Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich) Schema
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  • Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)

    • Grundlagen zu Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)

      • innerbetrieblicher Schadensausgleich (IBSA)

        • vollumfängliche Haftung bei Fahrlässigkeit erscheint unangemessen, denn der Haftungsfall ist nur eingetreten, weil der AN für AG tätig wurde

      • weitere (m.M.) Lösungsansätze

        • früher: gefahrgeneigte Arbeit

          • Problem: schwer zu differenzieren - was ist gefährlich?
            • Zwar stellte diese Ansicht nicht abstratkt auf die Gefahrgeneigtheiteines Berufes ab sondern auf den bezogenen Einzelfall, dennoch fürhrte diese Ansicht zu unisicheren Abgrenzungsproblemen
          • Problem: die schwersten Unfälle passieren bei Routine
        • Lösung über § 276 BGB 'mildere Haftung'

          • e.A.
            • con: Verschulden muss sich auf die Plfichtverletzung beziehen bei der Haftungsquotelung geht es aber um eine Pflichtverletzung hinsichtlich des Schadens
              • Pflichtverletzung ist der Schadenseintritt (s) Verschulden muss sich auf den Schaden beziehen
            • con: Quotelung kann § 276 BGB nicht erklären
            • con: Grundsätzen der beschr. AN-Haftung nicht gerecht, wenn sich Vorsatz grobe Fahrlässigkeit nur auf die Pflichtverletzung beziehen muss
          • h.M.: innerbetrieblicher Schadensausgleich
      • Vorsatz muss sich auch auf den Schaden beziehen, um beschränkten AN-Haftung gerecht zu werden

    • Haftung ggü. Dritten

      • im Außenverhältnis haftet der AN unbegrenzt nach den allg. Vorschriften

      • (P) Anwendung des IBSA auch im Außenverhältnis?

        • m.M.: ja

          • Arg.: Schutzbedürftigkeit des AN
        • h.M.: nein

          • Arbeitsvertrag wäre ein Vertrag zulasten Dritter
          • IBSA gerechtfertigt, da AG Einwirkung auf den Arbeitsablauf hat dies hat der Dritte gerade nicht
      • §§ 104 , 105 SGB VII

        • Auch Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen obwohl dieser nicht von der Versicherungsleistung erfasst ist

        • Nicht für Sachschäden !! dort ggf. Freistellung §§ 670 BGB analog, 257 gekürzt nach dem betrieblichen Schadensausgleich

    • Haftung ggü. Arbeitgeber

      • im Innenverhältnis (zw. ArbG und AN) gilt die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung

        • Möglichkeit der Abtretung an Dritten, § 831 I BGB (-) gg. ArbG (dezentralisierter Entlastungsbeweis)

      • § 105 BGB SGB 7: Der Arbeitnehmer haftet dem Unternehmen nur für Vorsatz

      • 3-Stufen-Theorie des BAG, privilegierte Arbeitnehmerhaftung

        • leichte Fahrlässigkeit

          • keine Haftung
        • mittlere Fahrlässigkeit

          • Quotenbildung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Berücksicht. aller Umstände
            • auch Gefährlichkeit
        • grobe Fahrlässigkeit

          • grds. Haftung des Arbeitnehmers
          • Ausnahme: Überforderung / Missverhältnis zum Verdienst
            1. Missverhältnis Schaden vs. Verdienst (-), wenn Schaden <= Bruttoeinkommen x 3
            2. AG hätte das Risiko eines hohen Schadens über eine Kaskoversicherung entschärfen können
              • bestand ein begründeter Anlass eine solche abzuschließen so haftet der AN nur in Höhe der Selbstbeteiligung
      • Schema: Prüfung

        1. betrieblich veranlasste Tätigkeit

        2. aufgrund eines Arbeits-VH geleistet

        3. (Abbedingung)

          • Abbedingung mgl?
            • BAG (-): zwingendes Recht
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