5997
- Leistungsverwaltung
- Klausurkonstellationen
- Unternehmen begehrt Subvention
- aus konkr. Gesetz / Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
- Dfferenzierung: Ermessen / gebundene Verwaltung
- im Zweifel: Emessen
- Arg.: Finanz- und Budgethoheit der Behörde
- Grundsatz der antizipieren Verwaltungspraxis
- Bindung bereits mit Erlass der VV, auch wenn eine Zuwendung noch nicht an Konkurrenten gewährt worden ist
- (-) bei sachlichem Grund, insbesondere Vergabepraxis gefährdet
- Vergabepraxis kann jederzeit geändert werden in der Form der ursprünglichen Gewährung > bei sachlichem Grund (S) Kabazitätsvorbehalt > Kaiser 261
- aus Haushaltsplan / Rahmenplan
- kein subj. Recht, keine Anspruchsgrundlage
- grunds. rein interne Wirkung
- aus Zusicherung § 38 VwVfG
- insb. konkludent durch vorherigen Bescheid, sog. Anschlusssubvention
- idR kein Rechtsbindungswille (§ 133, 157 BGB analog)
- Arg.: unsichere Haushaltslage
- aus FBA
- BeispielBehörde hat auf Homepage falsche Angaben zu den Voraussetzungen der Förderung gemacht
- HessVGH: Anspruch (-)
- Arg.: FBA kann immer nur vorherigen Zustand wiederherstellen, der hier aber vorher wie nacher = keine Subvention war
- Arg.: derartige Herstellung v. hypothetischen Zustand gibt es nur im Sozialrecht, was hier aber mangels Vergleichbarkeit nicht analog gilt
- statthafte Klageart?
- wurde Beihilfe durch VA oder öR Vertrag gewährt?
- Konkurrenten
- negative Kokurrentenklage
- Floskel: In Ermangelung einfachgesetzlicher Ausgestaltung des Subventionsrechts müssen die Lücken im Rechtsschutz richterrechtlich durch Heranziehung der normexternen Wirkung der Grundrechte geschlossen werden.
- Konkurrenzverhältnis
- empfindliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs / Existenzbedrohung
- statthafte Klageart
- positive Konkurrentenklage
- verdrängende Konkurrentenklage
- (P) statthafte Klageart
- e.A.: V-Klage als Versagungsgegenklage
- hier würde RSB fehlen, weil ja nichts mehr da ist, was vergeben werden kann
- sonst Begründetheit (-), weil Unmöglichkeit
- Arg.: hier braucht man den Empfänger der Subvention nicht zu kennen
- a.A.: A-Klage
- entspricht nicht dem Klageinteresse, da dann Platz / Mittel frei, aber kein eigenes Recht
- con.: der Konkurrent ist in der Praxis selten bekannt, dann Anfechtungsklage wegen Unbestimmtheit unzulässig
- a.A.: kombinierte A-Klage + V-Klage
- obj. Klagehäufung, § 44 VwGO
- bzw. § 123 VwVfG + Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage, nicht § 80 V VwVfG
- bei Widerspruch kein § 44 VwVfG , weil Hauptsacheverfahren != Vorverfahren
- BVerwG: eine V-Klage gerichtet auf neue Bescheidung
- Arg.: bei mehreren Konkurrenten (z.B.: Marktstellplatz) müsste bei Kombinationslösung jede einzelne Genehmigung angefochten werden → Prozessrisiko unzumutbar, Art. 19 IV
- daher: bei Erfolg der Neubescheidungklage ist Behörde aus Rechtsstaatsgesichtspunkten verpflichtet, Aufhebung beim Konkurrenten vorzunehmen (§§ 48 / 49 VwVfG)
- RSB
- die Behörde kann sich nicht auf Kapazitätsgrenzen berufen, da sie ggf. Platz durch §§ 48 / 49 VwVfG schaffen muss
- wenn Kapatitäsgrenze erreicht ist, wandelt sich der Zulassungsanspruch in Anspr. auf ermessensfehlerfreie Auswahl
- Subventionsgesetz wird verabschiedet
- weitere (P) der Zulässigkeit
- Zwei Stufen Theorie
- 1.Stufe (Frage des 'Ob') = immer ÖR
- 2. Stufe (Frage des 'Wie') = ÖR/ ZR
- Subventionsbedingungen = ZR (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse
- nicht maßgeblich ist die 2-Stufen-Theorie bei sog. 'verlorenen Zuschüssen'
- anders als bei Darlehen gibt es kein zivilR Verhältnis, sondern einmaligen VA, der dann durch Auszahlung erfüllt wird
- (P) subj. Recht aus Sozialstaatsprinzip?
