- besondere Gefahrtragung, §§ 446, 447 BGB
Grundlagen
zu besondere Gefahrtragung, §§ 446, 447 BGBAGL in der
Klausur
idR als Leistungserhaltungs-
norm zu § 326 I BGB zu prüfen
wenn Verkäufer Zahlung verlangt
oder iRd §§ 326 IV BGB , 346
Käufer schon gezahlt hat
wichtig für
Beweislast für das Vorliegen eines
Mangels, § 363 BGB e contrario
Preisgefahr im
Kaufrecht
446
Übergabe oder
Übergabe heißt: Einräumung
des unmittelbaren Besitzes
idR Eigentumsübergang hier schon (+),
daher schon keine Unmöglichkeit, § 362 BGB
Annahmeverzug, § 446 S. 3 BGB
447
Versendungskauf
im Zweifel ? Schickschuld (§ 269 III BGB )
Abrenzung zur Bringschuld
auf Verlangen des Käufers
Einverständnis steht dem Verlangen gleich
ungeschr. TB-Merkmal
(P) Zurechnung von Lieferan-
ten bzw. eigenen Leuten
auch bei Transport durch
eigene Leute des Verkäufers?
Rspr.: Gefahr-
übergang (+)
Arg. keine Pflicht des Verkäufers mehr, Freiwilligkeit, daher keine willkürl. Schlechterstellung
Arg.: sonst faktische Bringschuld
h.M.: nein, kein
Pflichtenkreis mehr
Arg.: geschuldet ist nur Übergabe an Transportperson
ja, weil Nebenpflicht § 241 II BGB
a.A.: Gefahr-
übergang (-)
Arg.: kein Entlassen aus dem Machtbereich
- Dann zutreffend, wenn Bringschuld (+), weil von Anfang an Lieferung durch eigene Leute vereinbart.
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