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- Streitgenossenschaft §§ 59 ff. ZPO
- einfache Streitgenossenschaft
- Definitionwenn aus gleichem Grund ge- / verklagt (z.B.: ein KV)
- + obj. Klagehäufung, insb. gemeinsamer Gerichtsstand, §§ 12, 13 ZPO , 24, 29, 32
- sonst: § 145 V ZPO erfahrenstrennung
- können auch als Zeugen benannt werden, soweit keine 'gemeinsame' Tatsache betroffen
- Passivprozess
- Arg.: eigene Einreden, § 425 BGB
- Ehegatten in Gütergemeinschaft und Miterben, wenn sie nach §§ 1459 II 1, 2058 BGB als Gesamtschuldner verklagt sind
- Arg.: § 129 I HGB
- Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer, § 115 VVG
- weil Rechtskrafterstreckung (-) nach § 124 VVG
- notwendige Streitgenossenschaft
- Definitionwenn Zwang zur gleichförmigen Entscheidung des Gerichts
- unterscheide
- prozessR. nSG
- matR. nSG, § 62 ZPO
- Einzelklage unzulässig
- Ausnahme: der erfüllungsbereite Streitgenosse
- Definition= wenn das Urteil gegenüber allen Streitgenossen Gestaltungswirkung hat
- Beispiel§§ 117, 127, 133, 140, 161 Abs. 2 HGB
- #
- BeispielKlagen für / gegen Gesamthand
- Aktivprozesse
- Erbengemeinschaft (-)
- GbR
- BeispielPassivprozesse
- nur, wenn ein einzelner nicht erfüllen kann ('Picktheorie')
- Beispielgeschuldete Auflassung nach § 2040 I BGB erfordert gemeinsame Verfügung (§ 2059 II BGB)
- Miteigentümer (§§ 1008, 741 BGB, Bruchteilsgemeinschaft)
- aktiv: § 1001 BGB
- OHG und KG (-)
- Arg.: sind unter ihrer Firma parteifähig
- in der Klausur
- Rubrum: Durchnummerieren
- Kl. zu 1), Kl. zu 2)
- Tenor: Hauptsache
- ggf. Verurteilung 'als Gesamtschuldner'
- Ausspruch 'als Gesamtschuldner' ist nicht erforderlich
- Entscheidungsgründe: Kosten
- mehrere Kläger haften immer nur nach § 100 I ZPO als Teilschuldner
- mehrere Bekl. haften nach § 100 IV ZPO als GesamtS, wenn auch als solche verurteilt
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