- h.M.: nein, nur Staatszielbestimmung
- (P) Klagebefugnis bei Drittanfechtungsklage
- vgl. rechts
- Art. 108 III AEUV
- Europarecht
- Schema: Voraussetzungen
- Subvention
- siehe unten
- rechtzeitige Anmeldung bei Kommission gem. Art. 108 III
- keine Wettbewerbsverzerrung gem. Art. 107 AEUV
- Folgen bei Verstoß
- Rechtswidrigkeit der Subvention
- generell
- Äquivalenz: innerstaatl. Begrenzung gilt diskriminierungsfrei für in- und ausländische Wettbewerber
- Effektivität: innerstaatl. Begrenzung darf dem europaR Durchführungesetzliche Schuldverhältnisseerbot für nicht genehmigte Beihilfen nicht die Effektivität nehmen
- konkret
- Beteiligtenfähigkeit von EU-Ausländern
- natürliche Personen: Art. 7 EGBGB
- europarechtskonf. Auslegung der Schutznormtheorie
- führt letztendlich zur franz. Interessentenklage
- + subj. Recht aus Art. 108 III AEUV
- s.o.
- keine Heilung durch nachträgliche Anmeldung, weil das Zweck des Art. 108 III unterlaufen würde
- (P) VO als RGL zur Rücknahme v. Subventionen
- insb. wenn nicht durch VA gewährt (also §§ 48 / 49 VwVfG nicht greifen )
- h.M.: keine RGL
- Arg.: das Verfahren richtet sich nach nat. Recht
- e.A.: analoge Anwendung des § 58 I VwVfG
- Verstoß gegen Beteiligung v. Drittbetroffenen
- a.A.: analoge Anwendung des § 58 II VwVfG
- Verstoß gegen Beteiligung v. Behörde
- a.A.: Anwendung von § 59 iVm § 134 BGB
- wobei Art. 107 AEUV als Verbotsgesetz gilt
- DefinitionSubvention
- Geber, Nehmer, Zweck, Gegenstand ohne marktmäßige Gegenleistung
- 'market economy test' hätte ein priv. Investor entsprechend agiert?
- auch: verlorener Zuschuss
- Ausn. im EuropaR: DAWI - Kostenausgleich für gemeinwirtschaftliche Aufgaben
- 'Altmark-Trans' Entscheidung EuGH
- es liegt keine Beihilfe iSd Art. 107 AEUV vor
- Arg.: Gegenleistung für Leistungen der Gemeinwirtschaftlichkeit
- Arg.: daher tatsächlich kein finanzieller Vorteil
- sog.: AltmarkTrans-Kriterien
- Gemeinwirtschaftlichkeit der Aufgabe
- quasi öffentliche Aufgaben
- BeispielZuschüsse zur Tierkörperbeseitigung
- Neutralität des Ausgleichs
- Objektivität
- Transparenz
- Unterscheidung zu privatwirtsch. Aufgaben
- Festlegung im Vorhinein
- Erforderlichkeit des Ausgleichs
- Erforderlichkeit des Ausgleichs in gl. Höhe auch für ein durchschn. Unternehmen
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10