§§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG) Schema
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  • §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)

    • Schema § 7: § 7

      1. Anwendbarkeit

          • (P) eigene RGV des Leasingnehmers (ber. Besitz?)
        • Tatbestandlicher Haftungsausschluss, § 8

          • nur prüfen, falls Anhaltspunkte
        • Betrieb eines KFZ oder Anhängers

        • Anspruchsgegner: (Fahrzeug-)Halter

          • Definition
            Halter ist, wer dauerhaft die tatsächliche Gewalt ausübt, das KFZ für seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsmacht hat
            • Beispiel
              nicht Mieter des Leihwagens
            • kein kurzfristiger Gebrauch, mehr als 'einige Tage'
          • Halterhaftung bei gestohlenem KFZ § 7 III S.1 StVG, falls schuldhaft entwendet; maßgeblich § 14 II S.2 StVO
          • Mehrere Halter
            • (P) auch Gesellschaften?
              • ganz h.M.: ja
              • GbR geschäftsführende Gesellschafter § 709 I StVG
            • Definition
              grds. auch Leasinggeber bzw. Sicherungsgeber
              • aber bei tats. Gewalt des LN ausgeschlossen
            • Eheleute (+) bei gemeinsamer Anschaffung, Finanzierung und Nutzung
        • Kausale Rechtsgutsverletzung durch den Betrieb

        • Beweislast für alles: Geschädigter, für haftungsausfüllende Kausalität Erleichterung § 287 ZPO

      2. Kein Ausschluss Beweislast = Beklager

        • § 7 II Höhere Gewalt

          • Definition
            #
            1. Definition
              ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis,
            2. Definition
              das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,
            3. Definition
              mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann
            4. Definition
              und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist
          • Beweislast: KFZ Halter = Beklagter
          • typische verkehrsinterne Ereignisse nicht erfasst
        • unabwendbares Ereignis für den Beklagten

          • Definition
            Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und nicht auf einem Fehler am Fahrzeug beruht (sogenannter Maßstab 'Idealfahrer')
          • Merkmal 2007 abgeschafft: vgl.: § 7 II StVG a.F
          • nur noch relevant, wenn Geschädigter ebenfalls motorisiert war iRd Abwägung, § 17 StVG
      3. Abzug eigener Betriebsgefahr + obj. Unfallbeitrag

          • § 17 I StVG , II motorisierte Geschädigte
            • Ausgangspunkt: 50 % Quote für zwei KFZ,
              • für LKW 30 - 40 %, wegen abstrakter Gefährdung Dritter erhöht
            • Leichte Gefahrerhöhung kann hinter schwerem Fehlverhalten zurückstehen
            • Inzidentprüfung: Haftungsbegründender TB auf Seite des Geschädigten
                • § 17 III StVG unabwendbares Ereignis für Kläger / Bekl. = eigene Betriebsgefahr realisiert sich nicht
                  • = Anspruch ohne Quotenbildung
                  • Beweislast jeweils bei demjenigen,der sich darauf beruft
                • (P) Zurechnung d. Betriebsgefahr gem. § 9 StVG, § 254 BGB, wenn gesch. E nicht selber Halter war
                • aber nicht, wenn Entlastung geglückt
                • (P) Zurechnung § 9 StVG, § 254 BGB des Fahrers an den Geschädigten, wenn personenverschieden
          • §§ 9 StVG, 254 BGB Nichtmotorisierte Geschädigte
          • Beispiel
            Verstoß gegen StVO Normen
            • wenn nichts passt: § 1 II StVO - Pflicht zur Rücksichtnahme
            • Bei schwerem StVO - Verstoß oder 7 Todsünden (vgl. § 315 c) 100 % Haftung
            • Klausurfalle: nur Umstände, die sich erwiesenermaßen ausgewirkt haben
          • Schlüsselwörter benutzen
            • Vertrauensgrundsatz (man darf davon ausgehen, dass sich andere Fahrer an Vekehrsregeln halten)
            • Verhalten in unklarer Verkehrslage
          • Quote zu Lasten einer Seite maximal 20 %, keine Quoten von 5, 10 oder 15 % bilden
    • Schema § 18: § 18 StVG

      1. RGV, Schaden, Kausalität (s.o.)

      2. Führer

        • nur prüfen, wenn nicht auch Halter

      3. Verschulden

        • Beweislastumkehr

      4. Kein Ausschluss (s.o.)

      5. Abzug eigener Betriebsgefahr (§ 18 III StVG iVm haftungsbegr. TB)

    • Schema § 823: § 823 BGB

    • Grundlagen zu §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)

§§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG) Schema

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