- Regress im Kreditsicherungsrecht
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Anspruch aus InnenVH
§§ 662, 670 BGB bzw. GoA
ungesichert
Sonderfall: MitBü haften gem. § 774 II BGB
untereinander nur nach § 424 II BGB
denn nach § 774 I BGB könnten sie sonst 100%
Regress nehmen ? Wettlauf der SG
Anspruch aus AußenVH
§ 774 I BGB 1 cessio legis
Vorteil
man bekommt die Sicherheiten des Gl (§§ 412, 401 BGB )
inklusive SchEansprüche 280 I
da Gesamtschuld = ges. SV
Nachteil
man muss sich auch die Einreden entgegen halten lassen(§§ 412, 404 BGB )
Begrenzung durch Innen-
verhältnis (§ 774 I S.3 BGB )
grunds. 50 / 50, soweit nicht anders (konkludent) bestimmt
z.B.: im InnenVH lag Schenkung vor ? dann kann auch kein § 774 BGB stattfinden
Konstruktion über Einrede oder
cessio legis entsteht nur insoweit?
e.A.: Einrede
Con. unnötig kompliziert
h.M.: § 774 I BGB entsteht nur iHv Innenverhältnis
Durchwirkung des Außenver-
hältnisses auf Innenquoten
ja
Arg.: wer mehr Risiko übernimmt, soll auch im Ergebnis so stehen
Arg.: Quote kann nicht aus InnenVH folgen, wenn dort nur Beteiligungsqouten an GmbH
vorliegen, nicht aber direktes Verhältnis der SG, denn dort gerade keine pers. Haftung
Höchstbeträge der Bürgschaften werden berücksichtigt
zusätzlich übernommene Grund-
schulden werden berücksichtigt
Arg.: wenn § 426 BGB schon angenommen wird, wenn gar nicht 2 Bürgschaften
vorlagen, dann doch erst recht, wenn 2 Bürgschaften + andere Sicherheiten
besondere
Bürgschaftsformen
Teilbürgschaft
kein Regress bei anderen Bürgen
nur ge-
gen S
§ 774 I BGB enthält hier gerade nicht die anderen Bürgschaften (§§ 412, 401 BGB )
weil für den Anteil des Teilbürgen bestehen keine anderen Bürgschaften
Nachbürgschaft
der Nachbürge erhält nur Forderung
des Gl gegen Haupt-Bü (§ 774 I BGB )
die ist aber für ihn wertlos, weil aus ihr nur
Sicherung der Haupt-S verlangt werden kann
Nach-Bü erhält nicht die Haupt-Forderung Gl vs.Schuldnerper Gesetz
denn auf die Hauptschuld hat er nicht gezahlt (§ 774 I BGB insow. (-))
aber Wertungskorrektur: weder Gl nochSchuldnersteht
die Sicherheit zu, also soll sie Nach-Bü haben
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Anspruch aus § 426 I BGB
Anspruch aus § 426 II BGB
(P) ist der Schuldbeitritt
ein Nebenrecht iSd § 401 BGB ?
eigentlich nicht, weil ja nicht akzessorisch, aber:
siehe links
S=E zahlt
bei Konsolidation Erlöschen des PfandR gem. § 1256 BGB
E zahlt
cessio legis, § 1225, 1249 BGB
(P) ges. Erwerb weiterer Pfand-
rechte als Sicherheit, § 774 II BGB ?
h.M.:
ja
Arg.: § 1225 BGB verweist vom Wortlaut her auf § 774 II BGB
Arg.: dies muss auch so sein, weil sonst Abs. 1 nicht beschränkt
aber maximal iHv Wert der ausgleichspfl. Pfandsache
Arg.:Sicherungsgeberwill in keinem Fall mehr haften
bei Konsolidation Erlöschen des PfandR gem. § 1256 BGB
S zahlt
idR keine Ansprüche, weilSchuldnerim InnenVH verpflichtet
falls doch, bloßer SchuldR Anspruch, keine Sicherung
kein § 1164 BGB analog
Rechtsfolgen d.
