10490
- Abschleppfälle (NSOG)
- Vollstreckungsmaßnahme
- Abschleppen → Autoknast
- hier Sonderfall, dass es gerade nicht darum geht, dem Störer die Sachherrschaft zu entziehen
- also nach h.M.: (-)
- con.: idR kein Verwahrverhältnis, denn Ausschluss von Sachherrschaft ist nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich
- verbotswidrig abgestellt
- → passende StVO Norm finden
- oder bei Zeichen:
- h.M.: sofort
- kostenpfl. Abschleppen meistens erst nach 2-3 Tagen nach Aufstellen verhältnismäßig
- wenn Verbotswidrigkeit (-)
- Vorrangigkeit der Versetzung (wenn innerhalb einiger 100m Parkplatz frei ist)
- Versetzung
- (P) RGL
- liegt hier schon begrifflich nicht vor
- nur im gestr. Verfahren
- Zwangsmaßnahme sofort möglich
- Zerstörung / Verstellung durch Dritte / Witterung
- Sichtbarkeitsgrundsatz -> lässt Wirksamkeit des Schildes entfallen
- Arg.: der Verkehrsteilnehmer muss sich auf Sichtbarkeit verlassen können
- Zuständigkeit für das Aufstellen von Verkehrszeichen
- §§ 44 I, 45 III, VI StVO
- iVm § 2 NdsZustVO-Verkehr
- (P) bei Verkehrszeichen meistens: 'hier nicht Parken!', bloßes Verbot, kein Gebot
- Aussage ist nicht: wegfahren!
- h.M.: Wegfahrgebot konkl. enthalten
- Arg.: Klausurtaktik, Inzidentprüfung!
- a.A.: in StVO nur Verbot
- beim Vollzug fremder VA (s.u.)
- RGL für Kostenbescheid: §§ 1, 3, 13 NVwKostG
- siehe links
- immer dann unstreitig (+), wenn Abschleppen aus sonst. Grund (kein Verkehrszeichen)
- RGL für Kostenbescheid: §§ 1, 3, 13 NVwKostG
- siehe links
- dann muss aber Eilbedürftigkeit bestehen da ansonsten Zuständigkeit (-)
- allgemein
- Ermessen
- Verwaltungszwang infolge v. bloßem Verstoß gegen StVO grds. unverhältnismäßig
- es bedarf zusätzlich: Verkehrsgefährdung / Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
- Zustandsstörer und Verhaltensstörer = Gesamtschuldner, § 29 III S.2 NSOG
- Rechtsschutz
- anders als in Hamburg
- Beispieltypischer Fall, dass Abschleppkosten zur Auslösung schon bezahlt
- Beispiel§ 123 VwGO gerade nicht statthaft
- insoweit dann keine inhaltliche Prüfung, der Antrag ist schon begründet, wenn trotz a.W. vollzogen wurde
- RGL
- (P) § 29 III NSOG als RGL des Kostenbescheids ?
- h.M.: nein
- § 26 NSOG nicht anwenbar, s.o.
- daher § 66 I NSOG i.V.m. §§ 70, 73 NVwVG iVm §§ 1, 3, 13 NVwKostG
- #108.5.1 AllGO
- formelle RMK
- mat. RMK
- Kostengrund
- Inzidentprüfung der Vollstreckung
- Kostenhöhe
- Schadensersatz bei Beschädigung
- Ansprüche gegen WU Abschleppunternehmen
- verdrängt durch hoheitl. Haftung?
- Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerlagerung = befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes
- öffentliches Amt
- idR letzteres
- hoheitlicher Charakter
- in Art. 34 GG geregelte Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerlagerung wirkt wie befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes
- keine verkehrtypische Gefahr, da Abschleppfahrzeug Betriebseinheit bildet
- WV zwischen Stadt und WU könnte Schutzwirkung ggü. Bürger entfalten
- aber (-) da Dritter (Bürger) eigene Ansprüche hat und daher nicht schutzwürdig ist
- Ansprüche gegen den Hoheitsträger (Stadt)
- Differenzierung: Verwahrplatz d. Ordnungsamtes / privat (WU)
- öR-VerwahrVH nur bei V-Platz des O-Amtes
- allg. (Amts-)Pflicht, keine unerlaubten Handungen zu begehen
- keine Subsidiarität, § 839 I S.2 BGB, da keine Ansprüche gegen WU
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10
- OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06
- Rebler DAR 2010, 377, 381; Bauer in Kodal, Straßenrecht, Kap. 44 Rn. 11.4 (S. 1646)
- Alpmann Schmidt Klausurenkurs D111 Nds (2.StX )
- VGH BW Az. 1 S 2025/01 Rn.23
- BGH VI ZR 383/12
- BGH VI ZR 383/12
- BGH VI ZR 383/12 Rn. 6