Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich) Schema
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  • Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)

    • Grundlagen

      zu Schranken der Arbeitnehmerhaftung (Innerbetrieblicher Schadensausgleich)

      • innerbetrieblicher

        Schadensausgleich (IBSA)

        • vollumfängliche Haftung bei Fahrlässigkeit erscheint unangemessen,

          denn der Haftungsfall ist nur eingetreten, weil der AN für AG tätig wurde

      • weitere (m.M.)

        Lösungsansätze

        • früher: gefahr-

          geneigte Arbeit

          • Problem: schwer zu differen-

            zieren - was ist gefährlich?

            • Zwar stellte diese Ansicht nicht abstrakt auf die Gefahrgeneigtheit eines Berufes ab,

              sondern auf den bezogenen Einzelfall, dennoch führte diese Ansicht zu unsicheren Abgrenzungsproblemen

          • Problem: die schwersten Unfälle passieren bei Routine

        • Lösung über § 276 BGB

          'mildere Haftung'

          • e.A.

            • con: Verschulden muss sich auf die Pflichtverletzung beziehen

              bei der Haftungsquotelung geht es aber um eine Pflichtverletzung hinsichtlich des Schadens

              • Pflichtverletzung ist der Schadenseintritt

                (s) Verschulden muss sich auf den Schaden beziehen

            • con: Quotelung kann § 276 BGB nicht erklären

            • con: Grundsätzen der beschr. AN-Haftung nicht gerecht, wenn sich Vorsatz

              grobe Fahrlässigkeit nur auf die Pflichtverletzung beziehen muss

          • h.M.: innerbetrieblicher Schadensausgleich

      • Vorsatz muss sich auch auf den Schaden beziehen, um beschränkten AN-Haftung gerecht zu werden

    • Haftung ggü.

      Dritten

      • im Außenverhältnis haftet der AN

        unbegrenzt nach den allg. Vorschriften

      • (P) Anwendung des IBSA

        auch im Außenverhältnis?

        • m.M.: ja

          • Arg.: Schutzbedürftigkeit des AN

        • h.M.:

          nein

          • Arbeitsvertrag wäre ansonsten ein Vertrag zulasten Dritter

          • IBSA gerechtfertigt, da AG Einwirkung auf den Arbeitsablauf hat dies hat der Dritte gerade nicht

      • §§ 104 , 105 SGB VII

        • Auch Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen

          obwohl dieser nicht von der Versicherungsleistung erfasst ist

        • Nicht für Sachschäden !!

          dort ggf. Freistellung §§ 670 BGB analog, 257

          gekürzt nach dem betrieblichen Schadensausgleich

    • Haftung ggü.

      Arbeitgeber

      • im Innenverhältnis (zw. ArbG und AN) gilt

        die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung

        • Möglichkeit der Abtretung an Dritten, § 831 I BGB (-) gg. ArbG

          (dezentralisierter Entlastungsbeweis)

      • § 105 BGB SGB 7: Der Arbeitnehmer haftet

        dem Unternehmen nur für Vorsatz

      • 3-Stufen-Theorie des BAG,

        privilegierte Arbeitnehmerhaftung

        • leichte

          Fahrlässigkeit

          • keine Haftung

        • mittlere

          Fahrlässigkeit

          • Quotenbildung zwischen Arbeitnehmer

            und Arbeitgeber, Berücksicht. aller Umstände

            • auch Gefährlichkeit

        • grobe

          Fahrlässigkeit

          • grds. Haftung des Arbeitnehmers

          • Ausnahme: Überforderung /

            Missverhältnis zum Verdienst

            1. Missverhältnis Schaden vs. Verdienst (-),

              wenn Schaden <= Bruttoeinkommen x 3

            2. AG hätte das Risiko eines hohen Schadens

              über eine Kaskoversicherung

              entschärfen können

              • bestand ein begründeter Anlass eine solche abzuschließen

                so haftet der AN nur in Höhe der Selbstbeteiligung

      • Schema:

        Prüfung

        1. betrieblich veranlasste Tätigkeit

        2. aufgrund eines Arbeits-VH geleistet

        3. (Abbedingung)

          • Abbedingung mgl?

            • BAG (-): zwingendes Recht

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