6108
- Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)
- Grundlagen zu Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)
- innerbetrieblicher Schadensausgleich (IBSA)
- vollumfängliche Haftung bei Fahrlässigkeit erscheint unangemessen, denn der Haftungsfall ist nur eingetreten, weil der AN für AG tätig wurde
- weitere (m.M.) Lösungsansätze
- früher: gefahrgeneigte Arbeit
- Problem: schwer zu differenzieren - was ist gefährlich?
- Zwar stellte diese Ansicht nicht abstratkt auf die Gefahrgeneigtheiteines Berufes ab sondern auf den bezogenen Einzelfall, dennoch fürhrte diese Ansicht zu unisicheren Abgrenzungsproblemen
- Problem: die schwersten Unfälle passieren bei Routine
- Lösung über § 276 BGB 'mildere Haftung'
- e.A.
- con: Verschulden muss sich auf die Plfichtverletzung beziehen bei der Haftungsquotelung geht es aber um eine Pflichtverletzung hinsichtlich des Schadens
- Pflichtverletzung ist der Schadenseintritt (s) Verschulden muss sich auf den Schaden beziehen
- con: Quotelung kann § 276 BGB nicht erklären
- con: Grundsätzen der beschr. AN-Haftung nicht gerecht, wenn sich Vorsatz grobe Fahrlässigkeit nur auf die Pflichtverletzung beziehen muss
- h.M.: innerbetrieblicher Schadensausgleich
- Vorsatz muss sich auch auf den Schaden beziehen, um beschränkten AN-Haftung gerecht zu werden
- Haftung ggü. Dritten
- im Außenverhältnis haftet der AN unbegrenzt nach den allg. Vorschriften
- (P) Anwendung des IBSA auch im Außenverhältnis?
- m.M.: ja
- Arg.: Schutzbedürftigkeit des AN
- h.M.: nein
- Arbeitsvertrag wäre ein Vertrag zulasten Dritter
- IBSA gerechtfertigt, da AG Einwirkung auf den Arbeitsablauf hat dies hat der Dritte gerade nicht
- §§ 104 , 105 SGB VII
- Auch Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen obwohl dieser nicht von der Versicherungsleistung erfasst ist
- Nicht für Sachschäden !! dort ggf. Freistellung §§ 670 BGB analog, 257 gekürzt nach dem betrieblichen Schadensausgleich
- Haftung ggü. Arbeitgeber
- im Innenverhältnis (zw. ArbG und AN) gilt die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung
- Möglichkeit der Abtretung an Dritten, § 831 I BGB (-) gg. ArbG (dezentralisierter Entlastungsbeweis)
- § 105 BGB SGB 7: Der Arbeitnehmer haftet dem Unternehmen nur für Vorsatz
- 3-Stufen-Theorie des BAG, privilegierte Arbeitnehmerhaftung
- leichte Fahrlässigkeit
- keine Haftung
- mittlere Fahrlässigkeit
- Quotenbildung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Berücksicht. aller Umstände
- auch Gefährlichkeit
- grobe Fahrlässigkeit
- grds. Haftung des Arbeitnehmers
- Ausnahme: Überforderung / Missverhältnis zum Verdienst
- Missverhältnis Schaden vs. Verdienst (-), wenn Schaden <= Bruttoeinkommen x 3
- AG hätte das Risiko eines hohen Schadens über eine Kaskoversicherung entschärfen können
- bestand ein begründeter Anlass eine solche abzuschließen so haftet der AN nur in Höhe der Selbstbeteiligung
- Schema: Prüfung
- betrieblich veranlasste Tätigkeit
- aufgrund eines Arbeits-VH geleistet
- (Abbedingung)
- Abbedingung mgl?
- BAG (-): zwingendes Recht
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10