
- Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)
Grundlagen
zu Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)innerbetrieblicher
Schadensausgleich (IBSA)
vollumfängliche Haftung bei Fahrlässigkeit erscheint unangemessen,
denn der Haftungsfall ist nur eingetreten, weil der AN für AG tätig wurde
weitere (m.M.)
Lösungsansätze
früher: gefahr-
geneigte Arbeit
Problem: schwer zu differen-
zieren - was ist gefährlich?
Zwar stellte diese Ansicht nicht abstrakt auf die Gefahrgeneigtheit eines Berufes ab,
sondern auf den bezogenen Einzelfall, dennoch führte diese Ansicht zu unsicheren Abgrenzungsproblemen
Problem: die schwersten Unfälle passieren bei Routine
Lösung über § 276 BGB
'mildere Haftung'
e.A.
con: Verschulden muss sich auf die Pflichtverletzung beziehen
bei der Haftungsquotelung geht es aber um eine Pflichtverletzung hinsichtlich des Schadens
Pflichtverletzung ist der Schadenseintritt
(s) Verschulden muss sich auf den Schaden beziehen
con: Quotelung kann § 276 BGB nicht erklären
con: Grundsätzen der beschr. AN-Haftung nicht gerecht, wenn sich Vorsatz
grobe Fahrlässigkeit nur auf die Pflichtverletzung beziehen muss
h.M.: innerbetrieblicher Schadensausgleich
Vorsatz muss sich auch auf den Schaden beziehen, um beschränkten AN-Haftung gerecht zu werden
Haftung ggü.
Dritten
im Außenverhältnis haftet der AN
unbegrenzt nach den allg. Vorschriften
(P) Anwendung des IBSA
auch im Außenverhältnis?
m.M.: ja
Arg.: Schutzbedürftigkeit des AN
h.M.:
nein
Arbeitsvertrag wäre ansonsten ein Vertrag zulasten Dritter
IBSA gerechtfertigt, da AG Einwirkung auf den Arbeitsablauf hat dies hat der Dritte gerade nicht
§§ 104 , 105 SGB VII
Auch Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen
obwohl dieser nicht von der Versicherungsleistung erfasst ist
Nicht für Sachschäden !!
dort ggf. Freistellung §§ 670 BGB analog, 257
gekürzt nach dem betrieblichen Schadensausgleich
Haftung ggü.
Arbeitgeber
im Innenverhältnis (zw. ArbG und AN) gilt
die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung
Möglichkeit der Abtretung an Dritten, § 831 I BGB (-) gg. ArbG
(dezentralisierter Entlastungsbeweis)
§ 105 BGB SGB 7: Der Arbeitnehmer haftet
dem Unternehmen nur für Vorsatz
3-Stufen-Theorie des BAG,
privilegierte Arbeitnehmerhaftung
leichte
Fahrlässigkeit
keine Haftung
mittlere
Fahrlässigkeit
Quotenbildung zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, Berücksicht. aller Umstände
auch Gefährlichkeit
grobe
Fahrlässigkeit
grds. Haftung des Arbeitnehmers
Ausnahme: Überforderung /
Missverhältnis zum Verdienst
Missverhältnis Schaden vs. Verdienst (-),
wenn Schaden <= Bruttoeinkommen x 3
AG hätte das Risiko eines hohen Schadens
über eine Kaskoversicherung
entschärfen können
bestand ein begründeter Anlass eine solche abzuschließen
so haftet der AN nur in Höhe der Selbstbeteiligung
Schema:Prüfung
betrieblich veranlasste Tätigkeit
aufgrund eines Arbeits-VH geleistet