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- §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)
- Schema § 7: § 7
- Anwendbarkeit
- Beispiel§§ 7, 18 StVG greifen nur, wenn Dritter Schaden erleidet = sonst keine typische Verkehrsgefahr realisiert -> Sache iSd § 7 ist nie das haftungsbegr. KFZ
- also Halter und Verletzter müssen verschieden sein
- Verletzter i.d.R KFZ Eigentümer
- (P) eigene RGV des Leasingnehmers (ber. Besitz?)
- Tatbestandlicher Haftungsausschluss, § 8
- nur prüfen, falls Anhaltspunkte
- Betrieb eines KFZ oder Anhängers
- Definitionh.M.: verkehrstechnische Auslegung: auch im Stehen, wenn verkehrsbedingt
- Arg.: abstrakte Gefährdung
- Arg.: auch Anhänger (ohne Motor) = gesetzgeberische Wertung
- Beispielz.B. beim Parken, Einsteigen, Beladen
- Anspruchsgegner: (Fahrzeug-)Halter
- DefinitionHalter ist, wer dauerhaft die tatsächliche Gewalt ausübt, das KFZ für seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsmacht hat
- Beispielnicht Mieter des Leihwagens
- kein kurzfristiger Gebrauch, mehr als 'einige Tage'
- Halterhaftung bei gestohlenem KFZ § 7 III S.1 StVG, falls schuldhaft entwendet; maßgeblich § 14 II S.2 StVO
- Mehrere Halter
- (P) auch Gesellschaften?
- ganz h.M.: ja
- GbR geschäftsführende Gesellschafter § 709 I StVG
- Definitiongrds. auch Leasinggeber bzw. Sicherungsgeber
- aber bei tats. Gewalt des LN ausgeschlossen
- Eheleute (+) bei gemeinsamer Anschaffung, Finanzierung und Nutzung
- Kausale Rechtsgutsverletzung durch den Betrieb
- Beweislast für alles: Geschädigter, für haftungsausfüllende Kausalität Erleichterung § 287 ZPO
- Kein Ausschluss Beweislast = Beklager
- § 7 II Höhere Gewalt
- Definition#
- Definitionein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis,
- Definitiondas nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,
- Definitionmit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann
- Definitionund auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist
- Beweislast: KFZ Halter = Beklagter
- typische verkehrsinterne Ereignisse nicht erfasst
- unabwendbares Ereignis für den Beklagten
- DefinitionUnabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und nicht auf einem Fehler am Fahrzeug beruht (sogenannter Maßstab 'Idealfahrer')
- Merkmal 2007 abgeschafft: vgl.: § 7 II StVG a.F
- nur noch relevant, wenn Geschädigter ebenfalls motorisiert war iRd Abwägung, § 17 StVG
- Abzug eigener Betriebsgefahr + obj. Unfallbeitrag
- § 17 I StVG , II motorisierte Geschädigte
- Ausgangspunkt: 50 % Quote für zwei KFZ,
- für LKW 30 - 40 %, wegen abstrakter Gefährdung Dritter erhöht
- Leichte Gefahrerhöhung kann hinter schwerem Fehlverhalten zurückstehen
- Inzidentprüfung: Haftungsbegründender TB auf Seite des Geschädigten
- § 17 III StVG unabwendbares Ereignis für Kläger / Bekl. = eigene Betriebsgefahr realisiert sich nicht
- = Anspruch ohne Quotenbildung
- Beweislast jeweils bei demjenigen,der sich darauf beruft
- aber nicht, wenn Entlastung geglückt
- §§ 9 StVG, 254 BGB Nichtmotorisierte Geschädigte
- Ausgangspunkt: Volle Betriebsgefahr
- Beispiel
- Kind unter 7 Jahren (-), da nicht deliktsfähig § 828 I StVG
- auch nicht aus Billigkeit §§ 254, 829 StVG , denn Versicherung soll nicht nur den Täter, sondern auch das Opfer schützen
- auch keine Anrechnung des Mitverschuldens eines Aufsichtspflichtigen, da kein Sonderrechtsverhältnis für §§ 254 II S.2 StVG , 278
- Kind unter 10 Jahren
- Jugendliche unter 18 Jahren
- BeispielVerstoß gegen StVO Normen
- wenn nichts passt: § 1 II StVO - Pflicht zur Rücksichtnahme
- Bei schwerem StVO - Verstoß oder 7 Todsünden (vgl. § 315 c) 100 % Haftung
- Klausurfalle: nur Umstände, die sich erwiesenermaßen ausgewirkt haben
- Beispielkeine Alleinschuld eines abs. Fahruntüchtigen bei Linksabbiegerunfall, wenn nicht feststeht, dass konkrete Gefahrerhöhung durch Alkohol
- Arg.: insoweit keine Garantiehaftung (über die Betriebsgefahr hinaus) -> nur konkrete, nicht abstrakte Gefährdung
- Schlüsselwörter benutzen
- Vertrauensgrundsatz (man darf davon ausgehen, dass sich andere Fahrer an Vekehrsregeln halten)
- Verhalten in unklarer Verkehrslage
- Quote zu Lasten einer Seite maximal 20 %, keine Quoten von 5, 10 oder 15 % bilden
- Schema § 18: § 18 StVG
- RGV, Schaden, Kausalität (s.o.)
- Führer
- nur prüfen, wenn nicht auch Halter
- Verschulden
- Beweislastumkehr
- Kein Ausschluss (s.o.)
- Abzug eigener Betriebsgefahr (§ 18 III StVG iVm haftungsbegr. TB)
- § 7 oder § 18 I StVG
- aber nicht, wenn selbst nur Haftung nach § 18 I StVG und Entlastung geglückt
- Schema § 823: § 823 BGB
- (P) idR: Verschulden (-) oder nicht nachweisbar
- voller Verschuldensnachweis erforderlich
- Grundlagen zu §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)
- prozessuale Besonderheiten
- gilt wegen Sachzusammenhang immer auch für Haftpflicht, obwohl diese den Unfall nicht hatte
- Arg.: Wille des Gesetzgebers
- Arg.: Prozessökonomie
- Arg.: Verkehrsbezug überwiegend deliktsrechtlicher Natur
- materielle Besonderheiten
- Gesamtschuldnerische Haftung: der Versicherung gem. § 115 I S.4 VVG von Halter / Fahrer: § 840 BGB
- Jedoch immer Haftung gegenüber Drittem aus § 117 VVG, § 3 PflVG selbst wenn Versicherungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis gestört / nicht besteht
- Klausuraufbau
- Haftung dem Grunde nach
- danach die einzelnen Positionen (= Schadenshöhe)
- Ersatzfahrzeug
- Wiederbeschaffung
- Schmerzensgeld
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