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- Kostenbescheid im HambSOG (Hamburg)
- prozessual
- Statthaftigkeit
- ggf. abgrenzen, dass ein VA (§ 35 VwVfG) vorlag, und nicht Kostenrechnung oder schlichte Zahlungsaufforderung
- e.A.: kein Ausschluss gem. § 80 II e.A.: kein Ausschluss gem. § 80 II Nr. 1 Nr. 1
- Arg.: Vorschrift nicht anwendbar, weil kein stetiger Mittelzufluss
- OVG Hamburg: Ausschluss gem. § 80 II OVG Hamburg: Ausschluss gem. § 80 II Nr. 1 Nr. 1
- Arg.: Sachzusammenhang zw. Auslagen und schon vorher fälligen Gemeinkosten
- muss also nicht extra angeordnet werden
- Rechtsschutz des Bürgers nach Zahlung
- → es fehlt der andauernde rw. Zustand, weil VA noch wirksam, daher (-)
- KostenVA ist nicht erledigt
- Arg.: Voraussetzung dafür. dass Behörde behalten darf
- Schema: Prüfung: RMK d. Kostenbescheids
- RGL
- § 5 II Nr.5 GebO
- Auslagen
- § 1 GebOSiO
- § 5 V 1 GebG
- Gemeinkosten
- #
- Erstattung gem. § 19 VwVG
- Befugnis aus Grund-MN
- (gestrecktes Verfahren)
- Erstattung gem. § 7 III SOG / 15 II ASOG Bln
- Befugnis aus Grund-MN
- wenn es um Subventionen / Verträge / 3 Pers.VH geht
- ÖR GoA/ 812 ff. BGB
- form. RMK
- Benachrichtigung gem. § 7 II SOG
- mat. RMK
- Kostengrund
- bei Bestandskraft von VA kommt es nur auf Wirksamkeit an (str.)
- bei Realakten gibt es generell schon keine Bestandskraft
- im PolizeiR. ist also i.E. immer RMK zu prüfen
- der Kostenbescheid ist nur rechtmäßig, wenn die kostenauslösende Maßnahme rechtmäßig ist
- ganz h.M.: nein
- also einmal durch alle Ebenen durchprüfen!
- Vrrs. des § 7 III SOG § 19 VwVG
- Ermessen
- nach h.M. grunds. gebundener VA
- Ermessen nur in Ausnahmefällen
- mehrere Kostenpflichtige
- Gefahrenverdacht / Anscheinsgefahr
- h.M.: keine Haftung
- nur Gefahrforschungseingriffe
- h.M.: Haftung dafür (-)
- Arg.: Amtsermittlungspflicht gem. § 24 VwVfG
- Kostenhöhe
- (P) Zulässigkeit v. Nachforderungen
- Rspr alt.: nur bis 'Vertretbarkeitsgrenze'
- Arg.: Voranschlag der Behörde führt dem Pflichtigen Ausmaß vor Augen, Chance abzuwägen
- BVerwG.: ja volle Höhe
- Arg.: kein Wahlrecht des Pflichtigen, er ist bis zuletzt selbst verpflichtet
- Arg.: Vertrauen nicht schutzwürdig
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