6665
- Regressansprüche
- aus eigenem Recht
- ab Begründung (nur) Freistellungsanspruch
- bei Miterben i.V.m. §§ 2058 ff. BGB
- ab Zahlung Zahlungsanspruch
- aus 662
- aus 677, 683.1 GoA
- fremdes Geschäft: nur wenn Tilgungswirkung
- (-) wenn § 843 IV BGB
- Umwandlung Freistellungsanspruch i.V.m. § 257 BGB
- aus 713
- Rückgriffskondiktion § 812 I BGB 1 2. Alt
- Nichtleistungskondiktion
- Erlangtes Etwas = Schuldbefreiung
- §§ 281, 280 II BGB
- Umwandlung vertraglicher Freistellungsanspruch nach Zahlung in Regressanspruch
- Aufforderung unter Fristsetzung nötig, damit Verpflichteter Anspruch prüfen kann
- § 250 BGB aus SchE-Anspruch
- Umwandlung Freistellungsanspruch 249 I bei Zahlung
- aus abgetretenem Recht
- cessio legis
- aus
- § 1143 BGB , Grundschuldner
- AGL ist die urspr. Forderung
- ab Befriedigung
- iHv InnenVH, vgl. Wortlaut 'soweit'
- Beispiel
- §§ 255, 273 BGB
- Ratio: der schadensferne Schuldner (S1) soll in vollem Umfang bei schadensnäheren S2 Regress nehmen
- wer SE zu leisten hat, muss nur dann zahlen, wenn Gl Forderung gegen anderenSchuldnerabtritt
- BeispielSchuldnerist Verwahrer eines Bootes des E. Indem er vergisst den Schuppen abzuschließen (§ 276 II BGB ) ermöglicht er Dieb das Boot zu stehlen. D undSchuldnersind keine Gesamtschuldener, aberSchuldnerkann SE-Anspruch (§§ 695, 280 I BGB , III, 283) Einrede aus §§ 273, 255 BGB entgegenhalten
- Bestehen eines SE Anspruchs gegen S1
- wegen Verlust einer Sache / Recht
- (P) analoge Anwendung auf Unterhaltsansprüche
- BeispielEltern haben ihrem Kind A Kuraufenthalt gezahlt (wg. § 1601 BGB ), nachdem X es schuldhaft verletzt hat. Die Eltern haben zwar idR keinen eigenen Anspruch gegen X, können aber zumindest von ihrem Kind wegen mit cessio legis vergleichbaren Lage Abtretung dessen Anspruchs verlangen.
- (-)
- weiterer, schadensnäherer Schuldner (S2)
- ungeschr. Merkmal, tel. Reduktion!
- Anspruch gegen Gl, nicht den anderen S
- manuelle Abtretung, § 398 BGB des Anspruchs des Gl
- AGL ist dann die urspr. Forderung
- hier wird nur das manuell gemacht, was bei cessio legis automatisch geschieht
- ganz h.M.: nein, cessio legis § 426 BGB geht vor
- Arg.: warum kompliziert, wenn es auch einfach geht
- Arg.: kein Raum für Analogie
- a.A. § 255 BGB geht vor
- Arg.: beim Zessionsregress bekommt der ausgleichberechtigteSchuldnerdie akz. Sicherheiten
- con.: bei der cessio legis bekommt er diese auch, über § 412 BGB
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