Zahlung auf SiÜ
ein Ablöserecht desSicherungsgeberergibt sich etweder
ausdrückl. oder gem §§ 133, 157 BGB aus dem SV
SG wird idR nicht auf die Schuld zahlen wollen (§ 267 BGB )
§ 268 BGB ist nicht anwendbar
als: schuldR Anspruch auf Abtretung (Forderungskauf) der Hauptverbindlichkeit (§ 433 II BGB / § 488 BGB )
(P)
Erlass durch
Gl, § 776 BGB
Gl gibt vorsätzlich (i.e. 'aufgeben') ein anderes Sicherungsrecht auf
also kein fahrl. Verschlechtern usw.
z.B.: Gl entlässt einen SN (Bü,Gs,Hypotheken-E), weil er nur den anderen Bü in Anspr. nehmen will
Befreiung des Bürgen im AußenVH ggü. Gl in der Höhe, in der dieser
seinen Anspruch im InnenVH (§ 426 BGB ) geg. befreiten SN vereitelt hat
also idR 50% (§ 426 I BGB )
(P) Wettlauf der
Sicherungsgeber
(P) wer bei mehreren Sicherheiten
zuerst zahlt, gewinnt alle Anderen
in voller Höhe
wenn Bü zahlt: § 774 I BGB
inkl. §§ 412, 401 BGB (Grundschuld) bzw. § 1153 I BGB
wenn E zahlt: § 1143 BGB
inkl. §§ 412, 401 BGB (Bürgschaft)
Gesetzgeber hat nur Konstellation Bü vs. Bü geregelt, § 774 II BGB
e.A.: Bürge
erhält Vorzug
wenn E zahlt, bekommt er nichts
wenn Bü zahlt, bekommt er Hypothek (§ 401 BGB )
Arg.: Personalschuld ist schwerwiegender als Real-
last (nur Sache), bes. Privilegierung auch in § 776 BGB
- Bürge haftet mit ganzem Vermögen
Hypothek, Grundschld
unproblem. anerkannt
Arg.: § 776 BGB hat ganz anderen Regelungsgehalt
arg: gleichrangige Haftung für gemeinsames Risikoalso Anspruchskürzung nach vereinbarter Haftquote
(P) Sicherung des Regresses
auch durch nichtakzessorische
(= fiduziarische) Sicherheiten, z.B. Grundschuld
obwohl Wettlauf gar nicht stattfindet (§§ 412 BGB , 401 gilt nur für akzessorische Sicherheiten)
- 'negativer Wettlauf'
Arg.: wirtsch. Vergleichbarkeit mit Hypothek und Bürgschaft
- insb, Hypothek und Grundschuld sind eng verwandt
§ 401 BGB wird ersetzt durch Abtretungsanspruch aus dem Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag'Grundschuld ist die neue Hypothek'BGH daher: §§ 774 II BGB , 426 I analogLit.: ja, immer: § 774 II BGB ,
426 II analog
Arg.: sonst starke Bevorteilung des Gesamtschuldner-SG
Arg.: Bürgschaft ist aber der gesetzl. geregelte Fall und soll nicht gefährlicher sein
Neu-S wird also wie Mitbürge behandelt (vgl links)
praktisch nie der Fall, da gerade umgekehrt der Neu-S vom Haupt-S idR im InnenVH Ersatz verlangen kann
Arg.: hätte Haupt-S selber gezahlt, wäre es für seinen § 426 BGB auch auf InnenVH angekommen
Arg.: der Bü ist aber nur 'verlängerter Arm' desSchuldnerund daher gleich zu behandeln
den Anspruch des Gl gegen S2 (§ 488 BGB ) bekommt Bü nicht direkt über § 774 I BGB , wenn S2 erst nach Bü beigetreten ist
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