräusche, § 3 BimSchG stellt unabhängig v. Gebietcharakter auf Nachbarn ab
Arg.: normgeprägter SB des Art. 14 ? Nachbarschutz nur, wenn Gesetzgeber ihn bestimmt hat
Arg.: Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang einfachgesetzlicher Vorschriften
nur bei unerträglichen Eingriffen
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura