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- Gesamtschuldner, § 421 ff. BGB
- Grundlagen zu Gesamtschuldner, § 421 ff. BGB
- Abgrenzung
- gemeinschaftliche Schuld
- jeder schuldet Mitwirkung aber nicht ganze Leistung selbst
- BeispielStreicherquartett
- Gleichzeitigkeit ist bei Gesamtschuld nicht erforderlich
- gesetzl. angeordnete Entstehungsgründe
- (+) wenn Bürgschaft gemeinschaftlich (gleichzeitig) übernommen
- § 840 I BGB , bei mehreren Deliktschädigern
- § 115 VVG für Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer
- Schema § 421: Vrss für Entstehung § 421 BGB
- Jeder haftet auf das Ganze
- Teilschuld § 420 BGB
- gegenseitige Tilgungswirkung
- Beispiel
- grundsätzlich (+)
- aber nur bei Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB )
- Beispielz.B. nicht: Eltern zahlen für unterhaltsberecht. Kind, was von D verletzt wurde (Gedanke aus § 843 IV BGB )
- Beispielz.B. nicht: Vor- und Nachmieter sind beide zu Schönheitsreperaturen verpflichtet
- innere Verbundenheit
- Gleichartigkeit (Zweckgemeinschaftlehre)
- DefinitionRechtsgüter nicht genau gleich, aber enge Verwandschaft (gleiches Gläubigerinteresse)
- BeispielArchitekt und Bauherr produzieren durch untersch. Pfichtverl. gleichen Mangel
- Beispiel
- Identität des Inhalts nicht des Rechtsgrundes
- h.M.: zusätzl. Gleichstufigkeit
- Definitionkeine Gleichstufigkeit liegt vor, wenn von vorneherein feststeht, dass einer im Innenverhältnis alleine haftet -einer haftet endgültig der andere nur vorläufig
- nach BGH alt nicht notwendig, aber jetzt h.M.
- Arg.: § 421 BGB geht nach Wortlaut zu weit
- ungeschriebenes TBM
- Abgrenzung zur internen Haftquote: für § 426 BGB nur Außenwirkung entscheidend
- Beispiel
- wenn (-)
- Beispielbei Personengesellschaften (-), weil Gesellschaft zuerst haftet
- Beispiel
- Beispiel
- str. A.K.U L und L 2012. 319
- Aku Arzt wird nicht nur vorbereitend tätig sondern setzt entscheidende Ursache der Haftung durhc fehlerhaften Befund --eine andere Ansicht würde die Bedeutung der AKU Bagatellisieren
- Folgen
- Einreden
- wirken nur für den S, bei dem sie vorliegen, § 425 BGB
- Grundsatz der Einzelwirkung
- Beispiel
- Arg.: Gläubiger soll bezüglich Einreden nicht besser stehen
- Arg.: Fortwirkung, da Schuld in konkreter Form übernommen
- Beispielder Verbraucher X vereinbart Teilzahlungskauf mit V. X tritt der Kaufpreisschuld bei. Dann kündigt V rechtm. und nimmt Sache zurück. Kündigungsfiktion § 508 S.5 BGB wirkt aus Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag auch für SG
- Beispiel
- Regressansprüche
- GOA
- Erlassvertrag § 397 BGB
- Einzelwirkung
- aber nicht aus § 426 II BGB , denn der geht ist Leere
- Regelfall
- Beispiel
- Gl. hat grundsätzlich Interesse, sich bei dem anderenSchuldnerschadlos halten zu können
- Gesamtwirkung daher nur, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den GesamtS auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird, §§ 133, 157 BGB
- beschraenkte Gesamtwirkung
- auch andereSchuldnerwerden insoweit frei, als dass sie beim beg.SchuldnerRegress nehmen können (z.B.: 50%)
- kein Regress möglich
- aber Zurückweisung gem. § 333 BGB analog
- Beispielinsb. bei Abfindungesetzliche Schuldverhältnisseergleich mit einemSchuldneranzunehmen
- Arg.: kein weitere Inanspruchnahme desSchuldnergewollt
- Gesamtwirkung
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